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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1958, Az.: V ZB 23/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1958
Aktenzeichen
V ZB 23/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 14133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

des Amtsgerichts Bad, S. betreffend das im Grundbuch von E.-Br. Bd. ... Bl. 244 eingetragene Grundstück

Sonstige Beteiligte

1. Kraftfahrer Wilhelm T. in E.-Br., A. d. D., als Grundstückseigentümer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar ... in ... i/...,

2. die Gemeinde E.-Br., vertreten durch a) den Bürgermeister Albert We. in E.-Br., Le., b) den stellvertretenden Bürgermeister Heinrich Wo. in E.-Br., Br. Straße ..., vertreten durch Rechtsanwalt und Notar ... in ... i/...,

3. die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis L. eGmbH in B. i/L, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar ... in ... i/...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben.

Gründe:

1

Der Kraftfahrer Wilhelm T. in E.-Br. ist Eigentümer des im Grundbuch von E.-Br. Bd. 9 Bl. 244 eingetragenen Grundstücks. Er hat dieses Grundstück durch Vertrag vom 20. Januar 1958 (Nr. 48/1958 der Urkundenrolle des Notars ... in ...) an die Gemeinde E.-Br. aufgelassen. Die Gemeinde hat das Grundstück durch Vertrag vom 31. März 1958 (Nr. 231/1958 der Urkundenrolle des Notars ...) an die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis L. eGmbH in B. weiterverkauft und aufgelassen. Beim Abschluß des Vertrages trat für die Erwerberin der Bürovorsteher des beurkundenden Notars Hubertus J. auf, "handelnd als Bevollmächtigter für die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft ..., öffentliche Vollmacht nachzureichen versprechend". Der Notar reichte die beiden Vertragsurkunden, die gleichzeitig Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag enthalten, am 22. Mai 1958 dem Grundbuchamt ein mit dem Antrage, zunächst eine zugunsten der Gemeinde eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen und sodann das Grundstück möglichst unmittelbar auf die Genossenschaft umzuschreiben. Dem Antrag war eine als "Vollmachtsbestätigung" bezeichnete Erklärung der Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft vom 2. April 1958 beigefügt, die folgenden Wortlaut hat:

"Die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft für den Kreis L. eGmbH in B. hat durch Vertrag vom 31. März 1958 (Urkunde 231/58 der Urkundenrolle des Notars in) von der Gemeinde E.-Br. das Grundstück Gemarkung E. Flur 7 Parzelle 49 angekauft. Beim Abschluß des Vertrages wurde sie vertreten von Herrn Hubertus J. zu Sch. Herr J. hatte von der Käuferin Vollmacht zum Vertragsabschluß; das bestätigen wir hiermit.

Zugleich genehmigen wir alle Erklärungen, die Herr J. für uns abgegeben hat.

L., den 2. April 1958".

2

Die Unterschriften unter dieser Erklärung waren am 3. April 1958 von dem Notar K. in L. beglaubigt worden.

3

Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) hat die Eintragungsanträge zurückgewiesen, weil die Vollmacht des Hubertus J. im Zeitpunkt der Auflassung nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Hiergegen haben die Antragstellerinnen Erinnerung eingelegt mit der Begründung, daß die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft am 25. März 1958 Hubertus J. sowohl fernmündlich wie auch privatschriftlich zum Vertragsabschluß bevollmächtigt habe. Der Erinnerung war ein an Notar Weßler gerichtetes Schreiben der Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft vom 25. März 1958 beigefügt, in dem die Erwerberin unter Bezugnahme auf eine fernmündliche Unterredung mit Herrn J. vom selben Tage mitteilt, sie habe vorgesehen, daß Herr J. den Vertrag für sie unterzeichne.

4

Das Landgericht hat auf die antragsgemäß als Beschwerde behandelte Erinnerung, nachdem der Grundbuchrichter ihr nicht stattgegeben hatte, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Amtsgericht angewiesen, genommen werden, daß Hubertus J. den Notar ... zur Entgegennahme der Genehmigungserklärung bevollmächtigt habe, da nach dem Wortlaut des Vertrages der Notar nur zur Einholung der behördlichen Genehmigungen ermächtigt worden sei. Das Grundbuchamt hätte jedoch den Eintragungsantrag nicht zurückweisen dürfen, sondern den Antragstellerinnen durch Zwischenverfügung Gelegenheit geben müssen, den Mangel zu beheben, was dadurch geschehen könne, daß die Wohnungsbau- und Siedlungsgenossenschaft dem Hubertus J. bei beiderseitiger Anwesenheit zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll die Genehmigung erkläre oder ihm eine beglaubigte Genehmigungserklärung förmlich zustellen lasse.

5

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit das Landgericht den Erlaß einer Zwischenverfügung angeordnet hat, und das Amtsgericht anzuweisen, die beantragte Umschreibung vorzunehmen.

6

Das Oberlandesgericht Hamm möchte die weitere Beschwerde zurückweisen. Es billigt die Ansicht des Landgerichts, daß die Vollmacht im Zeitpunkt der Auflassung nicht in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen sei, daß aber die "Vollmachtsbestätigung" als nachträgliche Genehmigung angesehen werden könne, und schließt sich der auch vom Kammergericht (KGJ 34 A 253; 36 A 199) vertretenen Auffassung des Beschwerdegerichts an, daß die Mitteilung einer Genehmigung in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen sei. Das Oberlandesgericht sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Januar 1904 (KGJ 27 A 305 = BayObLGZ Neue Folge - Jahrgang 1905 - 5, 42) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Voraussetzungen für eine Vorlegung der weiteren Beschwerde (§ 79 Abs. 2 GBO) sind nicht gegeben.

8

Es ist zwar richtig, daß das Bayerische Oberste Landesgericht in dem angeführten Beschluß die Auffassung vertreten hat, daß die Vorschrift des § 182 Abs. 1 BGB, wonach, wenn die Wirksamkeit eines Vertrages von der Zustimmung - eines Dritten abhängt, die Erteilung der Zustimmung sowohl dem einen wie dem anderen Teil gegenüber erklärt werden kann, eine Genehmigung, sofern nicht wie ia Falle des § 177 BGB der andere Vertragsteil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordere, durch anderweitige Betätigung des Genehmigungswillens nicht ausschließe. Demgemäß sei die von einer Ehefrau erklärte, demnächst von ihrem Ehemann genehmigte Auflassung eines zu ihrem eingebrachten Gut gehörenden Grundstücks auch dann wirksam, wenn die Genehmigung nicht gegenüber einem an der Auflassung Beteiligten erklärt sei; zum Vollzug der Auflassung genüge es vielmehr, wenn dem Grundbuchamt eine Genehmigungserklärung des Ehemannes mit vorgelegt werde, die er zu diesem Zweck notariell habe beglaubigen lassen, weil darin eine unzweideutige Betätigung des Genehmigungswillens liege. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat jedoch die im Beschluß vom 30. Januar 1904 vertretene Rechtsansicht in neueren Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1918 BayOblGZ Neue Folge - Jahrgang 1917/1918 - 18, 300, 301 und vom 9. Januar 1934 BayObLGZ Neue Folge - Jahrgang 1934 - 34, 27, 30) als unhaltbar aufgegeben und sich der auch vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung des Kammergerichts (KGJ 34 A 253), daß die Erteilung der Genehmigung zu einer von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Auflassungserklärung nur dem Vertreter oder dem anderen Teil gegenüber erklärt werden könne, angeschlossen.

9

Für die Frage der Abweichung im Falle des § 79 Abs. 2 GBO kommt nur die zuletzt, ergangene Entscheidung des betreffenden Oberlandesgerichts in Betracht. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Grundbuchrechts zu sichern und zu erhalten. Daraus folgt, daß stets auf den neuesten Stand der Rechtsprechung abzustellen ist. Wenn ein Oberlandesgericht oder das im Falle des § 79 Abs. 2 GBO einem Oberlandesgericht gleichstehende Bayerische Oberste Landesgericht in der Beurteilung einer Rechtsfrage seine Ansicht gewechselt hat und das vorlegende Oberlandesgericht zwar von einer früheren Entscheidung des betreffenden Gerichts abweichen würde, jedoch wie im vorliegenden Falle mit der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, auch wenn sie ihm nicht bekannt ist, übereinstimmt, kommt eine Vorlegung nicht in Betracht (vgl. zu der dem § 79 Abs. 2 GBO entsprechenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 FGG: RGZ 148, 175, 179; vgl. auch zu der die Abweichungsrechtsbeschwerde in Landwirtschaftssachen betreffenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG: Beschluß des entscheidenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen vom 7. Dezember 1954, V BLw 48/54, RdL. 1955, 75). Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 GBO sind somit nicht gegeben.

10

Die Sache mußte deshalb an das Oberlandesgericht in Hamm zurückgegeben werden, ohne daß zu der Frage Stellung genommen werden konnte, ob die Auffassung des Landgerichts, die Vollmacht des Hubertus J. im Zeitpunkt der Auflassung sei nicht in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. dazu z.B. RGZ 104, 358, 361; KG HRR 1933, 1012 und JFGG 18, 246, 249; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht 5. Aufl. GBO § 29 Randnote 8, § 18 Anhang Randnote 101) und ob es somit bei der Entscheidung über die weitere Beschwerde überhaupt auf den vom Oberlandesgericht für wesentlich erachteten Gesichtspunkt ankommen würde, oder ob etwa, wenn dies der Fall sein sollte, davon ausgegangen werden könnte, daß der beurkundende Notar, der auch ohne besondere Vollmacht zur Stellung von Eintragungsanträgen als ermächtigt gilt (§ 15 GBO) und von den Vertragsteilen ausdrücklich zur Einholung der behördlichen Genehmigung ermächtigt und beauftragt worden war, eine Ausfertigung der Verträge dem Grundbuchamt einzureichen und damit den Vollzug der Auflassung herbeizuführen, damit stillschweigend von den Beteiligten auch zur Entgegennahme der Genehmigung der Erwerberin ermächtigt gewesen sei (vgl. dazu OLG Karlsruhe JFG 11, 24; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 20 Randnoten 55, 57).

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Freitag