Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: BVerwG 11 VR 2.96
Aussetzungsverfahren; Darlegungslast des Antragstellers; Versäumung der Frist; Akteneinsicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.11.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 VR 2.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1997, 33-34
- NVwZ 1997, 993-994 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1997, 108-109
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Durch § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG wird dem Antragsteller im Aussetzungsverfahren eine Darlegungslast auferlegt, die mit einer Ausschlußfrist verknüpft ist. Ein nicht fristgerecht begründeter Antrag ist unzulässig.
- 2.
Die Versäumung der Frist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG ist regelmäßig nicht deswegen unverschuldet i.S. von § 60 Abs. 1 VwGO, weil der Antragsteller vor Fristablauf keine Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Vallendar
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer im Verfahren BVerwG 11 A 6.96 gegen den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahnbundesamtes - Außenstelle E. - vom 27. Dezember 1995 für die Bahnstromleitung Süd (W.-R.) erhobenen Klage. Das Vorhaben, dessen Trägerin die Beigeladene ist, dient der Elektrifizierung der ICE-Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt (Verkehrsprojekt Deutsche Einheit - Schiene Nr. 8).
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Flurstücke Flur 0 Nr. 294/2 (3.712 qm) und Nr. 295 (434 qm) der Gemarkung S. in der Gemeinde E.-R., die von der Bahnstromleitung in einer Höhe von ca. 20 bis 22 m überspannt werden sollen. Hierfür wird das Flurstück Nr. 294/2 über eine Fläche von 610 qm und das Flurstück Nr. 295 über eine Fläche von 220 qm mit einer Grunddienstbarkeit belastet.
Der Planfeststellungsbeschluß wurde dem Enkel der Antragstellerin, der im Anhörungsverfahren in ihrem Namen Einwendungen gegen das Vorhaben der Beigeladenen erhoben hatte, am 31. Januar 1996 zugestellt.
Am 28. Februar 1996 hat die Antragstellerin Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses begehrt und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt hat.
Mit per Telefax am 8. April 1996 übermitteltem Schriftsatz begründete sie sowohl die Klage als auch ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den sie um Berücksichtigung ihres Vorbringens gemäß § 86 Abs. 1 VwGO bittet. Eine frühere Begründung habe nicht erfolgen können, da eine Einsichtnahme in die Planunterlagen erst am 26. März 1996 möglich gewesen sei. Über das Eisenbahnbundesamt hätte eine Akteneinsicht nur in der Außenstelle E. erfolgen können. Da dies bei derartig umfangreichen unterlagen eine ordnungsgemäße Einarbeitung nicht gewährleistet hätte, habe auf Anfrage sodann die Gemeinde E.-R. die Planunterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen haben unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der Klage beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.
II.
Der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG, § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG statthafte Antrag ist unzulässig. Er ist nicht fristgerecht begründet worden und damit einer Sachbescheidung nicht zugänglich.
Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Diese Frist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 29. Februar 1996. Denn der Planfeststellungsbeschluß ist der Antragstellerin am 31. Januar 1996 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die ordnungsgemäß auf die zu beachtende Antrags- und Begründungsfrist hinweist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), zugestellt worden. Die Antragstellerin muß bei der Fristberechnung die Zustellung an ihren Enkel gegen sich gelten lassen, weil sie diesen im Planfeststellungsverfahren als ihren Bevollmächtigten handeln ließ (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 4 VwVfG, § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Im einzelnen richtet sich die Fristberechnung nach § 57 VwGO i.V. mit § 222 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 und 3 BGB.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist von der Antragstellerin zwar rechtzeitig - nämlich am 28. Februar 1996 - gestellt worden. Der Antragsschriftsatz enthielt jedoch keine Begründung, sondern kündigte an, diese werde "nach Durchführung von Akteneinsicht umgehend nachgereicht". Die angekündigte Begründung ist dann am 8. April 1996 - also verspätet - beim beschließenden Gericht eingegangen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, weil die Antragstellerin an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG nicht ohne Verschulden gehindert war (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Sie beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, daß eine Begründung des Antrags nur nach Einsichtnahme in die umfangreichen Planunterlagen möglich gewesen sei.
Die Frist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG dient der beschleunigten Abwicklung der im Anschluß an eine Planfeststellung bei Gericht anhängig werdenden Aussetzungsverfahren. Dem Antragsteller wird eine Darlegungslast auferlegt, die mit einer Ausschlußfrist verknüpft ist. Ohne diese Regelung hätte der Antragsteller die Möglichkeit, durch einen zögerlichen Vortrag seiner Einwände im Aussetzungsverfahren den alsbaldigen Eintritt der Entscheidungsreife zu verhindern. Denn das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), verwehrt dem Gericht eine Entscheidungsfindung, solange sich der Antragsteller nicht zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern konnte. Um einen Aussetzungsantrag entscheidungsreif zu machen, der ohne Begründung gestellt worden ist, wäre dem Antragsteller deswegen zunächst jeweils eine angemessene richterliche Äußerungsfrist einzuräumen. Erst nach dem Eingang einer Antragsbegründung wäre es wiederum möglich, den übrigen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Wenn dagegen - wie es § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG vorschreibt - der Aussetzungsantrag bereits innerhalb der Antragsfrist begründet werden muß, kann das Gericht spätestens nach Ablauf dieser Frist die Anhörung der anderen Beteiligten veranlassen, indem es diesen eine Äußerungsfrist setzt. Dem Gericht, das sich regelmäßig zugleich von der Antragsgegnerin die Verwaltungsvorgänge vorlegen lassen wird, ist es auf diese Weise außerdem möglich, sich binnen kurzer Frist gezielt mit dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut zu machen. Die dadurch bewirkte Entscheidungsreife ist Voraussetzung dafür, daß über den Aussetzungsantrag zügig befunden werden kann, was wiederum zur Planungs- und Investitionssicherheit für den Vorhabenträger beiträgt.
Mit nur einem Monat ist die Frist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG kurz bemessen. Sie ist aber unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs dennoch angemessen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sich dem Antragsteller keine Gelegenheit bietet, zuvor die Verwaltungsvorgänge einzusehen. Es ist nämlich davon auszugehen, daß sich der Antragsteller als Einwender am Planfeststellungsverfahren beteiligt hat und sich bereits dadurch hinreichende Kenntnis von dem ihn betreffenden Sachverhalt verschaffen konnte. Gelegenheit hierzu bietet ihm die öffentliche Auslegung der Planunterlagen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 AEG, § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), ferner aber auch der Erörterungstermin (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 AEG, § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). In der Regel liefert ihm schließlich die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 72 Abs. 1 VwVfG) alle zusätzlichen Informationen, die es ihm erlauben, seine Abwehrrechte gegen das Vorhaben auch gerichtlich geltend zu machen. Insbesondere kann er dieser Begründung nämlich entnehmen, warum seine Einwendungen erfolglos geblieben sind (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Im allgemeinen wird deswegen nicht erst eine Einsichtnahme in die Verwaltungsvorgänge dem Einwender Kenntnis von den Tatsachen verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, seine rechtlichen Interessen geltend zu machen oder zu verteidigen (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). § 72 Abs. 1 VwVfG stellt aus diesem Grunde im Planfeststellungsverfahren die Gewährung von Akteneinsicht in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde.
Hiervon ausgegend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), daß sie infolge der fehlenden Akteneinsicht gehindert war, ihren Aussetzungsantrag fristwahrend zu begründen. Ihr hätte sich zumindest der Gedanke aufdrängen müssen, jedenfalls schon das vorzutragen, was sie ohne Einsichtnahme in die Vorgänge wußte; das schließt späteren vertiefenden Vortrag nicht aus (so zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 23). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die mit Schriftsätzen vom 8. April 1996 vorgelegte Antrags- und Klagebegründung auf Informationen beruht, die der Antragstellerin erst durch die zwischenzeitlich erfolgte Akteneinsicht bei der Gemeinde Effelder-Rauenstein zugänglich geworden sind. Letzteres scheidet etwa hinsichtlich des Vertrags zu den durch die Überspannung der Flurstücke eintretenden Nutzungsbeschränkungen von vornherein aus. Hinzu kommt im übrigen, daß die Antragstellerin - ausweislich des von ihr vorgelegten Schriftverkehrs - ihren Antrag auf Akteneinsicht erst unter dem 28. Februar 1996 beim Eisenbahnbundesamt - Außenstelle E. - gestellt hat und damit eine rechtzeitige Bearbeitung dieses Antrags, weil die Frist des § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG bereits am 29. Februar 1996 ablief, von vornherein ausgeschlossen war. Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, die Bearbeitung ihres Antrags habe einen "schleppenden Verlauf" genommen, ist aus diesem Grunde nicht geeignet, sie von der eigenen Verantwortung für die Fristversäumnis zu entlasten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 VwGO.
Prof. Dr. Bonk
Vallendar