Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.09.1990, Az.: 3 StR 277/90
Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung; Neubemessung der verhängten Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung wegen Beschränkung des Schuldumfangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.09.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 277/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 28.02.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1991, 496 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Jürgen O. aus H., geboren am ... 1949 in H.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 3.) auf dessen Antrag,
am 12. September 1990
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird
- 1.
das Verfahren wegen Umsatzsteuerhinterziehung zugunsten der Firma H. GmbH mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen versuchter Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt; hierdurch entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;
- 2.
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 1990
- a)
im Schuldspruch dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten Steuerhinterziehung schuldig ist;
- b)
im Strafausspruch wegen Steuerhinterziehung (Firma H. GmbH) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma H. Sitzkissenfabrik GmbH) und Steuerhinterziehung (Firma H. GmbH) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Soweit dem Angeklagten in den Fällen III 2 und III 4 der Urteilsgründe Steuerhinterziehung zugunsten der Firma H. GmbH zur Last gelegt wird, hat der Senat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung der versuchten Steuerhinterziehung (Fall III 4 der Urteilsgründe) beschränkt. Die Beschränkung des Schuldumfangs macht eine Neubemessung der verhängten Einzelstrafe (210 Tagessätze zu je 40 DM) wegen Steuerhinterziehung (Firma H. GmbH) erforderlich.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Firma H. Sitzkissenfabrik GmbH) konnte im Schuldspruch und im Strafausspruch (Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, daß diese Freiheitsstrafe von der aufgehobenen Geldstrafe beeinflußt worden ist.
Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen Steuerhinterziehung (Firma H. GmbH) hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zschockelt
Kutzer
Harms
Miebach