Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1968, Az.: BVerwG I D 19.67
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG I D 19.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiszG - 14.05.1968 - AZ: IV VL 31/67
Fundstelle
- BVerwGE 33, 202 - 205
Tenor:
- I.
Auf die Berufung des Bundesbahnoberschaffners ... wird das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (...) vom 15. Februar 1967 - IV VL 42/66 - in vollem Umfange, auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 14. Mai 1968 - IV VL 31/67 - hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahme aufgehoben.
- II.
Der Beamte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Bundesbahn Schaffners der Besoldungsgruppe A 2 versetzt.
- III.
Die Kosten des ersten Rechtszuges in dem Verfahren IV VL 42/66 werden dem Beamten insoweit auferlegt, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt wird, im übrigen trägt sie der Bund. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beamten und dem Buna je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand:
I.
Der ... Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines ... Er besuchte die Volksschule, anschließend vier Jahre eine Oberschule und trat dann in eine kaufmännische Lehre. Nach deren Abschluß trat er im ... als Bahnunterhaltungsarbeiter bei der Bahnmeisterei ... in den Eisenbahndienst ein. Seit dem Jahre ... wurde er im Zugbegleitdienst verwendet und im Jahre ... in die Liste der Bewerber für die Zugschaffnerlaufbahn aufgenommen. Seine Ernennung zum Zugschaffneranwärter wurde im ... bis auf weiteres zurückgestellt, weil er wegen mangelhafter Dienstleistungen und schlechter Führung mehrfach hatte gerügt werden müssen. Sie erfolgte erst zum ... Am ... wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zugschaffner ernannt. Ein im Jahre ... gestellter Antrag auf Zulassung zur Ausbildung und Prüfung als Zugführer wurde wegen seiner nicht immer voll befriedigenden Dienstauffassung mehrfach abgelehnt. Im ... wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Im ... wurde er zur Zugführerprüfung zugelassen und bestand sie im ... mit dem Prädikat "befriedigend". Die Ernennung zum Zugführer erfolgte jedoch - offenbar wegen erneuter disziplinarer Verfehlungen, auf die noch einzugehen sein wird - nicht.
Im ... wurde er zum Bundesbahnoberschaffner befördert. Er wird zur Zeit im Zugbegleitdienst verwendet.
Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen schildern ihn durchweg als einen gewandten Zugbegleiter mit gutem Fachwissen, bemängeln aber immer wieder seine Dienstauffassung und dienstliche Führung.
Der Beamte ist nach seiner Berufung in das Beamtenverhältnis mehrfach disziplinar gemaßregelt worden:
- a
durch Disziplinarverfügung des Vorstehers des Bahnhofs ... vom 29. Oktober 1959 mit einer Geldbuße von 10 DM wegen grob nachlässiger Verursachung eines Auffahrschadens beim Rangieren;
- b
mit einer strengen schriftlichen Rüge vom 27. Januar 1961 wegen verspäteten Dienstantritts am 10. Januar 1961;
- c
durch Disziplinarverfügung des Vorstehers des Bahnhofs ... vom 4. Mai 1961 mit einer Geldbuße von 15 DM wegen Versäumung des Dienstunterrichts;
- d
durch Disziplinarverfügung desselben Dienstvorgesetzten vom 2. Juli 1963 mit einer Geldbuße von 10 DM wegen schuldhafter Versäumung des Dienstes am 2. Mai 1963;
- e
durch Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 10. April 1964 mit einer Geldbuße von 80 DM wegen verspäteten Dienstantritts unter Alkoholwirkung und wegen nicht gehöriger Nutzung der Ruhezeit am 17. Januar 1964;
- f
durch Disziplinarverfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 23. Dezember 1964 mit einer Geldbuße von 150 DM wegen verspäteten Dienstantritts unter Alkoholeinfluß und nicht gehöriger Nutzung der Ruhezeit am 3. Oktober 1964.
Strafgerichtlich ist der Beamte außer der zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Verurteilung einmal wegen Trunkenheit am Steuer und Übertretung der Straßenverkehrsordnung durch Urteil des Amtsgerichts bei ... vom 24. Juli 1958 mit zwei Wochen Haft unter Bewährungsfrist bestraft worden; außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen worden.
Der Beamte war bis vor kurzem ledig und wohnte bei seinen Eltern, denen er keine Miete zu zahlen brauchte. Seit dem ist er verheiratet und bewohnt eine eheliche Wohnung, für die er 130 DM Miete monatlich zahlen muß. Seine Ehefrau ist berufstätig und verdient im Monat etwa 400 DM. Die Dienstbezüge des Beamten aus der Besoldungsgruppe A 3, Dienstaltersstufe 10, betrugen im September 1967 monatlich 734,50 DM brutto.
II.
A)
Der Präsident der Bundesbahndirektion ... leitete gegen den Beamten durch Verfügung vom 24. Mai 1966 das förmliche Disziplinarverfahren ein mit dem Vorwurf, er habe sich am 24. März 1966 nicht rechtzeitig zum Dienst gemeldet, seine Ruhezeit nicht ordnungsgemäß genutzt, bei Dienstantritt unter Alkoholeinfluß gestanden, so daß ihm die Dienstausübung habe untersagt werden müssen, und den Auftrag des Aufsichtsbeamten, sich zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinflussung beim Fahrmeister zu melden, nicht befolgt. Gleichzeitig wurde ein Untersuchungsführer bestellt, der den Beamten und eine Anzahl von Zeugen vernahm.
Als sich der Verdacht ergab, daß sich der Beamte am 2. August 1966 einer weiteren Dienstpflichtverletzung im Zugbegleitdienst schuldig gemacht habe, dehnte der Untersuchungsführer die Untersuchung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts auf diesen Vorfall aus und hörte den Beamten auch hierzu.
Der Bundesdisziplinaranwalt legte dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 24. November 1966 als Dienstvergehen zur Last,
seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er zweimal im betrunkenen Zustand seinen Dienst angetreten habe, wobei ihm in beiden Fällen die Dienstausübung habe untersagt werden müssen.
Die Bundesdisziplinarkammer IV (...) erkannte in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1967, zu der der beschuldigte Beamte im Beistande seines Verteidigers erschienen war, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, und zwar in das Amt eines Bundesbahnschaffners in der 10. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 2.
Sie traf auf Grund der Einlassung des Beamten, der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Aussagen der in der Untersuchung vernommenen Zeugen und eines ärztlichen Zeugnisses des Dr. med. F. vom 24. März 1966 folgende Tat- und Schuldfeststellungen:
1.
Der Beamte hatte am 24. März 1966 um 4.06 Uhr Dienstantritt. Er sollte anschließend den Personenzug ... von A. (Abfahrt 4.31 Uhr), nach W. begleiten. Als er sich kurz vor 4.00 Uhr noch nicht zum Dienst gemeldet hatte, suchte ihn der Aufsichtsbeamte, Bundesbahnsekretär U., zunächst in dem auf Gleis 9 stehenden Triebwagenzug, den der Beamte zu begleiten hatte. Da er ihn dort nicht vorfand, forderte er gegen 4.18 Uhr beim Fahrmeister einen Ersatzmann an. Ein Ersatzmann war jedoch erst ab 5.00 Uhr aus der Bereitschaft verfügbar. Deshalb wurde der Zugführer S., dessen Zug später abfuhr, für den Beamten als Zugführer für den Personenzug ... eingesetzt. U. beauftragte inzwischen den Betriebsoberaufseher R., nach dem beschuldigten Beamten zu suchen, weil er inzwischen vom Fahrmeister gehört hatte, daß der beschuldigte Beamte im Bahnhof gesehen worden sei. U. erfuhr auf seine Nachfrage bei dem Bundesbahnbetriebswart H., der Sperrdienst hatte, daß der beschuldigte Beamte etwa gegen 3.50 Uhr die Sperre passiert habe, zunächst auf Bahnsteig 1 und dann zur Unterführung gegangen sei.
R. fand den Beamten schließlich im Dienstraum auf Bahnsteig C. Er saß dort am Tisch, den Kopf auf beide Arme gelegt. Als R. ihm sagte, daß er seinen Zug fahren müsse, schrak der Beamte auf, verließ den Raum und ließ dabei seine Dienstmütze liegen. R. verständigte anschließend fernmündlich den Aufsichtsbeamten U., daß er den beschuldigten Beamten gefunden habe und dieser jetzt komme; er mache den Eindruck, als ob er etwas getrunken hätte.
Der Beamte meldete sich bei U. Auf dessen Frage, wo er solange gewesen sei, erwiderte er, er sei schon zwei Stunden im Aufenthaltsraum des U. gewesen. Als dieser ihn darauf hinwies, daß das nicht stimmen könnte, stellte der Beamte richtig, es könnte auch auf Bahnsteig C gewesen sein. Da U. nunmehr vermutete, daß ein Zugführer, der sich bei Dienstbeginn unter diesen Umständen verschlafe, Alkohol getrunken haben könnte, forderte er den Beamten auf, ihn anzublasen. Als dieser der Aufforderung vorsichtig nachkam, bemerkte U. einen starken Alkoholgeruch. Er beauftragte daher den Beamten, sich beim Fahrmeister zu meiden. Der Beamte tat dies jedoch nicht, vergieß vielmehr den Bahnsteig und fuhr mit einem Taxi nach Hause. Von einer Telefonzelle aus verständigte er den Fahrmeister, daß er wegen Unpäßlichkeit den Dienst nicht machen könne. Sein Privatarzt, den er noch am 24. März 1966 aufsuchte, schrieb ihn wegen eines grippalen Infekts als ausgehfähig länger als eine Woche krank. Der Beamte war dann bis zum 17. April 1966 dienstunfähig krank geschrieben.
Der Beamte hatte sich vor der Kammer dahin eingelassen: Er habe am Vortage, dem 23. März 1966, gegen 15.00 Uhr Dienstschluß gehabt. Anschließend habe er die Bahnhofsgaststätte aufgesucht und dort zwei bis drei Halbe Bier getrunken. Um 17.00 Uhr habe er seinen kranken Bruder aufgesucht. Er sei dort etwa gegen 18.00 Uhr eingetroffen. Mit ihm habe er gemeinsam zu Abend gegessen und dabei keinen Alkohol, sondern nur Tee getrunken. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr habe er sich schlafen gelegt und sei gegen 2.45 Uhr am 24. März 1966 wieder aufgestanden. Am Bahnhof sei er gegen 3.30 Uhr angekommen. Da sein Dienst erst um 4.06 Uhr begonnen habe, habe er sich zunächst im Waschraum rasiert. Nach dem Rasieren sei er durch die Sperre in den Aufenthaltsraum gegangen. Dort müsse er eingeschlafen sein. Das führe er darauf zurück, daß er zuvor, weil er sich nicht besonders wohl gefühlt habe, einige von seinem Bruder erhaltene Tabletten genommen hätte. Er wisse nicht, weshalb er sich nicht zum Dienstantritt gemeldet und eingetragen hätte. Er habe sich in den Aufenthaltsraum gesetzt, weil der Triebwagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht da gewesen sei. Er sei nicht in den Aufenthaltsraum auf dem Bahnsteig, wo er seinen Zug habe übernehmen sollen, gegangen, weil dieser schlecht geheizt gewesen sei. Er wisse nicht, warum er eingeschlafen sei. Als er den Aufsichtsbeamten. U. auf seine Aufforderung hin angehaucht habe, habe er nur verstanden, daß er den Zug nicht zu fahren brauche. Er habe nichts davon gehört, daß er sich beim Fahrmeister melden sollte. Er sei vielmehr nach Hause gegangen, habe sodann angerufen und sich krank gemeldet. U. habe ihm auch nicht gesagt, daß er wegen Alkoholgenusses dienstunfähig sei und deshalb den Zug nicht zu fahren brauche. Er habe gedacht, er werde heimgeschickt, weil er nicht gut "beisammen" sei. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt nicht gut gewesen, und er sei dann nachmittags gleich zu seinem Arzt gegangen, der Fieber und eine Grippe festgestellt habe. Er habe bei Dienstantritt nicht unter Alkohol gestanden. Seit dem Nachmittag des Vortages habe er keinen Alkohol mehr getrunken.
Die Kammer sah, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beamte am Nachmittag des 24. März 1966 von seinem Arzt krank geschrieben worden sei, nicht als erwiesen an, daß er am Morgen des 24. März 1966 infolge Alkoholgenusses unausgeruht oder dienstunfähig gewesen sei. Er habe sich aber, so meinte sie, schuldhaft in den dringenden Verdacht gebracht, infolge Alkoholgenusses dienstunfähig zu sein. Zwar sei er rechtzeitig zum Dienst gegangen, habe sich aber dort nicht beim Aufsichtsbeamten gemeldet oder eingetragen, sondern sich in den Warteraum gesetzt und dort verschlafen. Er habe nach der Aussage von U., gegen deren Richtigkeit keine Bedenken beständen, auch nach Alkohol gerochen. Nachdem er sieh pflichtwidrig zuvor nicht zum Dienst gemeldet habe, hätte er die Bedenken von U. gegen seine Fahrtüchtigkeit zerstreuen können, wenn er sich weisungsgemäß beim Fahrmeister gemeldet hätte. Dort hätte dann festgestellt werden können, ob und welche Alkoholbeeinflussung vorgelegen habe und ob er deshalb dienstunfähig gewesen sei. Seine Behauptung, er hätte die Anweisung von U nicht gehört, sei eine Schutzbehauptung. S., der dort in der Nähe gestanden habe, habe die Anweisung gehört. Der beschuldigte Beamte habe auch aus einem gleichartigen Vorkommnis, wegen dessen er im April 1964 bestraft worden sei, gewußt, daß er sich den Umständen nach nunmehr beim Fahrmeister zu melden hatte und dort auf die vermutete Alkoholbeeinflussung untersucht werden würde. Er habe sich den Umständen nach offensichtlich der Feststellung des Grades einer alkoholischen Beeinflussung entzogen und sich damit schuldhaft in den Verdacht gebracht, daß er infolge. Alkoholgenusses dienstunfähig sei. Zu seinen Pflichten habe es den Umständen nach gehört, alles in seinen Kräften. Stehende dazu beizutragen, daß er sich von dem schuldhaft herbeigeführten Verdacht befreite. Da er dies nicht getan habe, habe er gegen die ihm als Zugführer bei Dienstantritt obliegenden Dienstpflichten zur Feststellung seiner Dienstfähigkeit verstoßen (Dienstpflichtverletzung nach § 54 BBG).
2.
Am 2. August 1966 hatte der Beamte einen Nahgüterzug, ab A. 3.48 Uhr, nach I. als Schaffner zu begleiten. Nachdem der Zug um 9.30 Uhr in I. gekommen war und die Abschlußarbeiten erledigt waren, begab er sich zusammen mit dem weiteren Zugbegleitpersonal, dem Zugführer K. und dem Zugschaffner D., in die Kantine. Nach Einnahme eines Frühstücks verließen K. und D. nach etwa einer halben Stunde diese wieder und gingen in die Übernachtung zum Schlafen. Der beschuldigte Beamte blieb jedoch sitzen bis gegen 16.30 Uhr. In dieser Zeit trank er vier Halbe Bier, aß zu Mittag und vertrieb sich anschließend die Zeit mit Lesen. Als gegen 16.00 Uhr der Zugführer K. wieder in die Kantine kam um zumessen, setzte er sich zu dem Beamten und kam mit ihm ins Gespräch. Dabei gewann er den Eindruck, daß der Beamte nicht mehr ganz nüchtern sei, und sagte ihm deshalb, daß er ihn "so" nicht mitnehmen könnte. Einen Grund, warum er ihm den Dienstantritt verweigerte, sagte er nicht; er war der Auffassung, der Beamte könnte sich das wohl denken. Als der Beamte nach dem Grunde fragte, erwiderte K., daß die Kantine nicht der Ort sei, darüber zu sprechen. K. war der Ansicht, daß er es als Zugführer nicht verantworten könne, den Beamten nach seinem Alkoholgenuß Dienst machen zu lassen, zumal der Dienst mit viel Rangierarbeiten verbunden war und bis tief in die Nacht hinein dauerte. K. war auch bekannt, daß auf der Lok ein Lokfahrlehrer zur Abnahme einer Prüfung mitfahren würde. Er nahm dies als Grund, besonders vorsichtig gegenüber dem Beamten zu sein. K. rief anschließend den Fahrmeister in A. an, schilderte ihm den Vorfall und bat um einen Ersatzmann, der dann auch in der Person des Zugführers Ki. gestellt wurde. Als der beschuldigte Beamte gegen 16.25 Uhr zu K. an den Packwagen kam, erklärte ihm dieser, daß er bereits den Fahrmeister wegen eines Ersatzmannes angerufen habe; er, der beschuldigte Beamte, könne nach Hause fahren. Dieser rief nunmehr selbst den Fährmeister in A. an. Der Fahrmeister sagte ihm, daß ihn K. wegen seines Alkoholgenusses nicht für dienstfähig halte, und riet ihm, sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Der Beamte begab sich daraufhin zur Bahnpolizeistelle beim Bahnhof I. und blies dort in das Teströhrchen. Es zeigte einen Blutalkoholwert von etwa 0,7 0/00, was auf eine nicht unerhebliche alkoholische Beeinflussung hindeutete.
Der Beamte fuhr nunmehr um 18.35 Uhr nach A. und suchte hier den Fahrmeister auf. Auf dessen Rat begab er sich dort in ein Krankenhaus, um sich eine Blutprobe entnehmen zu lassen zur Untersuchung auf einen vorhandenen Blutalkoholgehalt. Als im Krankenhaus jedoch von ihm sofort Barzahlung für die Untersuchung verlangt wurde (21,50 DM), führte er sein Vorhaben nicht durch, da er nicht soviel Geld bei sich hatte. Er rief nochmals den Fahrmeister an, jedoch ohne die Zusage zu erreichen, daß die Behörde die Kosten der Untersuchung übernehmen würde.
Hierzu hatte sich der Beamte dahin verteidigt: Er habe sich nach dem Frühstück zusammen mit den Kollegen nicht schlafen gelegt, weil er sich nicht müde gefühlt habe. Am Abend zuvor habe er ausreichend geruht. Er habe in den sieben Stunden bis zum erneuten Dienstantritt nur vier Halbe Bier getrunken. Dies sei eine Menge, von der er nicht dienstunfähig geworden sei. Um das nachzuweisen, habe er sich dann auch in I. einem Alkoholtest unterzogen, und anschließend sei er nach A. gefahren. Die Entnahme und Untersuchung einer Blutprobe sei dort nur deshalb unterblieben, weil er nicht soviel Geld bei sich gehabt habe, um sie zu bezahlen. Bei der Dienststelle habe bei seinem Anruf niemand die dienstliche Anordnung geben wollen, daß die Kosten von der Dienststelle übernommen würden.
Die Kammer würdigte das. Verhalten des Beamten als Verstoß gegen die Dienstpflicht zu gewissenhafter und ordnungsmäßiger Dienstleistung, da der Beamte seine Ruhezeit nicht genutzt habe, vielmehr biertrinkend in der Kantine sitzen geblieben sei und deshalb kurz vor Dienstantritt als dienstunfähig habe angesehen werden müssen, was sich dann auch durch die Alkotestprobe als nicht unberechtigt erwiesen habe.
Bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ging die Kammer davon aus, daß der Beamte wiederholt einschlägig vorbestraft sei und daß selbst die letzte, erst im Jahre 1964 verhängte, nicht unerhebliche Disziplinarmaßnahme ihn nicht habe veranlassen können, auf die Dauer pflichtbewußt zu sein und den Alkoholgenuß vor Dienstantritt zu meiden. Nicht einmal das wegen des ersten Vorwurfs eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren habe ihn davon abhalten können, die zum zweiten Anschuldigungspunkt festgestellte Dienstpflichtverletzung zu begehen. Der Beamte habe dadurch eine so erhebliche Unzuverlässigkeit gezeigt, daß seine weitere Tragbarkeit als Beamter ernstlich in Frage gestanden habe. Eine absolute Unzuverlässigkeit liege jedoch noch nicht vor. Da zu den ersten Anschuldigungspunkt eine Dienstunfähigkeit infolge Alkoholgenusses nicht als erwiesen anzusehen sei, sondern dem Beamten nur vorgeworfen werden könne, daß er sich schuldhaft in den Verdacht der alkoholbedingten Dienstunfähigkeit gebracht habe, seien die Verfehlungen insgesamt nicht so schwer zu werten, daß er aus dem Dienst entfernt werden müßte. Ihn müsse aber die nächstschwere Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, treffen.
Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger rechtzeitig Berufung eingelegt und sie fristgerecht begründet.
Der Verteidiger hat mit ausdrücklicher Erklärung die Berufung auf die im Urteil getroffene Feststellung, der beschuldigte Beamte haben seinen Dienst am 2. August 1966 nicht mit ausreichender Nüchternheit angetreten, sowie auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Er hat in erster Linie gerügt, daß die Bundesdisziplinarkammer sich bei ihren Feststellungen zu dem zweiten Anschuldigungspunkt auf die Alkotestprüfung gestützt habe. Diese Prüfung mit dem dabei verwendeten Prüfröhrchen sei so ungenau und von Störfaktoren abhängig, daß das Prüfröhrchen anerkanntermaßen auf keinen Fall zur Ermittlung des Blutalkoholgehalts herangezogen werden dürfe und nicht ausreiche, um eine Alkoholbeeinflussung von 0,7 0/00 mit Sicherheit festzustellen. Im übrigen sei die erkannte Disziplinarmaßnahme zu hart, da die letzte der der Verurteilung voraufgegangenen Disziplinarmaßnahmen lediglich eine Geldbuße von 150 DM gewesen sei. Der Beamte habe zum ersten Male vor dem Disziplinargericht gestanden. Er habe sich das Verfahren sehr zu Herzen genommen und dürfte sich in Zukunft größere Mühe geben, nicht mehr disziplinarisch in Erscheinung zu treten. Er beabsichtige, sich zu verheiraten. Seine Verlobte scheine einen guten Einfluß auf ihn auszuüben. Er sei auch wegen seiner Dienstvergehen nicht des Dienstes enthoben worden und sei nach wie vor im Fahrdienst eingesetzt.
B)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat unter dem 26. Juni 1967 mitgeteilt, daß gegen den Beamten durch Verfügung des Präsidenten der Bundesbahndirektion ... vom 28. April 1967 ein zweites förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, dem eine Verkehrsübertretung und ein Vergehen der Unfallflucht zugrunde liege. Er hat beantragt, im Hinblick darauf das Verfahren auszusetzen, damit beide Verfahren verbunden werden könnten.
Der Senat hat durch Beschluß vom 30. Juni 1967 dem Antrage entsprochen.
Der Einleitung des zweiten Disziplinarverfahrens ist eine Bestrafung des Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. August 1966 wegen Übertretung der §§ 1, 8 StVO, § 21 StVG in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Unfallflucht zu 80 DM und 300 DM Geldstrafe voraufgegangen. Nach Durchführung einer Untersuchung legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten in der Anschuldigungsschrift vom 6. September 1967 das durch Strafbefehl geahndete Verhalten als Dienstvergehen zur Last.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - ... -, erkannte in der Hauptverhandlung vom 14. Mai 1968 auf eine Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten und erlegte die Kosten dem Beamten auf.
Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Beamte fuhr am 20. Juni 1966 abends gegen 23.57 Uhr mit dein Personenkraftwagen seines Vaters, aus Richtung ... kommend, über die ... in Richtung Hauptbahnhof A. Seit der Kreuzung ... fuhr er so weit auf der Mitte der Straße, daß er mit der linken Seite seines Personenkraftwagens auf der linken Fahrbahnseite der ... fuhr, und zwar im Gleisprofil des stadteinwärts führenden Straßenbahngleises. Die rechte Fahrbahnseite war zum Teil durch parkende Personenkraftwagen verstellt. Der Beamte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h. Da er der Verkehrssituation nicht die erforderliche Aufmerksamkeit widmete, bemerkte er nicht, daß auf dem von ihm zum Teil befahrenen Straßenbahngleis eine Straßenbahn entgegenkam. Durch das Klingelzeichen der Straßenbahn aufgeschreckt, versuchte er, sein Fahrzeug nach rechts zu steuern. Er konnte jedoch einen leichten Zusammenstoß mit der Straßenbahn nicht mehr vermeiden. Von dem Zusammenstoß mit der Straßenbahn nahm er wahr, daß sein Fahrzeug die Straßenbahn kurz gestreift hat, und zwar an der linken Vorderseite der Straßenbahn.
Nach dem Zusammenstoß setzte der Beamte die Fahrt fort, ohne anzuhalten. Er fuhr in Richtung Hauptbahnhof und bog beim ... in die ... ein. Dort stellte er den Wagen bei der Stadtsparkasse ab. Er stieg aus, besah sich den Schaden und bog den eingedrückten vorderen linken Kotflügel seines Personenkraftwagens mit der Hand wieder zurecht. Darauf schloß er das Fahrzeug ab, ließ es an der geparkten Stelle stehen und ging zu Fuß nach Hause. Der Straßenbahnführer hatte in der Zwischenzeit angehalten und war ausgestiegen, um das Kennzeichen des Personenkraftwagens des Beamten festzustellen. Da der Beamte jedoch, ohne anzuhalten, weitergefahren war, gelang dem Schaffner die Feststellung nur durch Vermittlung eines zufällig des Wegs kommenden Passanten. An dem Straßenbahnzug entstand durch den Unfall ein Sachschaden von 150 DM.
Der Beamte hatte vor der Kammer diesen Sachverhalt zugegeben und zu seiner Entschuldigung vorgebracht: Er habe den Zusammenprall mit dem Straßenbahnzug für so leicht und unerheblich gehalten, daß es keines Anhaltens bedurft hätte. Den von ihm gefahrenen Wagen seines Vaters habe er nur deshalb in der ... stehen lassen, um den wegen des Schadens an dem Personenkraftwagen erwarteten Streit mit seinen Eltern zu Hause zu vermeiden. Er habe den Wagen am nächsten Tage in die in unmittelbarer Nähe befindliche Reparaturwerkstatt bringen wollen, damit sein Vater von dem Unfall nichts erfahre.
Die Kammer würdigte das festgestellte Verhalten des Beamten als Dienstvergehen. Sie führte dazu aus, daß ähnlich wie Trunkenheitsfahrten eines Beamten außerhalb des Dienstes auch die Fahrerflucht außerhalb des Dienstes von den Disziplinargerichten als eine nicht unerhebliche Verletzung der Verpflichtung angesehen werde, sich auch außerdienstlich vertrauenswürdig zu verhalten (§§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 BBG). Die Allgemeinheit erwarte gerade von einem Beamten, daß er die ständigen Appelle der Behörden, sich im Straßenverkehr verantwortungsvoll und rücksichtsvoll zu verhalten, befolge. Die Fahrerflucht sei als Zeichen einer erheblichen Verantwortungslosigkeit eine nicht unerhebliche Dienstpflichtverletzung. Mach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte würden in solchen Fällen im allgemeinen mittlere Disziplinarmaßnahmen für erforderlich erachtet. Hier sei zwar zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, daß sein Unfall mit der Straßenbahn nur leicht gewesen sei und daher die Versuchung, sich nicht weiter um die Unfallfolgen zu kümmern, nähergelegen habe als bei schwerwiegenden Unfällen. Andererseits sei zu Lasten des Beamten seine strafgerichtliche und disziplinarische Belastung aus der Vergangenheit zu berücksichtigen. Wenn auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer schon acht Jahre zurückliege, so ergebe sich doch aus den disziplinarischen Maßregelungen in der Zeit von 1959 bis 1964 ein deutlicher Hang zur Nachlässigkeit und Pflichtvernachlässigung. Unter diesen Umständen bestehe keine Veranlassung, von der normalerweise erforderlichen Verhängung einer Gehaltskürzung hier abzugehen. Diese Disziplinarmaßnahme könne auch nach § 14 BDO neben der strafgerichtlichen Bestrafung verhängt werden, weil sie zusätzlich erforderlich sei, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Bei der Bemessung der Höhe der Gehaltskürzung berücksichtigte die Kammer, daß es sich um einen relativ leichten Fall der Fahrerflucht gehandelt habe. Dem Beamten könne nicht widerlegt werden, daß der Zusammenstoß mit der Straßenbahn so leicht gewesen sei, daß er ihm nicht die nötige Bedeutung beigemessen habe. Es sei ihm auch nicht zu widerlegen, daß er nicht in der Absicht gehandelt habe, sich der Feststellung seiner Personalien zu entziehen, sondern um den an dem Fahrzeug entstandenen Schaden seinem Vater zu verheimlichen. Außerdem sei auch für die Höhe der Disziplinarmaßnahme der Sinn des § 14 BDO zu berücksichtigen, der dahin gehe, nur den disziplinarrechtlichen Überhang zu erfassen. Auch hier sei also der bereits durch den Strafbefehl bewirkte Erziehungseffekt zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen sei eine Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten ausreichend, andererseits aber auch erforderlich, um dem Beamten das Pflichtwidrige seines Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen und ihn vor weiteren Rückfällen zu bewahren.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt mit der Begründung, daß dem Senat Gelegenheit gegeben werden solle, das jetzige Verfahren mit dem bereits in der Berufungsinstanz anhängigen, aber ausgesetzten ersten förmlichen Disziplinarverfahren zu verbinden und das gesamte Verhalten des Beamten einer einheitlichen Würdigung zu unterziehen. Der Senat werde insbesondere zu prüfen haben, ob der Beamte überhaupt noch im Dienst belassen werden könne. Ein entsprechender Antrag werde in der Hauptverhandlung gestellt werden. Zunächst werde die Verbindung der beiden Verfahren beantragt.
Der Verteidiger hat gegen das dem Beamten am 28. Juni 1968 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 1. Juli 1968, eingegangen am 2. Juli 1968, ebenfalls Berufung eingelegt, sie jedoch nicht begründet. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger diese Berufung mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts zurückgenommen.
C)
Der Senat hat beide Disziplinarverfahren zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen und ihm einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
Der Verteidiger hat beantragt,
die angefochtenen Urteile aufzuheben und gegen den Beamten eine mildere Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Gründe
III.
Beide Berufungen haben im wesentlichen keinen Erfolg.
Die Berufung des Beamten im ersten Verfahren ist unbeschränkt, da er die Tat- und Schuldfeststellungen zum zweiten Anschuldigungspunkt angreift. Die von dem Verteidiger erklärte Beschränkung auf diesen Anschuldigungspunkt ist ohne rechtliche Bedeutung. Da das Disziplinarrecht keine festumgrenzten Tatbestände wie das Strafrecht kennt, vielmehr alle Dienstpflichtverletzungen zusammen das Dienstvergehen des Beamten darstellen, ist eine Beschränkung der Berufung auf einzelne Anschuldigungspunkte nicht zulässig. Der Senat muß daher den gesamten im ersten Verfahren zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen.
Dagegen ist die von dem Bundesdisziplinaranwalt im zweiten Verfahren eingelegte Berufung auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme beschränkt. Infolgedessen sind die in diesem Verfahren von der Kammer getroffenen Tat- und Schuldfeststellungen sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung für den Senat bindend geworden.
Bei den für die im ersten Verfahren erhobenen Anschuldigungen erneut zu treffenden Tat- und Schuldfeststellungen kann der Senat im wesentlichen von dem oben wiedergegebenen objektiven Sachverhalt des angefochtenen Urteils ausgehen, der zu beiden Anschuldigungspunkten dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Untersuchung entspricht.
I.
Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts kommt der Senat zu folgendem Ergebnis:
1.
Zum ersten Anschuldigungspunkt ist der Kammer darin beizustimmen, daß dem Beamten nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann, daß er bei Beginn seines Dienstes am 24. März 1966 infolge voraufgegangenen Alkoholgenusses unausgeruht oder dienstunfähig gewesen ist. Die Aussagen der in der Untersuchung vernommenen Zeugen U., H. und R. reichen nicht aus, um den Beamten, der von Anfang an bestritten hat, angetrunken oder gar betrunken gewesen zu sein, zu überführen. Zwar hat U., der als Aufsichtsbeamter eingesetzt war, bekundet, er habe bei dem beschuldigten Beamten, als dieser ihn auf Aufforderung "sehr vorsichtig" angeblasen habe, eine starke Alkoholfahne festgestellt. Andererseits hat er jedoch eingeräumt, daß der Beamte keinen unsicheren Gang hatte oder anderweitig den Eindruck eines Betrunkenen machte. Der Beamte hat auch, wie der Zeuge weiter ausgesagt hat, auf die Frage, wohin er denn eigentlich fahre, völlig zutreffend erwidert, daß er den Zug ... fahre. R., der den Beamten zuvor im Dienstraum auf Bahnsteig C schlafend am Tisch vorgefunden und geweckt hatte, hat zwar, wie er vor dem Untersuchungsführer ausgesagt hat, sofort dem Aufsichtsbeamten U., der sich auf dem Bahnsteig D aufhielt, telefonisch durchgegeben, der Beamte komme jetzt, er mache den Eindruck, als ob er etwas getrunken habe. Diesen Eindruck hat der Zeuge aber, wie er zugegeben hat, allein daraus gewonnen, daß der Beamte nicht den Eindruck eines normal aufschreckenden Schläfers gemacht habe, und hinzugefügt, daß dieser nicht nach Alkohol gerochen habe. H. schließlich hat den beschuldigten Beamten auf dem Wege vom Bahnsteig C zum Bahnsteig D beobachtet und seine Beobachtungen dahin zusammengefaßt, daß er einen recht schlaftrunkenen Eindruck gemacht habe; er habe ausgesehen wie ein Mensch, der gerade aufgewacht sei. Auf Vorhalt hat er indes ausdrücklich erklärt, er habe nicht den Eindruck gehabt, daß der beschuldigte Beamte unter Alkoholeinfluß gestanden habe.
Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme besteht zwar der dringende Verdacht, daß der beschuldigte Beamte entgegen seiner Einlassung bei Dienstantritt unter Alkoholeinfluß gestanden hat, zumal es ungewöhnlich erscheinen muß, daß sich ein für den Zugbegleitdienst eingeteilter Beamter noch so kurze Zeit vor Dienstantritt in einen Dienstraum setzt und einschläft, und es Weiter gegen den Beamten spricht, daß er der Aufforderung, zum Fahrmeister zu gehen, der eine Alkoholprobe durchführen sollte, nicht nachgekommen, sondern in einem Taxi nach Hause gefahren ist. Ihm läßt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, daß tatsächlich eine Alkoholbeeinflussung bei ihm bestanden hat. Es bleibt die Möglichkeit offen, daß sich der Aufsichtsbeamte U., der durch die telefonische Durchsage des Zeugen R. innerlich darauf eingestellt war, einen Angetrunkenen zu sehen, bei der Atemprobe geirrt hat, wobei auch die von dem beschuldigten Beamten unwiderlegt eingenommenen Tabletten eine gewisse Rolle gespielt haben können, während die auffällige Tatsache des Einschlafens kurz vor Dienstbeginn und das eilige Heimfahren daraus erklärt werden können, daß der Beamte schon unter der Einwirkung der Grippe gestanden hat, deretwegen er noch am selben Tage von seinem Arzt für längere Zeit krank geschrieben worden ist.
Der bloße Verdacht, infolge Alkoholeinflusses bei Dienstantritt dienstunfähig gewesen zu sein, stellt aber - entgegen der Ansicht der Kammer - kein Dienstvergehen dar. Ein Dienstvergehen muß immer in einer pflichtwidrigen Handlung oder in der Unterlassung einer pflichtgemäßen Handlung bestehen (BDH 1, 99, 102). Selbst wenn ein Beamter sich in den Verdacht einer Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches gebracht hat, begründet dieser Verdacht noch kein Dienstvergehen, vielmehr muß hinzukommen, daß das, was er tatsächlich getan hat, für sich betrachtet pflichtwidrig und geeignet war, bei einem unvoreingenommenen Betrachter den Eindruck zu erwecken, es liege über das letzten Endes Erweisliche hinaus ein so weitreichender Tatbestand vor, daß er sogar krimineller Art sei (BDH 7, 49, 53). Bei Anwendung dieser für den Verdacht einer Straftat entwickelten Grundsätze auf den hier zur Anschuldigung gestellten rein disziplinarrechtlichen Sachverhalt ist das, was dem beschuldigten Beamten allein an Pflichtwidrigkeiten als nachgewiesen zur Last gelegt werden kann, daß er den Dienst verspätet angetreten und die dienstliche Anweisung, sich beim Fahrmeister zu melden, nicht befolgt hat. Der Beamte hätte sich eine halbe Stunde vor Abfahrt des von ihm zu begleitenden Zuges, d.h. um 4.01 Uhr, zum Dienst melden müssen, hat das aber dadurch versäumt, daß er sich noch gegen 4.00 Uhr in dem Dienstraum an einen Tisch gesetzt hat und dort eingeschlafen ist. Die Versäumung des rechtzeitigen Dienstantritts hat er fahrlässig herbeigeführt. Er hätte, wenn er sich die kurze Zeit bis zum Dienstantritt noch ausruhen wollte, dafür Sorge tragen müssen, daß man ihn notfalls weckte, falls er bei dem Ausruhen einschlafen würde. Der Gedanke an die Möglichkeit des Einschlafens mußte ihm um so eher kommen, als er jetzt offenbar ein Ruhebedürfnis verspürte, sich bereits von seinem Bruder Tabletten gegen ein Unwohlgefühl hatte geben lassen und nur etwa fünf bis sechs Stunden geschlafen hatte. In Anbetracht seiner disziplinaren Erfahrungen mit verspätetem Dienstantritt hätte er sich besonders dagegen sichern müssen, seinen in wenigen Minuten beginnenden Dienst zu versäumen. Er mußte und konnte sich bei gehöriger Überlegung sagen, daß er möglicherweise einschlafen und dadurch den Dienstantritt versäumen würde. Soweit er die Anordnung, sich beim Fahrmeister zu melden, nicht befolgt hat, liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG) vor. Die Einlassung des Beamten, er habe diese Anordnung nicht gehört, ist durch die Aussagen der Zeugen U. und S. widerlegt. Der Beamte wußte auch nach den ganzen Umständen, daß er sich nun noch beim Fahrmeister zu melden habe, um dort auf die vermutete Alkoholeinwirkung untersucht zu werden; er hatte das bereits bei seiner alkoholbedingten Dienstversäumnis, am 16. Januar 1964 erlebt.
Diese beiden Pflichtverletzungen rechtfertigen aber noch nicht den Vorwurf, der Beamte habe sich schuldhaft in den Verdacht gebracht, seinen Dienst in betrunkenem Zustand angetreten zu haben; denn sie allein sind nicht geeignet, bei einem unvoreingenommenen Betrachter, der von dem beeinträchtigten Gesundheitszustand Kenntnis hat, den Eindruck zu erwecken, daß der Tatbestand des Dienstantritts in betrunkenem Zustande vorliegt.
Der Beamte kann auch nicht wegen dieser beiden festgestellten Pflichtverletzungen disziplinar gemaßregelt werden; denn sie sind nicht rechtswirksam angeschuldigt worden. Zwar ist das gesamte Verhalten des beschuldigten Beamten am Tattage in dem Teil der Anschuldigungsschrift, der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt, geschildert und es ist dabei auch dargestellt worden, daß der Beamte sich noch kurz vor Dienstantritt in dem Dienstraum an einen Tisch gesetzt habe und eingeschlafen sei und daß er den Fahrdienstleiter entgegen ausdrücklicher Anordnung nicht aufgesucht habe; jedoch ist in dem verfügenden. Teil der Anschuldigungsschrift allein zum Vorwurf gemacht worden, daß der Beamte den Dienst in betrunkenem Zustand angetreten habe. Auch in dem Teil der Anschuldigungsschrift, der die disziplinarrechtliche Würdigung enthält, werden diese beiden Pflichtverletzungen nicht erwähnt. Es wird dort lediglich zusätzlich die Ansicht geäußert, der beschuldigte Beamte habe auch die Ruhezeit nicht ordnungsgemäß genutzt, weil er nur fünf Stunden geschlafen habe. Schließlich ist auch den in der Anschuldigungsschrift ausdrücklich zitierten Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes und der Allgemeinen Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten, deren Verletzung dem Beamten vorgeworfen wird, nicht zu entnehmen, daß ihm der verspätete Dienstantritt und die Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung als Dienstvergehen zur Last gelegt werden sollte. Da die Anschuldigungsschrift dem Beamten deutlich machen muß, welcher disziplinare Vorwurf gegen ihn erhoben wird, reicht hier der Inhalt der Anschuldigungsschrift nicht aus, um auch die erwähnten Pflichtverletzungen als wirksam angeschuldigt anzusehen. Eine Auslegung der Anschuldigungsschrift findet regelmäßig dort ihre Grenze, wo der Wortlaut der Anschuldigungsformel den disziplinaren Vorwurf erkennbar nur auf einzelne der in der Sachschilderung erwähnten Tatsachen beschränkt (BDH 7, 125, 127). Wenn überhaupt ein weiterer Vorwurf als der des Dienstantritts in betrunkenem Zustande als rechtswirksam angeschuldigt angesehen werden kann, dann ist das allenfalls der Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Nutzung der Ruhezeit. Hinsichtlich dieses Vorwurfs reichen aber die getroffenen Feststellungen nicht zum Nachweis einer solchen Verfehlung aus. Denn dem Beamten ist die Einlassung, er habe am voraufgegangenen Abend bei seinem Bruder keinen Alkohol getrunken, habe sich in dessen Wohnung in der Zeit zwischen 20.00 und 21.00 Uhr schlafen gelegt und sei um 2.45 Uhr aufgestanden, um zu Fuß zum Dienst zu gehen, nicht zu wiederlegen. Die sich daraus ergebende Ruhezeit von rund fünf bis sechs Stunden kann nicht ohne weiteres als unzureichend bewertet werden.
Zum Anschuldigungspunkt 1 läßt sich daher ein Dienstvergehen nicht feststellen.
2.
Zum zweiten Anschuldigungspunkt hat dagegen die Kammer mit Recht ein Dienstvergehen des Beamten als erwiesen angesehen. Der Beamte war, auch wenn er während des siebenstündigen Aufenthalts in der Kantine zwischen seinen beiden Dienstschichten nur die von ihm zugegebenen vier halben Liter Bier getrunken haben sollte, nicht einsatzfähig für den von ihm zu leistenden Zugbegleitdienst. Das hat die Alkotestprobe hinreichend erwiesen. Eine solche durch Blasen in ein Teströhrchen durchgeführte Probe mag wegen ihrer Ungenauigkeit und Abhängigkeit von Störfaktoren nicht genügen, um den Blutalkoholgehalt einigermaßen exakt zu bestimmen; sie reicht aber immerhin zu der Feststellung aus, ob die Testperson überhaupt Alkohol in nennenswerter Menge getrunken hat oder nicht. Bei der hier ermittelten Grünfärbung des Teströhrchens bis zur Stufe 3, aus der überschläglich auf einen Blutalkoholgehalt von 0,7 0/00 geschlossen wird, kann kein Zweifel daran bestehen, daß zumindest eine nicht gänzlich unerhebliche Alkoholbeeinflussung zur Zeit der Vornahme der Probe und damit auch in dem kurz zuvor liegenden Zeitpunkt des Dienstantritts bestanden hat. Fach ... den für den Bahnbetriebsdienst strengen Vorschriften ist aber schon ein Beamter, der überhaupt unter der Wirkung von Alkohol steht, nicht mehr dienstfähig. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 ADAB darf er keinen Dienst verrichten; ihm darf der Dienst auch nicht übergeben werden.
Daß der beschuldigte Beamte diese Vorschrift kannte, steht außer Frage. Er hat sich bewußt über seine Pflicht, nüchtern zum Dienst zu erscheinen, hinweggesetzt und damit vorsätzlich gegen die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), verstoßen.
II.
Das in dem zweiten Disziplinarverfahren festgestellte außerdienstliche Verhalten des Beamten ist einer erneuten disziplinarrechtlichen Würdigung durch den Senat infolge der Beschränkung der Berufung auf Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme entzogen. Der Senat muß davon ausgehen, daß dieses Verhalten ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG darstellt, auch wenn sich die Kammer in ihrem Urteil nicht mit dem Tatbestandsmerkmal "in besonderem Maße" auseinandergesetzt hat.
Die zu I 2 und II festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen entsprechend dem das Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens das Dienstvergehen dar, das disziplinarisch zu ahnden ist. Dieser Grundsatz läßt es regelmäßig nicht zu, einzelne Dienstpflichtverletzungen gesondert zu werten. Eine Ausnahme ist von der Rechtsprechung bei der Anwendung gesetzlicher, durch Zeitablauf begründeter Bestrafungsverbote hinsichtlich solcher Einzelverfehlungen anerkannt, die nicht nur ihrer Art nach, sondern auch zeitlich gesehen eine gewisse Selbständigkeit haben, da sonst der Zweck solcher gesetzlicher Bestrafungsverbote vielfach bedeutungslos würde (BDH 3, 180; 3, 243, 247). Diese Ausnahme muß gleichermaßen bei der Anwendung des bedingten Bestrafungsverbots des § 14 BDO gelten. Hier kann jedoch der zu II festgestellten Dienstpflichtverletzung eine gewisse Selbständigkeit gegenüber der zu I 2 festgestellten nicht zuerkannt werden. Schon zeitlich gesehen ist es bedenklich, die Verkehrsübertretung und Unfallflucht des Beamten als eine selbständige Verfehlung anzusehen, da sie zwischen den im ersten Verfahren angeschuldigten beiden Dienstpflichtverletzungen begangen worden ist. Vor allem aber tritt bei dieser außerdienstlich begangenen Verfehlung die gleiche Verhaltensweise des Beamten zutage wie bei den ihm vorgeworfenen innerdienstlichen Verfehlungen. Auch der Verkehrsunfall ist - wie die Versäumung des rechtzeitigen Dienstantritts im ersten Anschuldigungspunkt - darauf zurückzuführen, daß der Beamte eingeschlafen ist. Der Beamte behauptet zwar jetzt, er wisse nicht, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei; er hat aber bei seiner ersten Vernehmung sowohl im polizeilichen Ermittlungsverfahren als auch im Disziplinarverfahren zugegeben, daß er für einen kurzen Augenblick am Steuer des Kraftwagens eingeschlafen sein müsse. An diesen Erklärungen muß er sich jetzt festhalten lassen. Sämtlichen Verfehlungen liegt überdies dieselbe Charakterhaltung zugrunde: die Unbekümmertheit gegenüber bestehenden Pflichten.
Die festgestellten Pflichtverletzungen sind somit als eine Einheit zu würdigen. Für eine Anwendung des § 14 BDO ist kein Raum.
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme liegt das besondere Gewicht bei der festgestellten innerdienstlichen Pflichtverletzung. Hier belastet es den Beamten nicht nur, daß er eine gerade von den Betriebsbeamten der Bundesbahn besonders ernst zu nehmende Pflicht vorsätzlich verletzt hat, sondern vor allen, daß er bereits mehrfach einschlägig disziplinar gemaßregelt worden ist. Die in den Jahren 1963 und 1964 gegen ihn verhängten drei Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße, von denen die letzten beiden durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion ausgesprochen worden sind und recht empfindlich waren, betrafen stets die Verletzung der Pflicht zu ordnungsmäßigem Dienstantritt, in den letzten beiden Fällen bedingt durch Alkoholgenuß. Durch diese einschlägigen Disziplinarmaßnahmen erhält die Verfehlung ein so erhebliches Gewicht, daß ernsthaft zu prüfen ist, ob der Beamte überhaupt noch weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist. Diese Kette gleichartiger Verfehlungen, begangen in verhältnismäßig kurzer Zeit, vermittelt das Bild eines labilen Charakters, der immer wieder der Neigung zum Alkohol unterliege und auch durch sich steigernde Disziplinarmaßnahmen nicht dazu veranlaßt werden könne, dieser Neigung wenigstens dann zu widerstehen, wenn er seinen Dienst wahrnehmen muß. Dieses Bild wird, noch dadurch deutlicher gemacht, daß selbst die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens wegen der im Anschuldigungspunkt I 1 angeschuldigten Verfehlung es nicht vermocht hat, ihn zu pflichtgemäßer Diensterfüllung zu bestimmen; denn er hat beide als Dienstvergehen festgestellten Verfehlungen noch danach begangen. Ein charakterlich so labiler Beamter ist gerade für den Betriebsdienst der Bundesbahn, in den unbedingte Zuverlässigkeit oberstes Gebot sein muß, schlecht tragbar.
Dennoch glaubt der Senat, daß noch einmal von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme abgesehen werden kann, und zwar deshalb, weil noch nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, daß der Beamte wirklich endgültig unzuverlässig, d.h. nicht mehr besserungsfähig ist. Die bisherigen Disziplinarmaßnahmen der Geldbuße haben ihm möglicherweise den Ernst der Situation noch nicht nachhaltig genug zum Bewußtsein gebracht, zumal ihn die jeweils festgesetzten Geldbeträge nicht sonderlich getroffen haben dürften, weil er damals noch unverheiratet war und bei seinen offenbar nicht unbegüterten Eltern mietfrei wohnte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß eine empfindlichere Disziplinarmaßnahme ihn doch noch zur Ordnung rufen kann, zumal er inzwischen geheiratet hat und von dieser Bindung eine charakterliche Festigung zu erhoffen ist. Hinzu kommt, daß das Eigengewicht der innerdienstlichen Verfehlung nach den ganzen Tatumständen nicht besonders schwer ist, weil der Beamte immerhin pünktlich zum Dienstantritt erschienen und offensichtlich nicht stark betrunken, sondern allenfalls angetrunken war, und daß auch die außerdienstliche Verfehlung nicht zu den schwersten Fällen dieser Art gehört, weil der Unfall nur leicht war und kein Alkoholeinfluß festgestellt worden ist.
Den beschuldigten Beamten muß allerdings die nächstschwere Disziplinarmaßnahme treffen, d.h. die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Auf diese Disziplinarmaßnahme hat aber die Kammer in dem ersten Disziplinarverfahren gegen den Beamten bereits erkannt. Bei diesem Ergebnis muß es daher bleiben, wobei jedoch entgegen dem Urteil der Kammer zu berücksichtigen ist, daß der § 7 c Satz 2 BDO aF in den neuen § 10 BDO nicht übernommen worden ist, so daß die Bestimmung einer Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe zu unterbleiben hat (vgl. BT-Drucksache V/1693 unter A III zu Nr. 11). Dazu bedarf es, da beide Disziplinarverfahren zur einheitlichen Entscheidung verbunden worden sind, vorab der Aufhebung beider angefochtenen Urteile in dem Umfange, in dem sie angefochten worden sind.
Die Kosten des ersten Rechtszuges in dem zuerst eingeleiteten Disziplinarverfahren hat der Beamte nach § 113 Abs. 1 BDO insoweit zu tragen, als er in den Anschuldigungspunkten verurteilt worden ist. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges im zweiten Verfahren bleibt die erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung unberührt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zwischen dem Beamten und dem Bund je zur Hälfte zu teilen, da beide Berufungen nicht voll durchgedrungen sind (§ 114 Abs. 2 BDO).