Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1974, Az.: VIII ZB 26/74
Prozessbevollmächtigter; Schuldhaftes Verhalten; Vergessen; Versagen des Gedächtnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1974
- Aktenzeichen
- VIII ZB 26/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 20.05.1974
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer fristwahrenden Handlung ist grundsätzlich als schuldhaftes Verhalten des Prozeßbevollmächtigten anzusehen. Eine Ausnahme hiervon kann jedenfalls dann nicht anerkannt werden, wenn die Ablenkungen, die das Versagen des Gedächtnisses hervorgerufen haben, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit lagen und nicht außergewöhnlich waren.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Merz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 20. Mai 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte legte gegen das am 23. Januar 1974 zugestellte Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Oktober 1973 am 26. Februar 1974 Berufung ein. Am 8. März 1974 beantragte er, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte er folgenden Sachverhalt glaubhaft: Der Auftrag, Berufung einzulegen, war mit den Handakten am 25. Februar 1974 (Rosenmontag) seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugegangen. Da dessen Kanzleiangestellter an diesem Tag beurlaubt war, hatte der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsschrift selbst geschrieben und beabsichtigt, sie auch selbst an diesem Tag zum Gericht zu bringen. Das vergaß er indessen, weil er am Nachmittage dieses Tages bis 18 Uhr Besprechungen hatte.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Mai 1974 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, weil der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Fristversäumung verschuldet hatte. Wie der beschließende Senat ausgeführt hat, ist das Vergessen einer Frist oder der Vornahme einer für die Wahrung einer Frist erforderlichen Handlung grundsätzlich als schuldhaftes Verhalten anzusehen (Beschl. vom 17. September 1964 - VIII ZB 26/64 = LM ZPO § 233 (Cd) Nr. 6 = NJW 1964, 2302). Ob unter ganz besonderen Umständen das Versagen des Gedächtnisses eine Wiedereinsetzung rechtfertigen kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Ablenkungen des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten lagen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit und waren nicht außergewöhnlich. Die Versäumung der Berufungsfrist ist mithin nicht als unabwendbarer Zufall anzusehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Merz