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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2022, Az.: IV ZR 448/21

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.07.2022
Aktenzeichen
IV ZR 448/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 27517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:200722BIVZR448.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 12.02.2020 - AZ: 2 O 50/19
OLG Düsseldorf - 12.11.2021 - AZ: I-4 U 203/20

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2022 durch den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Bußmann, die Richter Rust und Piontek
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob besonders gravierende Umstände vorliegen, die auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung einen Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. ausschließen, ist eine vom Tatgericht nach den Umständen des Einzelfalles zu beantwortende Frage (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - IV ZR 334/15, RuS 2016, 230 Rn. 16; vom 3. Juni 2020 - IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14). Auf dieser Grundlage ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - wie hier - solche Umstände auch dann für möglich hält, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrages häufig oder sogar regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung der Einzelprämie steht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 200.000 €.

Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Rust
Piontek