Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1984, Az.: III ZR 197/82
Freihändiger Grundstückserwerb; Angemessenes Angebot; Enteignungsverfahren; Zulässigkeitsvoraussetzung; Pflichtgemäßes Ermessen; Entschädigung; Ersatzland; Tauschangebot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 197/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 57 Abs. 3 StBauFG
Fundstellen
- BGHZ 90, 243 - 248
- MDR 1984, 741-742 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1879-1880 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 603 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein angemessenes Angebot zum freihändigen Grundstückserwerb, von dem der Enteigungsbegünstigte noch vor der Einleitung des Enteigungsverfahrens abrückt, verliert seine Wirkung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung.
2. Wenn der Eigentümer für sein enteignetes Grundstück nur nach plichtgemäßem Ermessen der Enteignungsbehörde eine Entschädigung in Ersatzland erhalten kann (§ 100 IV BBauG), setzt die Enteignung nicht voraus, daß der Begünstigte dem Eigentümer zuvor ein angemessenes Tauschangebot unterbreitet hat.