Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1975, Az.: 2 StR 579/74
Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus; Ausschluss der Verantwortlichkeit eines Jugendlichen mangels Reife; Durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; Zurückbleiben eines Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Entwicklung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 579/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen
- AG Bremerhaven - 20.06.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 26, 67 - 70
- MDR 1975, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1469-1470 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
Schüler Christian W. aus A., geboren am ... 1958 in M.
Amtlicher Leitsatz
Über die Unterbringung eines Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§ 21, 63 StGB n.F. ist auch dann sachlich zu entscheiden, wenn seine Verantwortlichkeit mangels Reife ausgeschlossen ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Januar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitsender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 20. Juni 1974 aufgehoben, soweit Fürsorgeerziehung angeordnet worden ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die zu verhängende Maßnahme sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Jugendkammer beim Landgericht in Bremen zurückverwiesen. Die Feststellungen werden aufgehoben, soweit sie nicht den Freispruch betreffen.
Gründe
Der zur Tatzeit 15 Jahre und zwei Monate alte Angeklagte hat zusammen mit einem anderen Jugendlichen eine alte Frau getötet und beraubt. Bei der Prüfung seiner Schuldfähigkeit hat die Jugendkammer einserseits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB (jetzt § 20 StGB) verneint, jedoch eine durch Debilität begründete erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) als gegeben angesehen, andererseits ein so erhebliches Zurückbleiben des Jugendlichen in der sittlichen und geistigen Entwicklung festgestellt, daß sie seine Verantwortlichkeit nach § 3 JGG verneinen mußte. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen und in Anwendung des § 3 Satz 2 JGG die Fürsorgeerziehung angeordnet.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Jugendkammer nicht auf Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) erkannt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Jugendkammer ist der im Schrifttum vorwiegenden, auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht geteilten Auffassung gefolgt, daß bei mangelnder Verantwortungsreife nach § 3 JGG von vornherein kein Zugang zu einer Maßregel nach § 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) bestehe (BayObLGSt 1950, 265; Grethlein/Brunner, JGG 3. Aufl. § 3 Anm. 4; Potrykus, JGG 4. Aufl. § 7 Anm. 2; Sauer NJW 1949, 289).
Der Senat tritt demgegenüber der vor allem von Dallinger/Lackner (JGG 2. Aufl. § 3 Rdn. 34, § 7 Rdn. 4) vertretenen Ansicht bei, daß beim Zusammentreffen entwicklungsbedingter und krankhafter Störungen, die einerseits die Nichtverantwortlichkeit nach § 3 JGG, andererseits einen, geistigen Zustand im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB (jetzt § 21 StGB) begründen, Maßnahmen in beiden Richtungen möglich werden und das Jugendgericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen muß, falls die besonderen Voraussetzungen des § 42 b StGB (jetzt § 63 StGB) gegeben sind.
Er geht dabei von folgenden Erwägungen aus: Die Unterbringung nach § 63 StGB gehört, wie der Regelung in §§ 5 Abs. 3, 7 JGG zu entnehmen ist, zu den grundsätzlich auch gegen Jugendliche statthaften Maßregeln. Daß diese Maßregel im Fall der Verneinung der Verantwortlichkeit wegen fehlender Reife des Jugendlichen ausgeschlossen sei, ist der Vorschrift des § 3 JGG nicht zu entnehmen. Diese hat es ausschließlich mit entwicklungsbedingten Störungen zu tun und gibt dem Jugendrichter in diesem Rahmen die Befugnis, dieselben Maßnahmen wie, der Vormundschaftsrichter anzuordnen, über ihr Verhältnis zu § 51 (jetzt §§ 20, 21 StGB) und über die Frage, ob nach Feststellung einer Entwicklungsunreife Raum für Maßregeln bleibt, die das allgemeine Strafrecht mit der Regelung des § 63 StGB an den Zustand krankhafter Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit knüpft, gibt die Bestimmung keine Auskunft. Das spricht dafür, beides selbständig nebeneinander zu sehen und im Falle eines Zusammentreffens dem unabhängig vom Lebensalter gegebenen allgemeineren Zustand mitsamt seinen rechtlichen Folgen gegenüber einer Beachtung des bloß altersbedingten Zustandes der Entwicklung mit den allein hierauf berechneten Maßnahmen den Vorzug zu geben. Die Meinung, daß im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei gleichzeitig gegebener, den Ausspruch einer Strafe ausschließender Entwicklungsunreife für die Maßregel der Unterbringung in einer Anstalt für Geisteskranke von vornherein kein Raum sei, ist allerdings in erster Linie auf die Vorschrift des § 42 b Abs. 2 StGB a.F. gestützt worden, nach der bei vermindert Zurechnungsfähigen die Unterbringung neben die Strafe trat. Ob diesem Satz wirklich so etwas wie ein Verbot zu entnehmen war, eine Unterbringung ohne gleichzeitige Bestrafung auszusprechen, und ob ein solches Verbot nicht für das Jugendrecht auf jeden Fall durch die Regelung des § 5 Abs. 3 JGG ausgeschaltet wurde, der für den Fall einer ausreichenden Wirksamkeit der Unterbringung ausdrücklich das Absehen von Jugendstrafe oder Jugendarrest vorschreibt, bedarf keiner Erörterung mehr. Bei der Neufassung der Vorschrift über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in § 63 StGB hat der Gesetzgeber den Satz über das Nebeneinander von Strafe und Maßregel im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nicht übernommen und damit dieses Argument ausgeräumt.
Der Senat verkennt allerdings nicht, daß nun immer noch ein notwendiger Zusammenhang von Strafe und Maßregel darin gefunden werden könnte, daß die Regelung des § 21 StGB n.F. im Anschluß an § 51 Abs. 2 StGB a.F. dabei geblieben ist, die verminderte Schuldfähigkeit in erster Linie in ihrer Bedeutung für die Straffrage zu sehen. Indessen handelt es sich hier um einen ausschließlich gesetzestechnisch veranlaßten Umstand, der sich daraus erklärt, daß der krankheitsbedingte Ausschluß der Schuldfähigkeit bis zum Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl I 995), das die Maßregeln der Sicherung und Besserung in das deutsche Strafrecht einführte, ausschließlich im Verhältnis zur Strafe gesehen und dementsprechend zugeordnet wurde. Indessen ist entscheidend, daß krankheitsbedingt geminderte Schuldfähigkeit im Rahmen des § 63 StGB n.F. dem krankheitsbedingten Ausschluß der Schuldfähigkeit, bei dem eine Bestrafung immer auszuscheiden hat, sachlich uneingeschränkt gleichgestellt wird. Für das Jugendstrafrecht kommt folgende Erwägung hinzu: Liegen bei einem Jugendlichen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB a.F., § 20 StGB n.F. vor, so wird daneben die Frage der Entwicklungsreife gänzlich bedeutungslos. Ihr dann entgegen der Gleichordnung in § 63 StGB in völliger Umkehrung dieses Verhältnisses in ihrer Bedeutung das Übergewicht zu geben, wenn ein Zustand im Sinne des § 551 Abs. 2 StGB a.F., § 21 StGB n.F. vorliegt, wäre nicht nur logisch verfehlt, sondern auch sachwidrig, weil nicht nur dein allgemeinen Sicherungsbedürfnis, sondern auch dem Wohl des betroffenen Jugendlichen mit einer Behandlung in einer psychiatrischen Krankenanstalt auf jeden Fall besser gedient ist.
Der Senat hat es deshalb als geboten angesehen, der Revision der Staatsanwaltschaft zu entsprechen und der Jugendkammer erneut die Möglichkeit der Entscheidung über die dann neben dem rechtskräftigen Freispruch gebotenen Maßnahmen zu geben. Die Jugendkammer wird dabei von den Feststellungen auszugehen haben, die im angefochtenen Urteil zum Tatgeschehen und zur Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG getroffen worden sind. Zu den Voraussetzungen des § 63 StGB einschließlich der §§ 20, 21 StGB hat sie aufgrund neuer Feststellungen zu entscheiden.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer