Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1959, Az.: V ZR 146/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 146/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts München - 14.05.1958
Prozessführer
der Freiin Maria Anna von M. in M. bei B.,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt Otto M., Freiherr von Ritter zu G. in M. bei B.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 22. Mai 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist die Nichte, der Kläger ist ein entfernterer Verwandter des am 15. Januar 1871 geborenen und am 7. Februar 1951 verstorbenen Oberstleutnants a.D. Ludwig Freiherr von M. (Erblasser). Der Bruder des Erblassers und Vater der Beklagten, Adalbert Freiherr von M. starb am 6. Dezember 1951 und wurde von der Beklagten allein beerbt.
Die Parteien streiten darum, ob der Erblasser vom Kläger oder kraft Gesetzes vom Vater der Beklagten beerbt worden ist. Der Kläger beruft sich auf gesetzliche Erbfolge, weil ihn der Erblasser durch bestätigten Vertrag vom 28. Oktober 1949 an Kindes Statt angenommen habe, und auf gewillkürte Erbfolge, weil ihn der Erblasser durch Erbvertrag vom selben Tage zum Alleinerben eingesetzt habe. Die Beklagte hält beide Verträge aus verschiedenen Gründen für nichtig.
Mit der Klage begehrt der Kläger Feststellung seines Alleinerbrechts.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 ZPO) sind in erster Instanz von der Beklagten im Hinblick auf das noch anhängige Erbscheinsverfahren angezweifelt worden. Sie sind aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen. Urteils (dort S. 9) zu bejahen.
II.
In sachlicher Hinsicht führt das Berufungsurteil aus:
Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zur Zeit des Abschlusses der beiden Verträge könne trotz erheblicher Zweifel nicht mit Sicherheit verneint werden. Die Verträge seien auch nicht wegen Sittenverstoßes nach § 138 BGB nichtig: eine etwaige sittenwidrige Ausnutzung der damaligen familiären Zwistigkeiten zwischen der Beklagten einerseits und ihrem Vater und Onkel andererseits durch den Kläger und seine Mutter genüge deshalb nicht, weil Sittenwidrigkeit auf beiden Seiten vorliegen müsse; der bloße Zweck, die Beklagte als gesetzliche Erbin auszuschalten, sei im Hinblick auf den Verwandtschaftsgrad der Beklagten (Nichte) und auf ihre damalige Absicht, sich gegen den Willen der streng religiösen Familie mit einem geschiedenen Mann zu verheiraten, noch nicht sittenwidrig. Der Adoptionsvertrag im besonderen sei auch nicht deswegen nach § 117 oder § 138 BGB nichtig, weil durch ihn kein echtes Eltern- und Kindesverhältnis hätte begründet werden sollen: soweit einer seiner Zwecke die Namensübertragung gewesen sei, sei er deshalb nicht unsittlich, weil einerseits der Kläger bereits durch Geburt einen freiherrlichen Namen geführt und andererseits das Aussterben des Familiennamens von M. in der Manneslinie von M. gedroht habe; daß daneben auch die Einsparung von Erbschaftssteuern bezweckt worden, sei, sei gleichfalls nicht sittenwidrig; für den mangelnden Willen, ein Eltern- und Kindesverhältnis herzustellen, fehle es an einem Anhalt. Die Verträge seien auch nicht anfechtbar: für eine arglistige Täuschung des Erblassers durch, den Kläger und seine Mutter fehle es am Beweis; eine Anfechtung wegen Irrtums im Motiv sei allenfalls beim Erbvertrag möglich, Jedoch nicht beim Adoptionsvertrag; dieser werde nach § 139 BGB von einer etwaigen Unwirksamkeit des Erbvertrages nicht berührt, Infolgedessen sei der Kläger mindestens auf Grund der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
1)
Das Berufungsgericht unterstellt das Vorbringen den Beklagten zur Sittenwidrigkeit in tatsächlicher Hinsicht als wahr und läßt in rechtlicher Beziehung dahingestellt; ob das behauptete Verhalten als gegen die guten Sitten verstoßend zu würdigen sei; es hält diesen Vortrag aber deshalb im Rahmen des § 133 (Abs. 1) BGB für unerheblich, weil die subjektiven Voraussetzungen eines Sittenverstoßes (sittenwidriger Beweggrund und Zweck) beibeiden Vertragsteilen vorliegen müßten; daß sie nur auf einer Seite (beim Kläger, nicht beim Erblasser) vorgelegen hätten, genüge rechtlich nicht. Zutreffend sieht die Revision hierin einen Rechtsirrtum.
§ 138 BGB umfaßt außer den Fällen beiderseitigen sittenwidrigen Verhaltens anerkanntermaßen auch in Abs. 1 diejenigen Fälle einseitiger Sittenwidrigkeit, bei denen das Anstößige gerade im Verhalten des einen Vertragsteils gegen den anderen besteht (BGH LM Nr. 1 zu BGB § 138 Bc; BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 7).
Die Beklagte hat in den Tatinstanzen vorgetragen Der Kläger und mit seiner Kenntnis und Billigung seine Mutter hätten die Erregung der Brüder Adalbert und Ludwig von M. über die durch die damalige Heiratsabsicht der Beklagten entstandene Lage und die leichte Beeinflußbarkeit des Erblasse es planmäßig ausgenutzt, um dem Kläger an Stelle der Beklagten die Erbensteilung zu verschaffen. Die Mutter des Klägers habe damals der Beklagten einzureden versucht, sie müsse mit ihrem damaligen Verlobten M. verlassen, da sich ihr Vater sonst zu sehr aufregen würde, während sie umgekehrt dem Erblasser und seinem Bruder eingeredet habe, die Beklagte werde bei Verfolgung ihrer Heiratsabsicht von M. weggehen und ihren alten Vater im Stich lassen. Die Mutter des Klägers habe in persönlichen Gesprächen dem Erblasser und seinem Bruder die vom Notar vorgeschlagene und von den Brüdern zunächst gebilligte mildere Lösung (bloße Beschränkung der Beklagten als Erbin durch den Kläger als Testamentsvollstrecker) wieder ausgeredet und die überstürzte Neubestellung des Notars sowie den Abschluß der Verträge ohne Anhörung und hinter dem Rücken der Beklagten veranlaßt, wobei sie und der Kläger dem Notar als Vertragszweck angegeben hätten, Erbschaftssteuer zu sparen. Der Kläger und seine Mutter hätten Ludwig und Adalbert von M. die Absicht vorgespiegelt, das Gut im Familienbesitz zu erhalten und fortzuführen; sie hätten sich aber schon kurz nach dem Abschluß der Verträge bei dem befreundeten Direktor H. des Bayerischen Bauernverbandes danach erkundigt, was man mit dem Schloßgut M. anfangen und ob er ihnen einen Käufer nennen könne. Der Kläger habe sich nach der Adoption um den schwer kranken Erblasser überhaupt nicht wie ein Sohn gekümmert und nicht einmal die Beerdigungskosten für ihn getragen, so daß sich der Stiefsohn des Erblassers deswegen an die Beklagte als gesetzliche Erbeserbin habe wenden müssen.
Falls dieser Sachverhalt zutreffen sollte, wären allerdings die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der beiden. Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB zu bejahen. Das anstößige Verhalten des Klägers hätte sich auch und gerade gegen den Erblasser als Vertragspartner gerichtet, indem er dessen gesundheitlich bedingte leichte Beeinflußbarkeit und seine durch die damalige familiäre Lage bedingte besondere Zugänglichkeit mißbrauchte. Es ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich, ob die genannten Behauptungen der Beklagten zutreffen.
In diesem Zusammenhang rügt die Revision auch mit Recht die Nichtvernehmung des Zeugen H. Wenn das Berufungsgericht diesen Beweisantrag (unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung) deshalb für unerheblich halt, weil damals der Erblasser und sein Bruder noch lebten und der Kläger deshalb noch gar nicht über das Gut verfügen oder mit einer Verfügungsmöglichkeit in naher Zukunft rechnen konnte, so hält dem die Revision mit Recht entgegen, daß es bei der Beweisführung nicht um die alsbaldige Realisierung eines Verkaufs ging, sondern um die subjektiven Zielsetzungen des Klägers für einen wenn auch noch nicht vorhersehbaren zukünftigen Zeitpunkt.
Diese Beweiserhebung hat das Berufungsgericht daher zu Unrecht unterlassen, ebenso wie Feststellungen zu dem genannten Tatsachenvortrag insgesamt.
2)
Im Hinblick auf § 159 BGB führt das Berufungsgericht aus: Darüber, ob der Erbvertrag wirksam wegen Irrtums angefochten und aus diesem Grunde nichtig sei, brauche nicht entschieden zu werden. Ob die beiden Verträge im Sinn des § 139 BGB Teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts seien, erscheine im Hinblick auf ihre getrennte Beurkundung und verschiedene Zielsetzung zweifelhaft. Aber auch wenn diese Einheitlichkeit bejaht werde, fehle es am Nachweis dafür, daß der Erblasser bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Erbvertrage den Annahmevertrag allein nicht abgeschlossen hätte. Dagegen spreche, daß der Erbvertrag bei Gültigkeit des Annahmevertrags wegen des hierdurch begründeten gesetzlichen Erbrechts des Klägers an sich überflüssig gewesen und offenbar nur aus der Sorge geschlossen worden sei, der Annahmevertrag könnte nicht gerichtlich genehmigt werden.
Diese Ausführungen enthalten tatsächliche Feststellungen weder über die Einheitlichkeit (§ 159 BGB Vordersatz) noch über die willensmäßige Abhängigkeit (a.a.O. Nachsatz); insbesondere ergeben die Schlußerwägungen zwar Gesichtspunkte, die nach Auffassung des Berufungsgerichts in die Richtung willensmäßiger Unabhängigkeit beider Verträge voneinander deuten, aber keine positive Feststellung eines solchen Willens der Vertragspartner. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, daß es am Nachweis des Willens zur Abhängigkeit fehle. Damit hat es jedoch die Beweislast verkannt, ein Gesichtspunkt, der auch ohne Revisionsrüge zu prüfen ist (Senatsurteil LM Nr. 8 zu § 559 ZPO). Wie sich nämlich aus der sprachlichen Fassung des § 139 BGB ergibt und allgemein anerkannt ist, wird dann, wenn Einheitlichkeit des Rechtsgeschäfts zu bejahen ist, die willensmäßige Abhängigkeit der einzelnen Teile voneinander gesetzlich vermutet; daß die Beteiligten den Willen zur Unabhängigkeit der Teilgeschäfte hatten, stellt nach dem Gesetz die Ausnahme dar, für welche diejenige Partei die Beweislast trägt, die sich auf sie beruft, d.i. hier der Kläger.
Auch insoweit läßt sich daher das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung nicht halten.
III.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Sache nach beiden Richtungen (oben II. 1 und 2) noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, mußte sie an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei erschien es angezeigt, von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Einer Entscheidung über die verfahrensrechtlichen Rügen bedarf es unter diesen Umständen nur noch insoweit, als das dem Berufungsurteil vorausgehende Verfahren von einem Mangel betroffen sein kann (§ 564 Abs. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel liegt jedoch nicht vor. In Betracht kommt dafür allenfalls die Rüge, die Beweisaufnahme der Berufungsinstanz sei vor dem Einzelrichter durchgeführt worden, obwohl die mündliche Vertretung des Gutachtens (Prof. Dr. Kolle) erkennbar von prozeßentscheidender Bedeutung gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mit diesen Ausführungen einen selbständigen Rechtsverstoß rügen oder nur andere Rügen untermauern will. Ein Rechtsverstoß ist jedenfalls nicht gegeben. Ob ein Einzelrichterverfahren, wie es dem Berufungsurteil voranging, stattfinden soll, ist Ermessenssache der jeweiligen Instanz. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist vom Gesetz gerade in dieser Hinsicht (ebenso wie bei der Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter) entscheidend durchbrochen worden. Ermessensfehler sind im vorliegenden Fall weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Erhebung aller wichtigeren Beweise durch das Kollegium (dazu in derselben Besetzung wie bei Urteilsfällung) ist zwar im Rahmen des praktisch Möglichen wünschenswert, aber nicht gesetzlich geboten.
Für die zu erneuernde Berufungsverhandlung erscheinen folgende Hinweise angebracht:
a)
Die von der Revision gerügte Nichterhebung des Krankenblattes von B. sowie die Nichtvernehmung des dortigen Krankenhausarztes Dr. ... verstießen gegen § 286 ZPO. Die Beweismittel waren benannt für die behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers; die Beklagte hatte dazu ausgeführt, daß bei ihm schon anläßlich seines dortigen Krankenhausaufenthalts in früherer Zeit ("1956", richtig 1946) Halluzinationen, schlechtes Erinnerungsvermögen und leichte Demenz festgestellt worden seien und die Krankenhausärzte deshalb bereits die Unterbringung des Erblassers in einer Anstalt erwogen hätten (GA 362/63, 488). Der zweite Sachverständige, dem das Berufungsgericht folgt, gründet seine Auffassung von der Nichterweislichkeit einer Geschäftsunfähigkeit des Erblassers zur Zeit der Vertragsschlüsse maßgebend darauf, daß als Beurteilungsgrundlage im wesentlichen nur Zeugenaussagen und keine "genauen ärztlichen Befunde, Krankengeschichten" o.ä. vorlägen (GA 335/36, 343, 345); zwar hat er dabei in erster Linie Unterlagen aus der Zeit der Errichtung der Verträge (Oktober 1949) im Auge (II 343); trotzdem ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß auch die ärztlichen Aufzeichnungen über einen schon einige Jahre zurückliegenden Krankenhausaufenthalt und die (etwa anhand des Krankenblatts aufzufrischende) Erinnerung des damals behandelnden Krarkenhausarztes für den Sachverständigen verwertbare Anhaltspunkte zur Beurteilung des späteren Geisteszustands des Erblassers ergeben können. Wenn das Berufungsgericht meint, die Beklagte hätte dartun müssen, daß sich aus dem Krankenblatt (oder, wie zu ergänzen, der Zeugenaussage des Arztes) "wesentliche Tatsachen" für die Beurteilung des späteren Geisteszustands ergäben, so überspannt es damit die Anforderungen an den Beweisantragsteller bei einem so schwierigen Beweisgegenstand. Das Berufungsgericht hätte vielmehr den beiden, gerade im Hinblick auf die Bemängelung der bisherigen Unterlagen seitens des Sachverständigen gestellten Beweisanträgen stattgeben müssen.
b)
Daß das Berufungsgericht dem Antrag der Beklagten auf nochmalige Vernehmung der vom Landgericht über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers vernommenen Zeugen vor dem Senat nicht entsprochen hat, stellt zwar entgegen der Annahme der Revision einen Rechtsverstoß nicht dar. Wie die Revision jedoch mit Recht hervorhebt, ist es bei so ungewöhnlich schwierigen Beweisfragen wie hier nicht nur weithin üblich, sondern in aller Regel auch empfehlenswert, die Zeugenvernehmung, nötigenfalls wiederholte vor dem erkennenden Gericht und dazu in Gegenwart des Gutachters vorzunehmen, um alle Möglichkeiten geeigneter Fragestellung und damit der Sachaufklärung zu erschöpfen (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 2. Aufl. S. 206, sowie Senatsurteil BGHZ 23, 207, 215).