Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1965, Az.: KZR 4/64
„Esslinger Wolle“
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Preisbindungsvereinbarung nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (UWG); Verletzung einer Preisbindungsverpflichtung; Gewährung eines verschleierten Preisnachlasses; Berechtigung eines Großhändlers zur Zahlung einer Provision für echte Vermittlungsleistung an einen Verkaufsvermittler; Rechtliche Einordnung und Beurteilung eines Rechtsanspruchs auf eine zehnprozentige Kürzung der Rechnungen; Anforderungen an ein qualifiziertes Bestreiten; Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen einer Preisbindungsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1965
- Aktenzeichen
- KZR 4/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11701
- Entscheidungsname
- Esslinger Wolle
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 07.11.1963
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1965, 1171-1172 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1965
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill, Offterdinger und Dr. Sprenkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte hat für den von ihr hergestellten Markenartikel "E. Wolle" die Preise auf der Großhandels- und der Einzelhandelsstufe gebunden. Sie gewährt den Großhändlern und grundsätzlich auch den Einkaufsverbänden einen Rabatt, der beim Großhandel im Zeitpunkt der Klagerhebung 17 %, im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung 18 % betrug. Die Einzelhändler erhalten durch die Großhändler eine nach ihren Jahresbezug gestaffelte Umsatzprämie, die mit 1 % bei einem Bezug von 100 kg beginnt und mit 5 % bei einem Bezug von 1.000 kg und mehr endet. Bei Barzahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsempfang darf der Einzelhändler ferner 3 1/2 % Skonto, bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen 2 % Skonto abziehen. Weitere Vergünstigungen dürfen den Einzelhändlern nach den Preisbindungsbestimmungen der Beklagten von den Großhändlern nicht eingeräumt werden. Die Beklagte hat ihre Preisbindung beim Bundeskartellamt angemeldet, das die Anmeldung bestätigt hat.
Am 9. Februar 1961 hat die Klägerin, eine Großhändlerin, bei der Beklagten 5.000 kg Handstrickgarne "E. Wolle" zur Lieferung auf Abruf in laufe des Jahres 1961 bestellt. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit der Auftragsbestätigung einen Verpflichtungsschein, den die Klägerin unterzeichnet hat. In diesem Schein hat die Klägerin sich verpflichtet:
- 1.
die von der Beklagten jeweils festgesetzten Listenpreise und Zahlungsbedingungen einzuhalten und die gelieferten Markenartikel - Garne weder direkt noch indirekt zu anderen Preisen oder Zahlungsbedingungen anzubieten oder zu verkaufen, gleichgültig, wann die Ware bezogen wurde;
- 2.
die von der Beklagten jeweils festgesetzte Umsatzprämie einzuhalten;
- 3.
darüber hinaus keine sonstwie gearteten zusätzlichen Preisnachlässe oder Vergünstigungen zu gewähren;
- 4.
jeden Abnehmer zur Einhaltung der von der Beklagten festgesetzten Detailpreise zu verpflichten, insbesondere ihm die jeweils gültige Einzelhandelspreisliste der Beklagten zu übersenden, die mit einer Preisbindungsbestimmung versehen ist, und die Lieferungen, auch auf die bestehenden Abschlüsse, einzustellen, wenn der Abnehmer die in Interesse eines lückenlosen Preisschutzes unentbehrliche Verpflichtung nicht übernimmt oder der übernommenen Verpflichtung entgegenhandelt;
- 5.
bei Verstoß gegen Ziffer 4 die Auszahlung der Umsatzprämie an den betreffenden Abnehmer abzulehnen.
In dem Verpflichtungsschein heißt es weiter:
"Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung ist ... (die Beklagte) berechtigt, die Erfüllung noch schwebender Lieferverpilichtungen und die Auszahlung des Jahresbonus zu verweigern".
Die Beklagte lieferte bis Juni 1961 an die Klägerin insgesamt 1.470 kg Garne. Die weitere Erfüllung des Vertrags lehnte sie mit der Begründung ab, die Klägerin habe gegen die Preisbindungsbestimmungen verstoßen, indem sie "E. Welle" über die Handarbeiteneinkaufs-KG J. Bi. (=HFG) vertrieben habe, die ihren Abnehmern einen nach jenen Bestimmungen unzulässigen Preisnachlaß von 10 % bewillige. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe die Preisbindung nicht verletzt. Sie verlangt mit der Klage vertragsgemäße Belieferung.
Die Beklagte leitet ihr Recht zur Leistungsverweigerung im einzelnen aus folgendem Sachverhalt her.
Am 10. Februar 1961 haben der Verkaufsleiter der Klägerin, J. B., der gleichzeitig ein Einzelhandelsgeschäft für Wolle und Handarbeitswaren betreibt, als einziger persönlich haftender Gesellschafter mit einer Einlage von 20.000,- DM sowie 6 Wolleinzelhändler als Kommanditisten mit je einer Einlage von 100,- DM die erwähnte HKG gegründet. Die Zahl der Kommanditisten, hat sich inzwischen auf 8 erhöht. In dem Gesellschaftsvertrag ist unter anderem vereinbart:
"Die Gesellschaft hat ihren Sitz in E. Sie betreibt den Einkauf des Warenbedarfs für Handarbeitsgeschäfte.
...
Die Komnanditisten sind am Gewinn der Gesellschaft mit 4 % ihrer Kapitalanlage beteiligt.
Die Gesellschafter, die von der und über die Gesellschaft einkaufen, erhalten als Gewinnbeteiligung 5 % der Rechnungsbeträge der innerhalb des jeweiligen Geschäftsjahres mit der oder über die Gesellschaft getätigten Geschäfte. Die beim Einkauf gewährten Vergünstigungen verbleiben außerdem den Gesellschaftern.
Der dann noch verbleibende Gewinn steht dem ... (Komplementär) zu".
In einem Rundschreiben vom Februar oder März 1961 hat die HEG die Gesellschafter aufgefordert, Zahlungen "unter Berücksichtigung der Konditionen" nur an sie, die HEG, zu leisten; sie werde ihrerseits die Rechnungen der Vertragslieferanten nach 10 Tagen regulieren, um einen zusätzlichen Skontierungsgewinn für die Gesellschaft zu erzielen. Das Rundschreiben enthält ferner folgende Absätze:
"Bonus- und Gewinnausschüttung.
Auf alle Lieferungen wird ein Bonus von 5 % gewährt. Der Gewinn richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Da der Bonus und der Gewinn erst am Schluß des Geschäftsjahres ausgeschüttet werden kann, kreditiert die HEG bei jeder Lieferung den entsprechenden Bonus und Gewinn, indem sie jeder Rechnung eine Gutschriftsanzeige beifügt. Die Gutschrift kann bei jeder Zahlung berücksichtigt werden.
Vertragslieferant Carl B. KG ... Lagerhaltung ..."
In einem Schreiben vom Mai 1961 erteilte die HEG auf eine entsprechende Antrage folgende Auskunft:
"Wie Ihnen unser Herr Bi. schon erklärte und wie aus den Ihnen überlassenen Unterlagen hervorgeht, kommen Sie, wenn Sie unserer Einkaufsgesellschaft beitreten, in den Genuß einer Einkaufsvergünstigung von insgesamt 10 % für alle Waren, die Sie von uns oder durch unsere Vermittlung beziehen. Die Einkaufsvergünstigung von 10 % setzt sich zusammen aus einem Bonus von 5 % und einer Gewinnbeteiligung von 5 %.
Beides wird Ihnen vertraglich zugesichert und ist somit garantiert. Diese 10 % können Sie bei der Regulierung einer jeden Rechnung abziehen, da wir Ihnen mit jeder Rechnung eine Gutschrift über diesen Betrag zusenden. Somit ist für Sie die Gewinnbeteiligung ohne Risiko, da Sie ja berechtigt sind, die Ihnen vertraglich zugesicherten Vergünstigungen bei der Begleichung einer jeden Rechnung zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sind Sie berechtigt, je nach Regulierung nach 10 bzw. 30 Tagen 3,5 % bzw. 2 % Skonto in Abzug zu bringen.
Mit dem Beitritt zu unserer Gesellschaft ist keine Einkaufsverpflichtung verbunden."
In dem Schreiben wird weiter bemerkt, daß das Lieferprogramm auch "E. Wolle" umfasse.
Die HEG, deren Anschrift mit derjenigen der Klägerin übereinstimmt, beschäftigt keine eigenen Arbeitnehmer oder Vertreter. Sie unterhält ein Lager im Einzelhandelsgeschäft des Gesellschafters Bielefeld in einem Kaum, in dem sich auch Ware dieses Einzelhandelsgeschäfts befindet. Eine Unterscheidung der beiden Warenbestände ist nur anhand der Buchführung möglich. Der Abrechnungsverkehr der HEG mit den Gesellschaftern vollzieht sich im wesentlichen so, wie dies im Gesellschaftsvertrag und in den oben wiedergegebenen Schreiben niedergelegt ist. Die Gesellschafter erhalten mit jeder Rechnung der Klägerin eine Gutschriftsanzeige der HEG über 10 % des Rechnungsbetrags. Diese Gutschriftsanzeigen werden - wovon nach Ablehnung eines beim Berufungsgericht gestellten Antrags der Klägerin auf Berichtigung des Tatbestandes auszugehen ist - im Euro der Klägerin geschrieben.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß dieses von der HEG gehandhabte Verfahren der Gewährung eines 10 %igen Preisnachlasses durch die Klägerin gleichzuachten sei. Demgegenüber hat die Klägerin folgendes vorgetragen.
Die Initiative zur Gründung der HEG sei von den Komplementär Bi. persönlich ausgegangen, der außer mit ihr noch mit anderen Großhändlern und auch mit Herstellern zusammenarbeite. Bi. sei in seiner Tätigkeit für die HEG von ihr, der Klägerin, völlig unabhängig. Er stehe zu ihr auch nicht in einem Anstellungsverhältnis, sondern sei freier Mitarbeiter gegen Fixum und Umsatzprovision. Für ihre Umsätze mit der HEG erhalte nur diese, nicht etwa Bi., eine Provision.
Die HEG kaufe ausländische und nicht preisgebundene deutsche Wolle im eigenen Namen als Großhändlerin; dafür werde ihr ein Rabatt von durchschnittlich 18 % eingeräumt. Bei preisgebundener Ware, bei der diese Regelung nicht möglich sei, trete die HEG unter Übernahme des Deleredere nur als Vermittlerin von Aufträgen ihrer Gesellschafter an Großhändler auf; die praktische Handhabung gehe alsdann im allgemeinen so vor sich, daß die Auftragserteilung teils durch die HEG, teils durch die Gesellschafter erfolge und die Gesellschafter anschließend unmittelbar beliefert würden. Die HEG begleiche die an die Gesellschafter gerichteten, auf den vorgeschriebenen gebundenen Preis lautenden Rechnungen binnen 10 Tagen im Namen des betreffenden Gesellschafters unter Abzug des Skontos von 3,5 %. Sie, die Klägerin, gewähre der HEG für die Vermittlung und für das Deleredere eine Provision von je 3 %; außerdem zahle sie die auf die belieferten Gesellschafter entfallenden Umsatzprämien an die HEG, die sich die darauf gerichteten Ansprüche der Gesellschafter abtreten lasse. Der HEG verbleibe ein durchschnittlicher Gewinn von mehr als 10 %, der bei ihren Eigengeschäften in der Großhandelsspanne abzüglich der Unkosten, bei den übrigen Geschäften in den erwähnten Provisionen, den Umsatzprämien und in einem Teil der Skontoabzüge bestehe; diese Abzüge könne die HEG nämlich stets nach dem höchsten Hundertsatz von 3,5 % vornehmen, weil sie die Rechnungen namens der Gesellschafter in jedem Falle innerhalb von 10 Tagen begleiche, während die dergestalt vorgelegten Rechnungsbeträge von den Gesellschaftern vielfach erst nach Ablauf der Skontofristen abgedeckt würden und alsdann ohne Abzug gezahlt werden müßten. Der HEG könne nicht verwehrt worden, die so erzielten Gewinne an die Gesellschafter zu verteilen. In welcher Weise diese Gewinnverteilung stattfinde, sei eine interne Angelegenheit der Gesellschaft, welche die Rechtsbeziehungen zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten nicht berühre. Für diese Rechtsbeziehungen sei es insbesondere ohne Bedeutung, daß die HEG jedem Gesellschafter den auf ihn entfallenden Gewinnanteil bereits bei den jeweiligen einzelnen Bezügen im voraus kreditiere. Eine bindende Zusage hinsichtlich der Gewinnbeteiligung habe die HEG den Gesellschaftern überdies nicht einmal gemacht. Das Schreiben vom Mai 1961 enthalte keine Garantie im Rechtssinne. In einem späteren Rundschreiben vom August 1962 sei ein entsprechender Hinweis nicht mehr enthalten.
Unter diesen Umstanden werde die Preisbindung der Beklagten durch die Belieferung von Gesellschaftern der HEG mit preisgebundener Ware der Beklagten nicht verletzt. Eine solche Verletzung könne namentlich nicht darin erblickt werden, daß sie, die Klägerin, der HEG die übliche Vermittlung- und Deleredereprovision zahle. Zudem habe sie von dem Verfahren, nach dem die HEG den Gewinn ausschütte, erst im vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis erlangt. Bisher habe sie ferner preisgebundene Ware der Beklagten noch nicht an Gesellschafter der HEG geliefert; sie sei dazu allerdings bereit gewesen und halte sich dazu für berechtigt.
Unabhängig hiervon hat die Klägerin noch geltend gemacht, die Beklagte handele, wenn sie sich auf die Preisbindungsvereinbarung berufe, rechtsmißbräuchlich.
Die Beklagte beliefere selbst Mitglieder anderer Einkaufsverbände und lasse dabei die Weitergabe des diesen Verbänden gewährten Großhandelsrabatts von 18 % an die Mitglieder zu. Ferner dulde die Beklagte, daß der Großhandel bei der Berechnung der Umsatzprämien der Einzelhändler nicht nur die Bezüge des jeweiligen Einzelhändlers an "E. Wolle", sondern die Bezüge an sämtlicher Wolle gleich welcher Herkunft zugrunde lege. Schließlich gewähre die Beklagte dem Wolleinzelhändler V. den ihm nicht zustehenden Großhandelsrabatt.
Die Klägerin hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 350 kg Handstrickgarne "E. Wolle" zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis abzüglich 17 v.H. Rabatt zu liefern.
Ein früher gestellter Hilfsantrag ist von der Klägerin nicht mehr weiterverfolgt worden.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen, die offenbar auf Veranlassung der Klägerin gegründete HEG sei nur zum Schein in die Geschäftsabwicklung zwischen der Klägerin und den der HEG angehörenden Einzelhändlern eingeschaltet, um die Preisnachlässe zu verschleiern, welche die Klägerin ihren Abnehmern unter Umgehung der Preisbindung zukommen lasse. Den Provisionen, welche die Klägerin an die HEG zahle, stehe keine echte Leistung gegenüber. Die Vermittlungsprovision sei nicht gerechtfertigt, weil der persönlich haftende Gesellschafter der HEG, Bi., als Verkaufsleiter der Klägerin dieser gegenüber ohnehin zur Werbung von Kunden und zur Vermittlung von Aufträgen verpflichtet sei. Angesichts der geringen Einlagen der Kommanditisten sei auch in der Übernahme des Deleredere keine Leistung zu erblicken, welche Anlaß zur Gewährung einer Provision geben könne. Außer den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Mitteln fließe der HEG zudem kein Gewinn zu. Daß die HEG gewinnbringende Eigengeschäfte tätige, hat die Beklagte bestritten. Aus den Skontoabzügen, so hat sie weiter geltend gemacht, erziele die HEG jedenfalls dann keinen Gewinn, wenn der belieferte Einzelhändler seinerseits gleichfalls innerhalb der Skontofrist zahle; außerdem ziehe der Einzelhändler das Skonto regelmäßig bereits selbst ab. Die etwaige Umsatzprämie am Jahresende müsse die Klägerin den Einzelhändlern unmittelbar ausbezahlen; mit ihr habe die HEG also nichts zu tun. Die HEG, die andererseits die Einlagen der Gesellschafter mit 4 % jährlich verzinsen müsse, habe daher keine Eigenmittel, um den ihr angehörenden Einzelhändlern auf jeden Bezug 10 % des Rechnungsbetrages zu vergüten. Die dazu erforderlichen Mittel stammten vielmehr von der Klägerin, die sich mithin der HEG nur bediene, um den Einzelhändlern über den nach den Preisbindungsverträgen zulässigen Umfang hinaus Rabatte einräumen zu können. Es sei auch nicht richtig, daß die HEG ihren Mitgliedern den auf jede Einzelrechnung der Klägerin gutgeschriebenen Betrag von 10 % der Rechnungssumme lediglich kreditiere. Die Gutschrift sei im Gegenteil endgültig und werde unabhängig von einem späteren Geschäftsgewinn erteilt.
Die Beklagte hat sodann in Abrede gestellt, daß sie ihre Preisbindung unterschiedlich handhabe, insbesondere, daß sie bei Einkaufsverbänden die Weitergabe des Großhandelsrabatts an die Einzelhändler dulde. Sie hat ferner vorgetragen, die einheitliche Berechnung der Jahresprämie nach den Gesamtbezügen des jeweiligen Einzelhändlers an Strickwolle ohne getrennte Abrechnung nach Herstellern sei im Geschäftszweige handelsüblich. Bei dem Abnehmer V. handle es sich nach den ihr erstatteten Berichten um einen Großhändler, dem sie daher ohne Bedenken den Großhandelsrabatt bewilligt habe. Im übrigen werde ein Preisbindungssystem durch vereinzelte Unterbietungsfälle noch nicht lückenhaft.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Lieferung von 350 kg "E. Wolle" an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin ihre Verpflichtungen aus der Preisbindung verletzt habe. Es hat in der Einschaltung der HEG in die Geschäftsabwicklung zwischen der Klägerin und den der HEG angehörenden Einzelhändlern eine Umgehung dieser Verpflichtungen erblickt. Nach den Verlautbarungen der HEG, so hat es dargelegt, hätten die Gesellschafter der HEG einen Rechtsanspruch auf eine Vergünstigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags für jede bei der Klägerin bezogene Lieferung. Dieser Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, ob oder in welcher Hohe die HEG einen Gewinn erziele. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise könne der Abzug von 10 % hiernach nicht als Verteilung eines nach dem Gesamtumsatz auf Grund des Jahresergebnisses berechneten Gewinnanteils ähnlich der Warenrückvergütung bei den Genossenschaften angesehen werden. Vielmehr handele es sich um einen verschleierten Preisnachlaß; denn der Gesellschafter zahle für die einzelne Ware in Wirklichkeit einen um 10 % gekürzten Einkaufspreis, ohne daß er eine entsprechende Gegenleistung erbringe oder auch nur ein Risiko tragen müsse. Zur Gewahrung der Vergünstigung sei die HEG nur in der Lage, weil sie von der Klägerin eine Vermittlungs- und Deleredere-Provision von insgesamt 6 % sowie eine Umsatzprämie von durchschnittlich 3 % erhalte, wobei dahingestellt bleiben könne, ob den Provisionen eine echte Gegenleistung der HEG gegenüberstehe. Die in dieser Handhabung liegende Umgehung der Preisbindung müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen. Der geschäftsführende Gesellschafter der HEG sei der Verkaufsleiter der Klägerin, und die Gutschriftsanzeigen der HEG würden im Büro der Klägerin geschrieben. Der Klägerin könne daher das gehandhabte Verfahren nicht entgangen sein. Das Verhalten ihres Verkaufsleiters müsse sie sich zurechnen lassen. Jedenfalls habe sie nicht dartun können, daß ihr von den Vorgängen nichts bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei mithin berechtigt und zur Vermeidung von Lücken in der Preisbindung auch genötigt gewesen, die Erfüllung der noch schwebenden Lieferverpflichtungen zu verweigern.
2.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die von der HEG gewahrte Vergünstigung nicht als eine durch Kreditierung vorweggenommene Gewinnausschüttung, sondern als einen verschleierten Preisnachlaß betrachtet hat. Sie vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe damit zu Unrecht die Rechtsstellung der belieferten Einzelhändler als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft außer Betracht gelassen und die Rechtslage hinsichtlich der HEG ohne Grund anders als bei sonstigen Einkaufsvereinigungen des Einzelhandels beurteilt, von denen das gleiche Ziel verfolgt werde, den angeschlossenen Händlern Einkaufsvergünstigungen durch Mengenrabatte zu verschaffen. Der bloße Umstand, daß die HEG über das voraussehbare Geschäftsergebnis nicht erst nach Jahresablauf, sondern von vorneherein bei jedem Einzelgeschäft mit den Gesellschaftern abrechne und die Gewinnausschüttung hierdurch zufällig mit der Einforderung des Kaufpreises für das Einzelgeschäft zusammenfalle, könne diese abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Bei preisgebundenen Artikeln, so macht die Revision weiter geltend, trete die HEG als Vermittler auf. Die entscheidende Frage sei daher die, ob die Klägerin diesem Vermittler die ihn zustehende Provision zahlen dürfe, wenn er davon einen Teil - wie einmal unterstellt werden solle, mit Kenntnis der Klägerin - an den belieferten Kunden weitergebe. Das müsse bejaht werden.
3.
Diese Ausführungen der Revision können die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu Fall bringen, Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß ein Großhändler wie die Klägerin durchaus berechtigt sein kann, einem Verkaufsvermittler für eine von ihn erbrachte echte Vermittlungsleistung Provision zu zahlen, und daß es dem Vermittler seinerseits nicht verwehrt sein mag, diese Provision ganz oder teilweise an den Käufer weiterzugeben, zumal wenn es sich bei dem Vermittler um eine Gesellschaft handelt, welcher der Käufer als Gesellschafter angehört, und wenn durch die Weitergabe der Provision ein gesellschaftsrechtlicher Gewinnanspruch des Gesellschafters abgegolten wird. Die von der Revision hier angestellten allgemeinen Erwägungen, die an sich zutreffend sein mögen, gehen indessen an der besonderen Lage des vorliegenden Einzelfalles vorbei, wie sie sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten, überdies im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt ergibt. Das Berufungsgericht hat aus diesem Sachverhalt gefolgert, daß bei Lieferung preisgebundener Ware die Einschaltung der HEG in den Geschäftsverkehr zwischen der Klägerin als Großhändlerin und den belieferten Gesellschaftern als Einzelhändlern lediglich den Zweck dient, der Klägerin auch auf solche Ware die Gewährung eines nach dem Preisbindungsvertrag unzulässigen Nachlasses von 10 % zu ermöglichen, ohne daß der Verstoß gegen die Preisbindung offen in Erscheinung tritt. Diese tatrichterliche Beurteilung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Nach den getroffenen Feststellungen bestehen zwischen der Klägerin und der HBG engste persönliche, räumliche und organisatorische Verflechtungen. So ist der Verkaufsleiter der Klägerin, also diejenige Person im Betriebe der Klägerin, der ohnehin die Förderung des Verkaufs obliegt, zugleich der einzige persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafter der HSG, ohne jedoch von der HEG für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine Vergütung zu erhalten. Die Anschrift der HEG stimmt mit derjenigen der Klägerin überein, welche die HEG den Gesellschaftern gegenüber als "Vertragslieferant" bezeichnet hat. Die Gutschriftsanzeigen der HEG über jeweils 10 % des von der Klägerin geforderten Rechnungsbetrags werden im Büro der Klägerin geschrieben und gehen den belieferten Einzelhändlern zugleich mit den jeweiligen Rechnungen der Klägerin zu, von denen sie danach nur formell getrennt sind. Der Abzug von 10 % des Rechnungsbetrags, den der Einzelhändler daraufhin bei der Abführung dieses Betrages an die HEG vornimmt, ist, wie das Berufungsgericht auf Grund der vorgelegten Schreiben rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, endgültig; es findet darüber nicht etwa eine spätere Abrechnung auf Grund des von der HEG ermittelten Jahresgewinns statt, und der Einzelhändler läuft mithin auch dann keine Gefahr, abgezogene Beträge nachzahlen zu müssen, wenn dieser Gewinn eine Rückvergütung in Höhe von 10 % der von ihm getätigten Umsätze nicht gestatten würde. Auch im übrigen trägt der Einzelhändler in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der HEG keinerlei Risiko. Seinem Rechtsanspruch auf die 10 %ige Kürzung jeder von der Klägerin erteilten Rechnung steht insbesondere keine ihm obliegende zusätzliche Leistung, zumal keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber. Seine gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen erschöpfen sich vielmehr in der einmaligen Zahlung der geringen, wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Kommanditeinlage von 100 DM, die von der HEG überdies mit 4 % verzinst wird. Er ist auch nicht gehalten, bestimmte Warenmengen oder -arten abzunehmen, sondern unterliegt hinsichtlich seiner Bestellungen keiner irgendwie gearteten Bindung. Dieser Sachverhalt legt es von vorneherein nahe, in der jeder Einzelrechnung der Klägerin beigefügten Gutschrift über 10 % des Rechnungsbetrages einen auf den Einzelkauf gewährten Preisnachlaß der Verkäuferin, also der Klägerin, zu sehen, auch wenn die Gutschrift nicht von der Klägerin selbst, sondern von der als Vermittlerin des Geschäfte auftretenden HEG herrührt.
Dies gilt umso mehr, als nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht gewährleistet ist, daß die von der HEG den Einzelhändlern gutgeschriebenen und von ihnen abgezogenen Beträge bei den einzelnen Geschäften über preisgebundene Waren in vollem Umfange durch Einnahmen gedeckt sind, auf welche die HEG ihrerseits einen Rechtsanspruch hat und mit denen daher in jedem Falle zu rechnen wäre. Für die Revisionsinstanz muß allerdings davon ausgegangen werden, daß die HEG für jedes Geschäft über preisgebundene Ware insgesamt 6 % der Rechnungsbeträge als Vermittlungs- und Deleredere-Provision von der Klägerin fordern kann. Das Berufungsgericht hat zwar offenbar Zweifel daran gehabt, ob für diese Provisionen eine echte Gegenleistung erbracht wird. Es hat dies aber letztlich dahingestellt sein lassen. Daher muß für die rechtliche Beurteilung der Fall unterstellt werden, daß eine solche Gegenleistung vorhanden ist, d.h., daß die HEG, mag auch die Zahl der von ihr vermittelten Kunden sich auf die acht ihr als Gesellschafter angehörenden Einzelhändler beschränken und die Geschäftsvermittlung praktisch in den Händen des eigenen Verkaufsleiters der Klägerin liegen, bei jedem Einzelgeschäft über preisgebundene Ware für die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet, die eine Vergütung in Höhe von 6 % des jeweiligen Rechnungsbetrages rechtfertigt. Die Deckung der weiteren 4 % ist dann aber ungewiß. Die HEG kann allerdings, wenn sie die für die Gesellschafter bestimmten Rechnungen der Klägerin innerhalb von 10 Tagen an die Klägerin bezahlt, ihrerseits in jedem Falle das höchste Skonto von 3,5 % abziehen. Der abgezogene Betrag verbleibt ihr jedoch nur dann, wenn der belieferte Gesellschafter seinerseits bei der Abführung des Rechnungsbetrages an sie die Skontofrist versäumt. Hält dagegen auch der Gesellschafter diese Frist ein, so ist er nach dem Schreiben der Beklagten vom Mai 1961 berechtigt, über den ihm von vorneherein gutgeschriebenen Betrag von 10 % der Rechnungssumme hinaus gleichfalls noch den Skontoabzug, und zwar bei Regulierung binnen 10 Tagen in Höhe von 3,5 %, bei Regulierung binnen 30 Tagen in Höhe von 2 % vorzunehmen, so daß er je nach der in Anspruch genommenen Frist insgesamt nicht nur 10 %, sondern 13,5 % bzw. 12 % von der Rechnungssumme absetzen kann. Die jährliche Umsatzprämie von 1 bis 5 %, welche die Klägerin als Großhändlerin nach den Preisbindungsbestimmungen der Beklagten dem Einzelhandel gewähren darf und die der HEG auf Grund der ihr nach dem Vortrag der Klägerin erteilten Abtretungen der Gesellschafter zufließt, würde der HEG bei Abzügen in dieser Höhe nur dann einen Ausgleich bringen, wenn sie stets in einer Mindesthöhe von 4 % anfiele. Tatsächlich wird indessen, wie das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin festgestellt hat, im Durchschnitt nur eine Prämie von 3 % erzielt. Wenn gleichwohl den Einzelhändlern in jedem Falle ein Rechtsanspruch darauf zusteht, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen die Rechnung sofort und endgültig um insgesamt 13,5 % zu kürzen, so spricht dies gegen die Annahme, daß in dieser Kürzung eine vorweggenommene gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilung enthalten sei; denn eine Gewinnverteilung würde sich bei der gegebenen Sachlage erst rechtfertigen lassen, wenn das, Jahresergebnis ermittelt ist.
Wenn das Berufungsgericht aus der Gesamtheit aller dieser Umstände, in denen die Besonderheit des Streitfalles zutage tritt, die Überzeugung gewonnen hat, daß die Einschaltung der HEG als Vermittlerin in die Verkäufe preisgebundener Ware hier nur dazu diene, einen von der Klägerin selbst auf jeden Einzelkauf gewährten Preisnachlaß von 10 % zu verschleiern, insbesondere, daß der den Gesellschaftern der HEG zugestandene Rechnungsabzug von 10 % keine durch Weitergabe von Provisionen vorgenommene gesellschaftsrechtliche Gewinnverteilung der HEG darstelle, sondern als Preisbestandteil auf den von der Klägerin geforderten Kaufpreis für die Ware des einzelnen Umsatzgeschäfts zu beziehen sei, so kann den aus Rechtsgründen hiernach nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht hat sich namentlich im Rahmen der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung gehalten, wenn es zumal aus der engen Verbindung zwischen der Klägerin und der HEG den Schluß gezogen hat, daß die Klägerin das gehandhabte Verfahren gekannt habe, und wenn es demgegenüber - was die Revision ohne Erfolg rügt - das bloße Bestreiten der Klägerin als unerheblich erachtet hat.
Nach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin den in der HEG zusammengefaßten Einzelhändlern auf die preisgebundene Ware der Beklagten bei jedem einzelnen Umsatzgeschäft über die HBG einen Preisnachlaß von 10 % gewährt bzw. in Aussicht stellt. Damit aber verstößt die Klägerin gegen die Verpflichtung aus der Preisbindung, die von der Beklagten gelieferten Markenartikel auch nicht indirekt zu anderen als den von der Beklagten festgesetzten Preisen oder Bedingungen zu verkaufen, die sich im einzelnen aus den Verkaufspreislisten Nr. 27 und Nr. 195 sowie aus den Rundschreiben vom 29. März 1962 und 1. April 1961 ergeben und einen 10 %igen Preisnachlaß des Großhändlers gegenüber dem Einzelhändler nicht gestatten. Das Berufungsgericht hat hieraus mit Recht gefolgert, daß die Beklagte berechtigt sei, die weitere Erfüllung des Liefervertrags mit der Klägerin zu verweigern.
II.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß in dieser Weigerung keine unzulässige Rechtsausübung erblickt werden kann.
1.
In dem angefochtenen Urteil wird hierzu zunächst ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte bei anderen Einkaufsverbänden die Weitergabe des Großhandelsrabatts an die angeschlossenen Einzelhändler dulde. Vielmehr werde in allen namhaft gemachten Fällen den Einzelhändlern von ihrem Verband der von der Beklagten vorgeschriebene gebundene Preis berechnet. Insoweit erhebt die Revision keine Rüge.
2.
a)
Dagegen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Einkaufsverbände, die von der Klägerin benannt worden waren, den angeschlossenen Einzelhändlern Vergünstigungen in Gestalt von Rückvergütungen (auch Bonus oder Prämie genannt) zukommen lassen, die am Ende bestimmter Zeitabschnitte berechnet und ausbezahlt werden. Bei diesen Rückvergütungen, so hat das Berufungsgericht dargelegt, handele es sich indessen um Gewinnausschüttungen, die nicht zu beanstanden seien; einen Anhalt dafür, daß auf diesem Wege ein in Wahrheit gewährter Preisnachlaß verschleiert werde, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.
b)
Demgegenüber beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe bei zwei Einkaufsverbänden, der Katag AG und dem Deutschen Einkaufsverband Sleumer KG, nicht beachtet, daß die angeschlossenen Einzelhändler nicht etwa Gesellschafter der Einkaufsvereinigung, sondern lediglich deren Kunden seien. Die von diesen Verbänden gewährten Rückvergütungen könnten daher nicht als gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttungen betrachtet werden. Der Deutsche Einkaufsverband Sleumer vergüte außerdem seinen Kunden auf sämtliche Bezüge einen einheitlichen und gleichbleibenden Jahresbonus von 5 %; dies sei mit den Preisbindungsbestimmungen der Beklagten nicht vereinbar.
c)
Mit diesen Beanstandungen kann die Revision nicht durchdringen.
Die genannten Einkaufsverbände nehmen im Verhältnis zur Beklagten und zu den belieferten Einzelhändlern die Funktion des Großhandels wahr. In dieser Funktion unterscheiden sie sich von der HEG, die bei Geschäften über preisgebundene Ware als Vermittlerin zwischen den Großhändler (Klägerin) und dem Einzelhandel eingeschaltet ist. Als Großhändlern aber ist den Einkaufsverbünden auch auf Grund der Preisbindungsbestimmungen der Beklagten die Gewährung gestaffelter Umsatzprämien nach den Jahresbezügen der belieferten Kunden gestattet. Insoweit kommt es nicht darauf an; ob die belieferten Händler dem Verband als Gesellschafter angehören und ob die Rückvergütung (Prämie, Bonus) sich als eine gesellschaftsrechtliche Gewinnausschüttung darstellt. Die Frage, ob durch die Rückvergütung gegen die Preisbindung der Beklagten verstoßen wird und ob dieser Verstoß so schwerwiegend ist, daß er das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin als Rechtsmißbrauch erscheinen läßt, kann sich erst stellen, wenn bei der Bemessung der Prämien die von der Beklagten festgesetzten Sätze überschritten werden. Geschieht dies, so ist weiter zu prüfen, ob hierdurch das Preisbindungssystem der Beklagten so lückenhaft geworden ist, daß es der Klägerin nicht zugemutet werden kann, die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellte Gewährung eines 10 %igen Preisnachlasses auf jeden Einzelbezug von "E. Wolle" zu unterlassen, und ob deshalb die Klägerin der Geltendmachung der von der Beklagten aus dieser Rabattgewährung hergeleiteten Rechte den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen kann.
Soweit die Katag AG in Betracht kommt, ist eine Überschreitung der Prämiensätze nicht festgestellt worden. Hinsichtlich des Einkaufsverbands Sleumer hat das Berufungsgericht geglaubt, nach dieser Richtung zumindest keine hinreichend bestimmte Feststellung treffen zu können; denn es hat dargelegt, die in der Beweisaufnahme vorgelegte Aufstellung über die Berechnung der Umsatzprämie dieses Verbandes lasse entgegen der Meinung der Klägerin nicht zwingend erkennen, daß der Verband schon beim Bezug von etwa nur 20 kg "E. Wolle" eine 5 %ige Umsatzprämie vergüte, obwohl die Beklagte eine Prämie von nur 1 % erst beim Bezug von 100 kg vorsehe. Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, daß der Einkaufsverband Sleumer auf die jeweiligen Gesamtbezüge seiner Abnehmer einheitlich und gleichbleibend eine Rückvergütung von 5 % leistet, und daß sich bei einer rechnerischen Aufteilung dieser Rückvergütung auf die im einzelnen bezogenen Warenarten möglicherweise in Einzelfällen für "E. Wolle" ein höherer als der nach den Preisbindungsbestimmungen der Beklagten erfallene Prämiensatz ergeben kann, so ist dieser Sachverhalt dennoch mit dem sofortigen 10 %igen Preisnachlaß auf jedes einzelne Umsatzgeschäft, wie die Klägerin ihn den Gesellschaftern der HEG einräumt, nicht vergleichbar. Zunächst wird bei dem Einkaufsverband Sleumer der von der Beklagten festgesetzte Höchstsatz von 5 % in keinem Falle überschritten. Außerdem wird die Rückvergütung dort auf Grund einer jährlichen Abrechnung über die Gesamtbezüge des Abrechnungszeitraums ausgeschüttet, ist also vom einzelnen Umsatzgeschäft losgelöst. Darüber hinaus behält der Einkaufsverband Sleumer seinen Kunden von den anfallenden Prämien die ersten 2.000,- DM als Darlehen an den Verband ein. Dies ist der 20fache Betrag dessen, was die Gesellschafter der HEG als Kommanditeinlage zu leisten haben. Der in Gestalt der Rückvergütung gewährten Vergünstigung steht mithin eine nicht unbeachtliche Leistung den Einzelhändlers an den Verband gegenüber. Unter diesen umständen liegt im Ergebnis kein Rechtsfehler darin, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Einstellung der beanstandeten Rabattgewährung durch die Klägerin sei nicht etwa deshalb unzumutbar, weil die Beklagte bei den Einkaufsverband Sleumer eine Jahresrückvergüturig von 5 % dulde.
3.
a)
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht allgemein festgestellt, daß nicht nur bei dem Einkaufsverbend Sleumer, sondern auch bei anderen Großhändlern und Einkaufsverbänden der Berechnung der Umsatzprämie der jeweilige Gesamtbezug des Abnehmers innerhalb des Abrechnungszeitraums zugrunde gelegt wird, ohne daß eine Trennung nach Herstellern oder Warenarten stattfindet, und daß die Beklagte hierbei der Einbeziehung der "E. Wolle" in die Gesamtbezüge nicht entgegentritt, obwohl der Wortlaut ihrer Preisbindungsbestimmungen, insbesondere des Rundschreibens vom 1. April 1961, nach der Ansicht des Berufungsgerichts darauf hindeutet, daß die von ihr festgesetzten Prämien nur aus den Bezügen von "E. Wolle" errechnet werden sollen. Das Berufungsgericht hat diese Handhabung für unbedenklich gehalten, weil sie, wie es feststellt, in dem Geschäftszweige der Parteien seit Jahren allgemein gebräuchlich sei, auch von der Beklagten unterschiedslos zugelassen werde, und weil mithin in diesem Punkte für alle Abnehmer eine konforme Wettbewerbslage geschaffen sei.
b)
Die Revision macht hiergegen geltend, wegen der unterschiedlichen Prämiensätze der verschiedenen Großhändler oder Einkaufsverbände führe die hier von der Beklagten geduldete Berechnungsweise zu unterschiedlichen Großhandelspreisen für die preisgebundenen Artikel; dadurch werde die Preisbindung auf der Großhandelsstufe lückenhaft.
c)
Dieser Auffassung der Revision kann von vornehefein nicht für diejenigen Einkaufsverbände gefolgt werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft organisiert sind und bei denen die Prämien sich als genossenschaftliche Rückvergütungen darstellen; denn diese Rückvergütungen sind mitgliedschaftsrechtlich gebunden und können schon deshalb nicht auf den Freie des einzelnen Umsatzgeschäftes bezogen werden (vgl. BGH GRUR 1964, 146, 150 - Genossenschaftliche Rückvergütung).
Im übrigen ist an der Ansicht der Revision richtig, daß bei einer Berechnung der Prämien nach dem Gesamtbezuge des Kunden dann, wenn man den Hundertsatz der globalen Prämie rechnerisch auf das in den Bezügen enthaltene Erzeugnis eines bestimmten Herstellers umlegt, der Betrag, der durch Abzug des anteiligen Prämienbetrages vom Einzelpreis dieses Erzeugnisses ermittelt wird, je nach der Höhe des Prämiensatzes gewissen Schwankungen unterliegen kann. Daraus kann indessen noch nicht gefolgert werden, daß die Preisbindung lückenhaft sei; denn wenn es dem Preisbinder auch gestattet ist, Vergünstigungen wie Rabatte oder Prämien der vorliegenden Art auszuschließen oder zu beschränken (vgl. BGHZ 36, 370, 373 [BGH 15.02.1962 - KVR 1/61] - AGFA), so wird die Preisbindung doch andererseits nicht etwa hinfällig, wenn er die Gewährung solcher Vergünstigungen zuläßt. Dies gilt selbst für den auf das einzelne Umsatzgeschäft bezogenen Barzahlungsrabatt bei der Abgabe preisgebundener Ware an den letzten Verbraucher, der im Rahmen des Rabattgesetzes bis zur Grenze von 3 % unterschiedlich sein und dessen Gewährung daher rechnerisch gleichfalls die Folge haben kann, daß der Käufer in diesem Rahmen bei verschiedenen Händlern im Ergebnis unterschiedliche Beträge zu zahlen hat (BGHZ a.a.O. S. 375 m.w.Nachw.). Dementsprechend wird auch auf der Großhandelsstufe die für die Lückenlosigkeit der Preisbindung entscheidende Gleichheit der Bindung aller Händler nicht dadurch beseitigt, daß den Großhändlern und den die gleiche Punktion erfüllenden Einkaufsverbänden die Gewährung von globalen Prämien auf den jeweiligen Gesamtbezug aller Artikel erlaubt bleibt, mit denen sie den jeweiligen Einzelhändler innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts beliefert haben. Ausschlaggebend ist vielmehr, daß für jedes Einzelgeschäft der gleiche gebundene Preis eingehalten wird, und daß allen Händlern die gleichen Bindungen auferlegt sind. Dies steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der "E. Wolle" außer Frage. Dabei kann auf sich beruhen, ob eine andere Beurteilung Platz zu greifen hätte, wenn die Abweichungen, die sich aus der unterschiedlichen Höhe der Prämien ergeben, so erheblich wären, daß der gebundene Preis hierdurch seine Bedeutung als Maßstab für die dem Abnehmer obliegende Leistung schlechthin verlöre. Für einen solchen Sachverhalt fehlt es im vorliegenden Rechtsstreit an jedem Anhaltspunkt.
Nach alledem läßt sich nicht sagen, daß die Großhändler oder Verbände, welche die Rückvergütung nach den Gesamtbezügen des Abnehmers während des Abrechnungszeitraums bemessen, hierdurch ohne die gleiche rechtliche oder tatsächliche Bindung Wettbewerb betreiben können, deren Nichteinhaltung die Beklagte bei der Klägerin beanstandet; denn bei dieser Beanstandung handelt es sich allein darum, daß den Abnehmern auf das einzelne Umsatzgeschäft in preisgebundener Ware ein Preisnachlaß von 10 % gewährt oder in Aussicht gestellt wurde, Die ganz andere Frage, ob auch die Klägerin entsprechend dem vom Berufungsgericht festgestellten Brauch berechtigt ist, etwaige Prämien an ihre Einzelabnehmer nach dem Gesamtbezuge in einem bestimmten Zeitabschnitt zu berechnen, ist dagegen nicht im Streit. Auch wenn die Beklagte eine solche Berechnungsweise allgemein duldet, kann die Klägerin mithin nicht ihrerseits fordern, daß ihr die Gewährung eines 10 %igen Preisnachlasses auf den Einzelumsatz gestattet wird. Ein solches Verlangen würde sich nach dem Vorhergehenden auch nicht auf § 26 Abs. 2 GWB stützen lassen.
4.
Die Revision macht schließlich noch geltend, das Berufungsgericht hätte das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin zumindest deshalb als rechtsmißbräuchlich ansehen müssen, weil festgestellt worden sei, daß die Klägerin unter Verstoß gegen ihre eigene Preisbindung den Einzelhändler V. zu Großhandelspreisen beliefere. Das Berufungsgericht hat indessen diesem Sonderfall ohne Rechtsirrtum keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Es hat dabei nicht, wie die Revision vorträgt, auf den Umstand Gewicht gelegt, daß V. noch als Großhändler im Handelsregister eingetragen ist. Vielmehr hat es ausgeführt, für die Beklagte habe, sich erst im laufe des vorliegenden Rechtsstreits ergeben, daß V. zur Zeit keinen Großhandel betreibe, und der Beklagten könne kein Vorwurf im Sinns eines Verstoßes gegen ihre eigene Preisbindung oder gegen § 26 Abs. 2 GWB gemacht werden, wenn sie die Belieferung von V. zu Großhandelspreisen nicht alsbald eingestellt habe, sondern zunächst den Ausgang des Rechtsstreits habe abwarten wollen. Bei seiner Vernehmung als Zeuge, die dieser Beurteilung zugrunde liegt, hatte V. unter anderen bekundet, sein Großhandel bestehe nach wie vor, wenn er darin auch "im Augenblick" keine Umsätze mehr tätige; er sei bei der Beklagten als Großhändler aufgetreten, habe gekauft und mit der Ware von sich aus seine beiden Einzelhandelsfilialgeschäfte belieferte Danach hatte die Beklagte jedenfalls bis zur Beweisaufnahme keinen Grund, an der Eigenschaft von V. als Großhändler zu zweifeln. Auch die Angaben, die V. als Zeuge gemacht hat, waren aber so unbestimmt, daß kein Rechtsfehler darin liegt, wenn das Berufungsgericht die hier allein zu entscheidende Frage, ob der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin ein Rechtsmißbrauch vorzuwerfen ist, nicht schon deshalb bejaht hat, weil die Belieferung der Firma V. zu Großhandelspreisen nicht bereits während des Rechtsstreits eingestellt, sondern für eine Übergangszeit fortgesetzt worden ist. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, den die Klägerin wegen dieser Belieferung erhebt, beruht auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Bei seiner Beurteilung ist das Vorhalten beider Beteiligten, nämlich das Verhalten, gegen das die als unzulässig beanstandete Rechtsausübung sich richtet, und das Verhalten, aus dem die Unzulässigkeit der Rechtsausübung hergeleitet wird, gegeneinander abzuwägen. Hierbei ergibt sich im Streitfälle, daß die Klägerin durch das Versprechen oder Gewähren eines nicht zulässigen 10 %igen Preisnachlasses auf preisgebundene Ware gegenüber einer Reihe von Einzelhändlern die Preisbindung der Beklagten ernstlich gefährdet hat, wobei erschwerend ins Gewicht fällt, daß der damit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verbundene Versuch, den Verstoß gegen die vertraglich übernommene Verpflichtung zur Einhaltung des gebundenen Preises durch die Einschaltung einer als Vermittlerin auftretenden Einkaufsorganisation zu verschleiern, die Absicht einer planmäßigen Umgehung erkennen laut. Demgegenüber hat die Beklagte in einem einzigen, von ihrem Standpunkt zumindest zweifelhaften Falle einen ständigen Abnehmer, den sie bislang gutgläubig als Großhändler betrachtet hatte und dessen Angaben im Rechtsstreit die demnächstige Wiederaufnahme seiner Großhandelstätigkeit immerhin möglich erscheinen, ließen, in Erwartung einer gerichtlichen Entscheidung zunächst noch den Großhandelspreis eingeräumt, obwohl dieser Abnehmer im Rahmen ihrer Preisbindung bei objektiver Würdigung der Sachlage hinfort nur als Einzelhändler ohne den Großhandelsrabatt hatte beliefert werden dürfen. Wegen dieses Verhaltens in einem besonders gelagerten Ausnahmefall kann der Beklagten nicht das Recht vorsagt werden, Verstößen gegen die Preisbindung entgegenzutreten, wie sie im Falle der Klägerin festgestellt worden sind. Das Berufungsgericht hat im übrigen ausdrücklich offen gelassen, ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beklagte bei sonst gleichbleibender Sachlage trotz der durch die gerichtlichen Entscheidungen nunmehr herbeigeführten Klärung der Firma V. auch nach dem Abschluß des Rechtsstreits noch den Großhandelsrabatt gewähren würde.
III.
Nach dem Vorhergehenden konnte die Klägerin mit ihrer Revision gegen das klagabweisende Urteil des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben. Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Jungbluth
Hill
Offterdinger
Sprenkmann