Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.12.1994, Az.: I R 150/93
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.12.1994
- Aktenzeichen
- I R 150/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 25557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 984
Tatbestand:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) --ein eingetragener Verein-- war für die Jahre 1976 bis 1985 wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (Förderung der Volksbildung) von der Körperschaftsteuer befreit. Für die Jahre 1986 bis 1990 (Streitjahre) versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ihm die Steuerbefreiung und setzte die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 DM fest, da der Kläger trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, daß die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entsprochen habe (Bescheid vom 3. September 1992). Den Einspruch wies das FA zurück, nachdem der Kläger auch im Einspruchsverfahren trotz Aufforderung keine Berichte über seine Tätigkeiten in den Streitjahren vorgelegt und seine Jahresabrechnungen nicht erläutert hatte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 4. Oktober 1993 als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu.
Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 22. November 1993 hat der Kläger Revision eingelegt. Er hat gerügt, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und das FA zu verurteilen, den Kläger entsprechend dem Klageantrag zu bescheiden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II. Die Revision war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist nicht statthaft.
1. Die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs.1 FGO ist nur statthaft, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (mindestens) einer der in der Vorschrift genannten wesentlichen Verfahrensmängel schlüssig gerügt wird. Dies setzt voraus, daß die zur Begründung der Revision vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Mangel i.S. des § 116 Abs.1 FGO ergeben (siehe Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl. 1993, § 116 Rz.3 m.w.N.).
2. Der Vortrag des Klägers erfüllt nicht diese Voraussetzung.
Der Kläger hat selbst vortragen lassen (Teil II, Blatt 2 des Schriftsatzes seines Prozeßbevollmächtigten vom 24. Januar 1994), daß das FG seine Entscheidung auf zwei Gesichtspunkte gestützt habe. Erstens habe es die Auffassung vertreten, aufgrund der dürftigen Mitwirkung des Klägers könne nicht festgestellt werden, welchen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken die Geschäftsführung des Klägers gedient habe. Zweitens sei das FG der Ansicht gewesen, es habe den Sachvortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1. Oktober 1993 nicht zu berücksichtigen, da dieser verspätet beigebracht worden sei und weitere zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führende Ermittlung erfordert hätte.
Aus diesem Vortrag ergibt sich, daß das FG-Urteil auch hinsichtlich des vom Kläger als entscheidungserheblich angesehenen Streitpunktes mit Gründen versehen ist. Die Tatsache, daß der Kläger diese Gründe nicht für überzeugend hält, ändert daran nichts. Eine Entscheidung des FG ist auch dann i.S. des § 116 Abs.1 Nr.5 FGO mit Gründen versehen, wenn die in der Entscheidung genannten Gründe nach Ansicht des Revisionsklägers falsch sind.