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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1984, Az.: 5 StR 430/84

(Beihilfe zum) Parteiverrat; Rechtsberatung beider Ehegatten in einem Scheidungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1984
Aktenzeichen
5 StR 430/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 03.02.1984

Fundstelle

  • NStZ 1985, 74

Verfahrensgegenstand

Parteiverrat

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatbestand des § 356 StGB setzt nicht voraus, daß beide Parteien dem Rechtsanwalt ihre Angelegenheiten anvertraut haben. Es genügt, wenn der Rechtsanwalt aus eigenem Entschluß heraus handelt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Oktober 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten O. und Dr. D. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 3. Februar 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten O. wegen Parteiverrats in drei Fällen und den Angeklagten Dr. D. wegen Beihilfe zum Parteiverrat verurteilt. Die Revision des Angeklagten O. beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Dr. D. hat nur die Sachrüge erhoben. Beide Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten O.

3

1.

Die behauptete Verhandlungsunfähigkeit dieses Angeklagten ist nicht bewiesen. Nach den dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter haben sich in der Hauptverhandlung am 3. Februar 1984 keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zeitweise geistig abwesend war. Die allein auf das Zeugnis der Verteidiger gestützte Behauptung, der Angeklagte habe nach den Schlußvorträgen geäußert, in der Hauptverhandlung seien "noch nicht sämtliche tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte erörtert worden", obwohl dies doch geschehen sei, ist schon für sich nicht geeignet, die Verhandlungsunfähigkeit zu erweisen.

4

2.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

5

3.

Die Sachrüge führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Schuldspruch wegen Parteiverrats in drei Fällen wird von den Feststellungen getragen.

6

a)

Der Angeklagte war Rechtsanwalt in Hi.. Im Juli 1981 beauftragte ihn der Zeuge K., die Scheidung durchzuführen und seine Ehefrau von seinem Begehren zu unterrichten. Bei einer Besprechung mit Frau K. gewann der Angeklagte den Eindruck, daß diese ebenfalls; zur Scheidung entschlossen sei. Er gab ihr daraufhin zu verstehen, daß er sie im Scheidungsverfahren nicht vertreten könne, weil er bereits mit der Vertretung ihres Ehemanns beauftragt sei, empfahl ihr aber den Angeklagten Dr. D. als Rechtsanwalt, dessen Kanzlei "gleich um die Ecke" sei. Frau K. war damit einverstanden und bestätigte in einem anschließend mit Dr. D. geführten Telefongespräch die Mandatserteilung, nachdem zuvor der Angeklagte O. diesem kurz die Sachlage geschildert hatte. Im Anschluß daran unterzeichnete sie eine Blankovollmacht, in die nachträglich in der Kanzlei des Angeklagten O. der Name des Angeklagten Dr. D. eingetragen wurde. Ferner füllte sie auf Veranlassung des Angeklagten unter Aufsicht einer seiner Kanzleiangestellten ein Antragsformular für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus. Noch am gleichen Tage diktierte der Angeklagte für seinen Mandanten und dessen Ehefrau Schriftsätze, in denen er jeweils die Scheidung und die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragte. In dem Schriftsatz für Frau K. bemerkte er wahrheitswidrig, daß allein diese einen Scheidungsgrund habe, weil ihr Ehemann mit einer anderen Frau eheähnlich zusammenlebe. Er wollte damit einen sogenannten "unterjährigen" Scheidungsgrund (§ 1565 Abs. 2 BGB) geltend machen, um das Erfordernis eines einjährigen Getrenntlebens zu umgehen. Alle Schriftsätze wurden anschließend in der Kanzlei des Angeklagten geschrieben. Der Schriftsatz für Frau K. wurde auf einem Briefbogen des Angeklagten Dr. D. gefertigt, von diesem unterzeichnet und zusammen mit den anderen Schreiben von einer Bürokraft des Angeklagten O. bei Gericht eingereicht.

7

Ähnlich verfuhr der Angeklagte O. wenig später auch in den Fällen der Eheleute M. und Mu., die jeweils gemeinsam in seinem Anwaltsbüro erschienen und geschieden werden wollten. Während sich das Ehepaar M. über die Rechtsfolgen der Scheidung noch nicht geeinigt hatte, hatten sich die Eheleute Mu. jedenfalls nicht über den Versorgungsausgleich verständigt. Der Angeklagte veranlaßte jeweils einen der Eheleute, eine Prozeßvollmacht für ihn zu unterschreiben und den anderen, eine Blankovollmacht zu unterzeichnen, die später in seiner Kanzlei auf das Büro des Angeklagten Dr. D. ausgestellt wurde. Ferner füllten die Eheleute M. und Mu. mit Hilfe des Büropersonals des Angeklagten Prozeßkostenhilfeanträge aus. Wie im Fall Klein diktierte der Angeklagte anschließend die entsprechenden Schriftsätze für beide Eheleute, ließ einen auf dem Briefbogen des Mitangeklagten Dr. D. schreiben und veranlaßte, daß sie bei Gericht eingereicht wurden. Die auf dem Briefbogen des Angeklagten Dr. D. geschriebenen Gegenanträge wurden in diesen Fällen zuvor von dem früheren Mitangeklagten B. unterschrieben, der in der Kanzlei des Dr. D. als Sozius tätig war und bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes davon ausging, daß sie von dem Angeklagten Dr. D. diktiert worden waren.

8

b)

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte in allen drei Fällen nicht nur seinen eigenen Mandanten, sondern zugleich auch den jeweiligen Ehegatten in derselben Rechtssache gedient hat. Dienen ist jede berufliche Tätigkeit eines Anwalts, durch die das Interesse des Auftraggebers durch Rat oder Beistand gefördert werden soll (BGHSt 5, 301, 305 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 724/53]; 7, 17, 19) [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]. Dienste dieser Art hat der Angeklagte sowohl Frau K. wie auch Rolf M. und Frau Mu. geleistet, wie das Landgericht im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hat. Hierbei handelte es sich nicht nur um die Abwicklung technischer Vorgänge, sondern um Tätigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art, wie sieüblicherweise von einem Rechtsanwalt selbst oder von seinem Büro erbracht werden. Daß der Angeklagte weder von Frau K. noch von Rolf M. und Frau Mu. förmlich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt war, ist unerheblich. Der Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB setzt nicht voraus, daß beide Parteien ihre Angelegenheiten dem Rechtsanwalt anvertraut haben. Es reicht aus, wenn der Rechtsanwalt aus eigenem Entschluß und ohne Auftrag in derselben Rechtssache Geschäfte für die Gegenseite besorgt, sofern er nur von einer der Parteien mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden ist. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte O. habe mit seinem Tätigwerden lediglich Schreibhilfe für den Mitangeklagten Dr. D. geleistet, geht an den Feststellungen vorbei, aus denen sich ergibt, daß dieser die Schriftsätze vor Einreichung bei Gericht nicht geprüft hat.

9

c)

Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht ferner davon aus, daß der Angeklagte diese Dienste pflichtwidrig geleistet hat. Ein Anwalt dient einer Partei pflichtwidrig, wenn er in derselben Rechtssache eine andere Partei bei der Verfolgung gegensätzlicher Interessen vertritt (BGHSt 5, 284, 287 [BGH 02.02.1954 - 5 StR 590/53]; 7, 17, 20 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54]; 9, 341, 346 [BGH 21.08.1956 - 5 StR 153/56]; 15, 332, 334 [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59]; 18, 192, 193 [BGH 16.11.1962 - 4 StR 344/62]; BGH NStZ 1981, 479). Ob bei einverständlicher Scheidung nach § 630 Abs. 1 ZPO ein Interessengegensatz entfällt, braucht der Senat nicht grundsätzlich zu entscheiden. Hier bestanden nach den Feststellungen bei allen beteiligten Eheleuten gegensätzliche Interessen. Bei den Eheleuten K. hatte der Angeklagte O. einen wahrheitswidrigen Scheidungsgrund vorgetragen. Bei ihnen und den anderen Eheleuten waren die Scheidungsfolgen (Hausratsteilung, Unterhalt und Versorgungsausgleich) noch nicht geklärt; eine Übereinkunft nach § 630 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war in keinem der Fälle abgeschlossen (UA S. 46/47). Das Einverständnis der Beteiligten mit dem Vorgehen des Angeklagten konnte diesen Interessengegensatz nicht aufheben. Das Verbot der Doppelvertretung unterliegt grundsätzlich nicht der Verfügungsmacht der Parteien, weil es nicht nur ihrem Schutz, sondern daneben auch dem Vertrauen in die Anwaltschaft und in die Funktion der Rechtspflege dient (BGHSt 15, 332, 336 [BGH 24.06.1960 - 2 StR 621/59]; BGH NJW 1981, 1211, 1212) [BGH 15.01.1981 - III ZR 19/80].

10

Hier konnten die Interessengegensätze jederzeit hervortreten, ohne daß die Parteien (oder selbst der Rechtsanwalt) in der Lage waren, dies im Zeitpunkt beiderseitiger Vertretung zu überschauen. Das liegt bei Scheidungen ohne Einigung der Parteien über die Scheidungsfolgen auf der Hand.

11

Bei dieser Sachlage lassen auch die Ausführungen zur inneren Tatseite einschließlich der Darlegungen zum Verbotsirrtum keinen Rechtsmangel erkennen. Im übrigen hatte der Angeklagte den Eheleuten jeweils erklärt, er könne nicht beide vertreten.

12

4.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zwar bei der Strafzumessung den Verbotsirrtum berücksichtigt, hat sich aber gehindert gesehen, die Strafe "förmlich" nach den §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, "weil dieser Verbotsirrtum... für den rechtskundigen Angeklagten zu vermelden gewesen wäre" (UA S. 53/54). Diese Strafmaßerwägung ist fehlerhaft. Gerade die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Hätte der Angeklagte unvermeidbar geirrt, hätte er ohne Schuld gehandelt und hätte freigesprochen werden müssen (§ 17 Satz 1 StGB).

13

II.

Die Revision des Angeklagten Dr. D. erhebt nur die Sachbeschwerde. Mit ihr rügt sie, daß das Landgericht im Fall K. zu Unrecht einen Parteiverrat des Angeklagten O. angenommen hat und daß der Angeklagte Dr. D. deshalb auch keine Beihilfe begangen haben kann. Wie unter I. ausgeführt worden ist, sind diese sachlichrechtlichen Angriffe unbegründet. Das Landgericht hat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargetan, daß der Angeklagte Dr. D. durch sein Verhalten den Parteiverrat des Angeklagten O. nicht nur gefördert, sondern sogar erst ermöglicht hat (UA S. 50/51). Dr. D. wußte, zu welchen Zwecken der Angeklagte O. die Briefbogen aus seiner Kanzlei benötigte und hat eigenhändig den von O. diktierten und in dessen Kanzlei auf seinem Briefbogen gefertigten Gegenantrag der Frau K. unterzeichnet.

14

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil überprüft. Es läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bei dem Strafausspruch kann der Senat jedoch nicht ausschließen, daß das Landgericht auch bei diesem Angeklagten die Möglichkeit übersehen hat, die Strafe nach § 17 Satz 2 StGB zu mildern. Es geht davon aus, daß auch dieser Angeklagte in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat (UA S. 51/52). Der Strafausspruch mußte deshalb auch bei diesem Angeklagten aufgehoben werden.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann Horstkotte