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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1978, Az.: X ZR 42/76
„Aufwärmvorrichtung“

Beweisrechtliche Zweifelsfragen im Hinblick auf die Feststellung des Erfindungsbesitzes; Möglichkeit der Führung eines Anscheinsbeweises bei patentrechtlich widerrechtlicher Entnahme; Statthaftigkeit einer Feststellungsklage auf Feststellung der Erfinderschaft als Rechtsverhältnis; Anforderung an die gerichtliche Geltendmachung der Erfinderschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1978
Aktenzeichen
X ZR 42/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11598
Entscheidungsname
Aufwärmvorrichtung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.05.1976
LG München I

Fundstellen

  • BGHZ 72, 236 - 246
  • GRUR 1979, 145 "Aufwärmvorrichtung"
  • MDR 1979, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 269-271 (Volltext mit amtl. LS) "Aufwärmvorrichtung"

Verfahrensgegenstand

Aufwärmvorrichtung

Prozessführer

Ives Pierre T., B. M., P. (Frankreich)

Prozessgegner

1. H.-M. GmbH in Liquidation, V.-Straße, S.,
vertreten durch ihren Liquidator Rechtsanwalt Dr. Alfred E., F., H.

2. Norbert N., Am H., E.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG ist auf den früheren Patentanmelder entsprechend anwendbar.

  2. b)

    Die Änderung der Legitimation in bezug auf eine streitbefangene Patentanmeldung nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat auf das Prozeßrechtsverhältnis keinen Einfluß.

  3. c)

    Eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft ist zulässig.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Ballhaus
und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden sind und der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechte an einer Erfindung, für die sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) Schutzrechte beim Deutschen Patentamt angemeldet haben.

2

Der Kläger verhandelte in den Jahren 1964 und 1965 mit der Beklagten zu 1) über die Auswertung von Erfindungen in Deutschland. Die Erfindungen betreffen Vorrichtungen zum Wiedererwärmen von Gargerichten. Im Oktober 1964 trafen der Kläger und der Beklagte zu 2), seinerzeit technischer Angestellter der Beklagten zu 1), auf einer Hotelfachausstellung in Paris zusammen. Im Anschluß an das dort geführte Gespräch übersandte der Kläger der Beklagten zu 1) den Prototyp eines Geräts nach seinen bis dahin in Frankreich zum Patent angemeldeten Erfindungen. Am 4. Februar 1965 fand eine weitere Besprechung zwischen dem Kläger und einem anderen Angestellten der Beklagten zu 1) in Paris statt.

3

Am 25. Februar 1965 meldete der Kläger in Frankreich eine weitere - den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende - Erfindung zum Patent an. Die Erfindung betrifft eine Wiedererwärmungsvorrichtung für Garspeisen, bei der Heizaggregate und Speisentransportmittel zwei voneinander getrennt transportierbare Teile sind.

4

Am 3. März 1965 richtete der Kläger an die Beklagte zu 1) ein Schreiben, in dem es u.a. heißt, in der Anlage finde die Beklagte zu 1) das Resümee der drei französischen Patente zum Schütze des "Regethermic"-Verfahrens. In dem Schreiben ist ferner von Ansprüchen 1 und 2, die das Verfahren erläuterten, von einem Anspruch 6 und von Figuren 5 und 6, die die Erfindung veranschaulichten, die Rede. Mit Schreiben vom 9. März 1965 an den Kläger kam die Beklagte zu 1) auf die Unterredung ihres Angestellten mit dem Kläger vom 4. Februar 1965 zurück. Darin äußerte sie sich in mehreren Punkten über eine eventuelle Zusammenarbeit mit dem Kläger. In dem Schreiben heißt es eingangs ferner: "Im übrigen bestätigen wir Ihnen den Erhalt der Beschreibung des patentierten Apparates Regethermic und danken Ihnen hierfür."

5

Zu einer vertraglichen Vereinbarung über eine Zusammenarbeit der Parteien kam es nicht.

6

Am 3. Juni 1965 meldete die Beklagte zu 1) beim Deutschen Patentamt eine Vorrichtung zum Erwärmen von gekochten Speisen zum Gebrauchsmuster und zum Patent an. Der Anspruch 1 in der am 13. April 1972 bekanntgemachten Fassung der Patentanmeldung P 14 31 680.4-16 lautet:

"Vorrichtung zum Erwärmen von gekühlten, insbesondere tiefgekühlten Speisen, die auf Tabletts in einem Tablettwagen übereinander mit einem Zwischenraum angeordnet und der Abstrahlung von elektrischen Heizelementen ausgesetzt sind, wobei die Anzahl der Heizelemente der Zahl der Tabletts entspricht, dadurch gekennzeichnet, daß die Heizelemente (4) in den Raum zwischen den Tabletts (2) ragen und vom Tablettwagen (3) räumlich getrennt sind."

7

Als Erfinder hat die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) benannt. Der Kläger hat gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben und diesen auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme gestützt. Das Patenterteilungsverfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.

8

Im Laufe des Rechtsstreits ist die Patentanmeldung der Beklagten zu 1) auf die Firma V. GmbH in S., ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), umgeschrieben worden.

9

Der Kläger hat am 3. August 1965 seine in Frankreich patentierten drei Erfindungen auch in Deutschland zum Patent angemeldet. Dabei hat er jedoch nur die Prioritäten der die beiden ersten Erfindungen betreffenden französischen Voranmeldungen in Anspruch genommen. Die deutsche Anmeldung ist am 5. November 1970 u.a. mit folgendem Patentanspruch 4 bekanntgemacht worden:

"Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die gesamte Wiedererwärmungsvorrichtung aus zwei getrennt transportierbaren Teilen (34, 35) besteht, wobei der eine Teil (34) eine Reihe von übereinanderliegenden Gittern (3) enthält, auf die die Platten (5) mit den gekochten Gerichten zum Wiederaufwärmen abgestellt werden, und der andere Teil (35) die Infrarot-Bestrahlungsröhren (7) enthält, wobei diese beiden Teile (34, 35) ineinander passen und im zusammengeschobenen Zustand einen geschlossenen, ofenartigen Raum bilden, und die Infrarot-Bestrahlungsröhren zwischen die Gitter (3) zu liegen kommen (Fig. 5)."

10

Der Kläger macht geltend, die Beklagte zu 1) habe ihm den Gegenstand seiner dritten Erfindung (Trennung der Heizaggregate von der Transportvorrichtung) widerrechtlich entnommen; er, der Kläger, habe diese Erfindung der Beklagten zu 1) während der mit dieser geführten Verhandlungen mitgeteilt.

11

Nachdem die Parteien die vom Kläger zunächst auch wegen der Gebrauchsmusteranmeldung der Beklagten zu 1) erhobenen Ansprüche nach Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, dem Kläger den Anspruch auf Erteilung eines Patentes zu übertragen, wie er der Beklagten zu 1) auf Grund des Anspruchs 1 der Patentanmeldung laut Offenlegungsschrift 1.431.680 in der Fassung vom 10. März 1970 entstanden sei,

  2. 2.

    die Beklagte zu 1) des weiteren zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt darin einzuwilligen, daß der Anspruch 1 der Patentanmeldung 1.431.680 in der Fassung vom 10. März 1970 abgetrennt und auf den Kläger umgeschrieben werde, hilfsweise durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt darin einzuwilligen, daß das nach der Offenlegungsschrift 1.431.680 zu erteilende Patent auf den Kläger in Gemeinschaft zu einem vom Gericht festzusetzenden Bruchteil umgeschrieben werde,

  3. 3.

    die Beklagte zu 1) ferner zu verurteilen, die Firma V. GmbH zu veranlassen, den Anspruch T der Patentanmeldung 1.431.680 in der Fassung vom 10. März 1970 auf den Kläger umschreiben zu lassen,

  4. 4.

    gegenüber dem Beklagten zu 2) festzustellen, daß der Kläger der Erfinder der in Nr. 2 bezeichneten Erfindung sei, und

  5. 5.

    den Beklagten zu 2) schließlich zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt darin einzuwilligen, daß er als Erfinder der gemäß Nr. 2 abzutrennenden Patentanmeldung gelöscht werde.

12

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und behauptet, die Beklagte zu 1) habe die streitigen Schutzrechte bereits vor Rechtshängigkeit am 18. März 1969 auf die Firma V. GmbH übertragen. Der streitige Erfindungsgedanke, die Heizaggregate von der Transporteinrichtung zu trennen, stamme überdies von dem Beklagten zu 2), der diesen Gedanken dem Kläger im Oktober 1964 auf der Hotelfachausstellung in Paris mitgeteilt habe.

13

Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt,

festzustellen, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme von Teilen der Patentanmeldung (Offenlegungsschrift 1.431.680) oder des Gebrauchsmusters 1.924.045 aus der deutschen Patentanmeldung des Klägers zustünden.

14

Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt.

15

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

16

Mit der Berufung hat der Kläger seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge mit der Maßgabe weiterverfolgt, daß mit dem Antrag zu 4 des weiteren die Feststellung begehrt werde, daß der Beklagte zu 2) keine Rechte an der im Antrag zu 2 bezeichneten Erfindung habe, und zwar auch nicht in Form eines Urheberschaftsrechtes.

17

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

18

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Aufhebung des Berufungsurteils und eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen erstrebt.

19

Die Beklagten beantragen,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision führt, soweit die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden sind und dem Widerklageantrag stattgegeben worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht; soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu 3 als unzulässig abgewiesen hat, bleibt die Revision ohne Erfolg.

21

I.

1.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 (Übertragung des Anspruchs auf Erteilung eines Patents und Einwilligung in die Umschreibung) für nicht passiv legitimiert.

22

Die Beklagte zu 1) habe ihre Rechte aus den streitigen Schutzrechtsanmeldungen bereits vor Rechtshängigkeit auf die V. GmbH übertragen. Der notarielle Vertrag vom 18. März 1969 habe nicht nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Übertragung ihrer gewerblichen Schutzrechte begründet, sondern mit Wirkung vom 19. März 1969 auch zu einem Rechtsübergang auf die V. GmbH geführt. Daß die Beklagte zu 1) durch notariell beurkundete Erklärung vom 21. August 1970, also nach Rechtshängigkeit, die Übertragung der streitigen Schutzrechte mit deren genauer Bezeichnung erneut erklärt habe, ändere an der Wirksamkeit der früheren Schutzrechtsübertragung nichts; denn es habe auf der Hand gelegen, daß mit einer solchen Erklärung die Umschreibung der Schutzrechte beim Deutschen Patentamt leichter zu erreichen gewesen sei. Rechtlich unerheblich sei auch, daß die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Bekanntmachungsregister des Patentamts eingetragen gewesen sei, da diesem Register nicht die Legitimationswirkung der Patentrolle gemäß § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG zukomme.

23

2.

a)

Die gegen die Auslegung des Vertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Firma V. GmbH gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen; weder verstößt sie gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze, noch läßt sie anerkannte Auslegungsgrundsätze außer acht; sie steht namentlich auch zu dem Vertragswortlaut nicht im Widerspruch.

24

b)

Entgegen der Auffassung der Revision ermangelte die Übertragung der gewerblichen Schutzrechte der Beklagten zu 1) auf die V. GmbH auch nicht der erforderlichen Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit. Eine Globalübertragung, wie sie Gegenstand des Vertrages vom 18. März 1969 war, erfordert nicht die Aufzählung sämtlicher Sachen und Rechte, die auf den Erwerber übertragen werden sollen. Es reicht vielmehr aus, wenn aus den Geschäftsunterlagen des Veräußerers zweifelsfrei feststellbar ist, welche Sachen und Rechte ihm im Zeitpunkt der Veräußerung zu eigen sind. Diesen Anforderungen genügte § 1 Abs. 1 des streitigen Vertrages, in dem es heißt, die Verkäuferin (Beklagte zu 1) verkaufe an die Käuferin (V. GmbH)

"sämtliche aktiven Vermögenswerte (welcher Art auch immer, Sachen und Rechte einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte und Vertragsrechte, die jetzt bestehen oder in Zukunft entstehen werden) ..., insbesondere, wie sie sich aus a) der ... zum 30. September 1968 erstellten Bilanz, b) allen dieser Bilanz zugrunde liegenden Einzelaufstellungen und sonstigen Unterlagen ... ergeben".

25

c)

Soweit die Revision in dem vorliegenden Zusammenhang Verfahrensrügen erhebt, hat der Senat sie geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.

26

d)

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift, nach der bis zur Eintragung einer Änderung in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters in der Patentrolle der frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet bleiben, hat die Patentrolle eine bestimmte Legitimationswirkung: Die Befugnis zur Führung von Rechtsstreitigkeiten aus dem erteilten Patent steht bis zur Eintragung der Änderung weiterhin dem in der Rolle eingetragenen früheren Patentinhaber zu, ihm sind die Bescheide des Patentamts zuzustellen, er allein kann auf das erteilte Patent verzichten oder das Patent betreffende Anträge beim Patentamt stellen, und er ist auch allein der richtige Beklagte im Patentvindikationsprozeß nach § 5 PatG. Das Gesetz behandelt und regelt in § 24 Abs. 1 und 2 PatG zwar nur die dort allein als vorhanden vorausgesetzte Patent rolle und die Wirkungen von Eintragungen in dieser Rolle. Die Fragen, die durch § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG gelöst werden, stellen sich aber auch schon vor der Eintragung der Erteilung eines Patents. Das Patentamt und das Bundespatentgericht wenden deshalb die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG (früher § 19 Abs. 2 Satz 2) rechtsähnlich und sinngemäß auch auf Fälle einer dem Patentamt nicht nachgewiesenen Änderung in der Person des Patentsuchers an (PA Mitt. 1934, 109; PA BlPMZ 1956, 356/357; BPatGE 3, 38, 39/40). Die entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG hat in der einschlägigen Literatur allgemein Zustimmung gefunden (vgl. Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl., § 24 PatG Rdn. 15; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl., § 24 PatG Rdn. 8; Reimer, PatG u. GebrMG 3. Aufl., § 24 PatG Anm. 21; Lindenmaier, PatG 6. Aufl., § 24 Anm. 7 S. 577 Abs. 3). Dabei wird vor allem auf das besondere Rechtsverhältnis zwischen Patentsucher und Patentamt hingewiesen (PA BlPMZ 1956, 356; BPatGE 3, 38, 39/40). Eine Beschränkung der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG auf das Verhältnis zwischen dem Patentamt und dem Patentanmelder ist jedoch nicht gerechtfertigt. Besonders seit der Einführung des Bekanntmachungsregisters im Jahre 1957, in das Name und Wohnsitz des Patentsuchers schon nach der Bekanntmachung einer Patentanmeldung eingetragen wurden, und seit dem 1. Oktober 1968, von dem an die Patentrolle aus bereits bei Eingang der Patentanmeldungen angelegten Rollenkarten gebildet wird, die auch die früher im Bekanntmachungsregister eingetragenen Angaben enthalten (vgl. Schulte, PatG 2. Aufl., § 24 Rdn. 3 und die Rollenkarte auf S. 204) und die jeweils vom Zeitpunkt der Offenlegung der Patentanmeldung an jedermann frei zugänglich sind, ist eine unterschiedliche Handhabung nicht zu rechtfertigen. Die in der Zeit bis zur Patenterteilung aus der Rollenkarte ersichtlichen Eintragungen über die Person des Anmelders haben nicht nur für das Patentamt, sondern auch für die Allgemeinheit die gleiche Bedeutung wie der Rolleneintrag nach der Patenterteilung. Demzufolge bietet die Rollenkarte, namentlich in bezug auf die Person des Patentsuchers, nicht nur Sicherheit und Klarheit im Verkehr mit dem Patentamt; vielmehr bildet sie - abgesehen von der Möglichkeit der Einsicht in die Erteilungsakten - für die Allgemeinheit die einzige Grundlage, sich auf einfache und zuverlässige Weise über die für die Schutzrechte maßgeblichen Verhältnisse zu unterrichten. Daher müssen ihr die gleichen Legitimationswirkungen auch im Verhältnis zu Dritten beigemessen werden wie der Patentrolle nach der Erteilung eines Patents. Dies gilt auch für eine Klage des durch widerrechtliche Entnahme Verletzten gegen den Patentsucher, und zwar um so mehr, als der Verletzte ein Urteil anstrebt, dem unter anderem durch eine patentamtliche Eintragung des Rechtsübergangs auf ihn Rechnung getragen werden soll und das Patentamt einem solchen Urteil grundsätzlich nur nachkommen kann und wird, wenn die Person des Verurteilten mit der des Eingetragenen identisch ist.

27

An der hiernach zu bejahenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1) hat sich durch die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung der Patentanmeldung auf die V. GmbH nichts geändert. Obwohl die Übertragung der Rechte aus der Patentanmeldung der Beklagten zu 1) auf die V. GmbH auf Grund des zwischen diesen geschlossenen Vertrages vom 18. März 1969 materiell-rechtlich wirksam war, ohne daß es dazu noch einer Eintragung der Rechtsänderung bedurfte, ist jedoch die sich aus § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG ergebende Legitimation in bezug auf die streitige Anmeldung weiterhin bei der Beklagten zu 1) verblieben (vgl. RGZ 89, 81, 83). Welche Rechtsfolgen die Änderung der legitimierenden Eintragung nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat, ergibt sich aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO, wonach die Veräußerung oder Abtretung des streitbefangenen Gegenstandes auf den Prozeß keinen Einfluß hat. Die Vorschrift betrifft ihrem Wortlaut nach diejenigen Fälle, in denen eine sachliche Rechtsänderung in bezug auf den streitbefangenen Gegenstand eintritt. Ihr ist der Gedanke zu entnehmen, daß allgemein die Durchführung eines Rechtsstreits nicht durch einen Parteiwechsel belastet werden soll. Im Hinblick auf die besonderen Auswirkungen des § 24 Abs. 2 Satz 3 PatG erscheint deshalb die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf die Fälle der Legitimationsänderung nach Eintritt der Rechtshängigkeit geboten. Gemäß § 325 Abs. 1 ZPO wirkt das für oder gegen die - weiterhin passiv legitimierte - Beklagte zu 1) ergehende rechtskräftige Urteil für und gegen die Firma V. GmbH, weil diese die Legitimation in bezug auf die streitbefangengen Rechte aus der Patentanmeldung der Beklagten zu 1) erst mit der Eintragung des Rechtsüberganges in der Rollenkarte und somit erst nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage erlangt hat.

28

Mit der Begründung, die Beklagte zu 1) sei hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 nicht passiv legitimiert, kann das angefochtene Urteil daher nicht aufrechterhalten werden.

29

II.

1.

Unabhängig von der Frage der Passivlegitimation erachtet das Berufungsgericht die Klageanträge zu 1 und 2, den zweiten Teil des Klageantrags zu 4 und den Klageantrag zu 5 (Einwilligung in die Berichtigung der Erfindernennung) auch deshalb für unbegründet und die - nach § 256 ZPO zulässige - Widerklage für begründet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, daß der streitige Erfindungsgegenstand dem Kläger widerrechtlich entnommen worden sei.

30

Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht bewiesen, daß er zuerst im Erfindungsbesitz gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten sei nicht widerlegt, daß der Beklagte zu 2) den Kläger anläßlich der Hotelfachausstellung in Paris im Oktober 1964 auf die Zweckmäßigkeit einer Trennung von Transportwagen und Heizeinrichtung hingewiesen habe. Soweit der Kläger auf die Behauptung der Beklagten, im Oktober hätten mehrere Gespräche zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) stattgefunden, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen habe, die besagte Besprechung anläßlich der Hotelfachausstellung in Paris sei die einzige gewesen, und der bei dieser Besprechung stets zugegen gewesene Zeuge T. habe sie vollständig verfolgen können, sei dieses Vorbringen nach § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat sich zu der vom Landgericht abweichenden Beweis Würdigung in der Lage gesehen, weil der Zeuge T. in Frankreich vernommen worden ist, so daß auch das Landgericht keinen persönlichen Eindruck von dem Zeugen gehabt habe.

31

Es habe auch nicht festgestellt werden können, daß der streitige Erfindungsgedanke vom Kläger zu den Beklagten gelangt sei. Die Behauptung des Klägers, seinem Schreiben an die Beklagte zu 2) vom 3. März 1965 hätten die beiden Anlagen beigelegen, aus denen sich der streitige Erfindungsgedanke ergeben habe, sei nicht bewiesen. Das Schreiben der Beklagten zu 1) an den Kläger vom 9. März 1965 sei nicht notwendigerweise als Antwort auf das vorhergehende Schreiben des Klägers aufzufassen; es gehe auf dieses Schreiben nicht ein und nehme auf dieses auch nicht Bezug. Dies könne seinen Grund darin haben, daß das Schreiben des Klägers schon wegen des Fehlens der Anlagen nicht recht verständlich gewesen und im übrigen für die Beklagte zu 1) auch nur von nachgeordnetem Interesse gewesen sei, weil die Beklagte zu 1) in erster Linie an einer umfassenden Zusammenarbeit der Parteien interessiert gewesen sei, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) ergebe. Soweit darin der Erhalt der Beschreibung des patentierten Apparates bestätigt werde, sei nicht ersichtlich, ob diese Beschreibung auch bereits die dritte, hier streitige Erfindung des Klägers enthalten habe. Auch die übrigen vom Kläger angeführten Umstände gestatteten keinen Rückschluß auf die behauptete widerrechtliche Entnahme. So habe der im Oktober 1964 der Beklagten zu 1) übersandte Prototyp nur die beiden ersten Erfindungen des Klägers, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien, gezeigt. Ebenso sei ohne Beweiskraft, daß in dem Schreiben des Klägers vom 3. März 1965 von Figuren 5 und 6 der Anlagen die Rede sei. Da das Interesse der Beklagten zu 1) in erster Linie auf eine umfassende Zusammenarbeit der Parteien ausgerichtet gewesen sei und die Beklagte zu 1) an den Erörterungen des Klägers in seinem Schreiben vom 3. März 1965 ein wesentlich geringeres Interesse gehabt habe, sei es ohne weiteres verständlich, daß sie auf bestehende "Mängel" dieses Schreibens nicht eingegangen sei und auch in der Folgezeit das Fehlen der Anlagen nicht beanstandet habe. Ebensowenig sprächen die Schreiben des Klägers vom 4. Dezember 1964 und vom 15. Februar 1965 für die Richtigkeit des Vorbringens des Klägers, weil der in diesen Schreiben erwähnte kombinierte Wagen "Regethermic" nicht notwendig die streitige Erfindung, sondern möglicherweise nur die beiden ersten Erfindungen des Klägers verkörpert habe.

32

2.

Die Revision rügt demgegenüber im einzelnen Verkennung der Beweislastregeln, Verletzung des § 398 ZPO, fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung, Verstoß gegen § 286 ZPO, insbesondere Außerachtlassung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis.

33

3.

Diesen Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.

34

a)

Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist allerdings nicht zu entnehmen, daß es den Kläger in bezug auf seine Behauptung, er habe den Erfindungsbesitz nicht von den Beklagten erlangt, für beweispflichtig angesehen hat. Es hat insoweit nur einen vom Kläger angetretenen Gegenbeweis gewürdigt, mit dem der Kläger der Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 2) habe ihn anläßlich der Hotelfachausstellung im Oktober 1964 in Paris auf den streitigen Erfindungsgedanken hingewiesen, entgegengetreten ist, und nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger zuerst, d.h. vor den Beklagten im Erfindungsbesitz war. Im übrigen ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, daß der Kläger sich spätestens bei der Anmeldung seines dritten Patents in Frankreich im Besitz der streitigen Erfindung befunden hat. Obwohl es für die Frage der widerrechtlichen Entnahme nicht darauf ankommt, welche der Parteien als erste im Besitz der Erfindung war, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls erkennen, daß es sich außerstande gesehen hat festzustellen, daß nicht auch der Beklagte zu 2) unabhängig vom Kläger den gleichen Erfindungsgedanken gehabt hat. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es die Möglichkeit des Vorliegens einer Doppelerfindung nicht auszuschließen vermag. Ein Verstoß gegen die Beweislastregeln ist darin nicht zu finden.

35

b)

Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins im Ergebnis nicht verkannt. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme als atypischer Sachverhalt überhaupt einem Anscheinsbeweis zugänglich ist (verneinend Benkard a.a.O., § 5 PatG Rdn. 8 a.E. unter Hinweis auf eine unveröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Februar 1963 - I a ZR 61/63) oder ob dem Kläger auch bei der Führung des Beweises einer widerrechtlichen Entnahme der erste Anschein zur Seite stehen kann (so Klauer/Möhring a.a.O., § 5 PatG Rdn. 27). Denn selbst wenn der Anscheinsbeweis dem Kläger im Einzelfall zu Hilfe kommen könnte, rechtfertigen jedenfalls die Umstände des vorliegenden Falles nicht die Annahme eines typischen Geschehensablaufs, der nach der Erfahrung des Lebens auf einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Weder der - unstreitige - Erfindungsbesitz des Klägers und die im Anschluß an die Verhandlungen der Parteien getätigte Patentanmeldung der Beklagten zu 1) noch die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz einschließlich der Schreiben vom 3. und 9. März 1965 zeigen einen typischen Sachverhalt auf, der nach der Erfahrung des Lebens darauf hindeutet, daß die Beklagten das Gedankengut des Klägers widerrechtlich verwendet haben.

36

c)

Das Berufungsgericht hat indessen die an den Beweis einer widerrechtlichen Entnahme zu stellenden Anforderungen überspannt. Zwar obliegt es im Patentvindikationsprozeß dem Kläger, darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen, daß der Patentinhaber oder der Patentsucher nicht auch (Doppel-) Erfinder ist (vgl. Klauer/Möhring a.a.O., § 5 PatG Rdn. 27). Auch ist der Beweis der Entnahme grundsätzlich nicht geführt, solange die Möglichkeit offenbleibt, daß der in Anspruch genommene Patentinhaber oder Patentsucher die Erfindung unabhängig vom Kläger gemacht hat (vgl. Benkard a.a.O., § 5 PatG Rdn. 8). Zu einer solchen Annahme reicht jedoch die mehr oder weniger theoretische Möglichkeit des Vorliegens einer Doppelerfindung nicht aus. Namentlich in einem Fall, in dem - wie hier - feststeht, daß der Kläger im Besitz des streitigen Erfindungsgedankens war und die Beklagte später diesen Erfindungsgedanken im Anschluß an mündliche und schriftliche Erörterungen über die Auswertung der Erfindungen des Klägers in Deutschland, in deren Verlauf der Kläger der Beklagten überdies schriftliche Unterlagen über seine Erfindungen zur Verfügung stellte, zum Patent anmeldete, muß eine eingehende Substantiierung der Umstände, aus denen das Vorliegen einer Doppelerfindung hergeleitet werden soll, gefordert werden. Dazu genügt weder die bloße Behauptung, der Beklagte zu 2) habe den Erfindungsgedanken zuerst gehabt und ihn seinerseits dem Kläger mitgeteilt, noch die pauschale Erklärung, der Beklagte zu 2) sei als hervorragender Fachmann auf dem betreffenden technischen Gebiet ohne weiteres in der Lage gewesen, den nicht gerade fernliegenden Erfindungsgedanken ebenfalls aufzufinden. Würde man eine derartige Verteidigung gegenüber einer Inanspruchnahme wegen widerrechtlicher Entnahme allgemein für ausreichend erachten und ohne Rücksicht auf den Grad der für eine Entnahme sprechenden Wahrscheinlichkeit den Kläger für beweisfällig ansehen, dann wäre es dem durch eine widerrechtliche Entnahme Verletzten praktisch unmöglich, den ihm obliegenden Beweis zu erbringen. Der wegen widerrechtlicher Entnahme in Anspruch genommene Vindikationsbeklagte muß daher, will er mit Erfolg geltend machen, daß er den Erfindungsgedanken unabhängig vom Kläger aufgefunden habe, entsprechend seiner prozessualen Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit (§ 138 Abs. 1 ZPO) substantiiert darlegen und im Bestreitensfall beweisen, auf welche konkreten Tatsachen und Umstände er seine Erfinderschaft im einzelnen stutzt.

37

Indem das Berufungsgericht sich darauf beschränkt hat, die von ihm erörterten Einzelumstände, und zwar jeden für sich, als nicht beweiskräftig abzuhandeln, ohne unter Würdigung der Gesamtumstände der Frage nachzugehen, welchen Grad von Wahrscheinlichkeit diese Umstände für die Annahme der behaupteten Entnahme begründen, und indem es sich hinsichtlich der von ihm als möglich angesehenen eigenständigen (Doppel-) Erfindung des Beklagten zu 2) mit auf unzureichend substantiierte Behauptungen der Beklagten gestützten Feststellungen begnügt hat, hat es die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei Beachtung der obigen Darlegungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das nötigt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

38

4.

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht die von den Parteien vorgelegte Korrespondenz vollständig und in ihrem Gesamtzusammenhang erneut zu würdigen haben. Es wird dabei auch, soweit es bisher eine Überlassung der die dritte Erfindung des Klägers enthaltenden Unterlagen an die Beklagte zu 1) u.a. deshalb nicht als bewiesen angesehen hat, weil dem Schreiben des Klägers vom 3. März 1965 etwa beigefügte Unterlagen sich möglicherweise nur auf die beiden ersten Erfindungen des Klägers bezogen hätten, berücksichtigen müssen, daß der Kläger diese Unterlagen der Beklagten zu 1) ausweislich deren Schreibens vom 20. November 1964 (Anlage K 8 zu Bl. 29 d.A.) bereits vorher zur Verfügung gestellt hatte, was - soweit ersichtlich - unstreitig ist. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang ferner in Betracht zu ziehen haben, daß nach dem Schreiben des Vertreters der Beklagten zu 1), des Patentanwalts Dipl.-Ing. P., mit dem Ausgangsdatum vom 13. Mai 1965 die Beklagte zu 1) Druckschriften des Klägers ihrem Vertreter zur Ausarbeitung ihrer Schutzrechtsanmeldungen überlassen hatte (s. Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Oktober 1974 Bl. 223/224 d.A.).

39

III.

1.

Das Berufungsgericht hält schließlich den Klageantrag zu 3 (Verurteilung der Beklagten zu 1, die Vosswerke zu veranlassen, die Umschreibung des Patentanspruchs 1 auf den Kläger beim Patentamt zu bewirken) und den auf die Feststellung der Erfinderschaft des Klägers gerichteten ersten Teil des Klageantrags zu 4 für unzulässig. Es hat ausgeführt, dem Klageantrag zu 3 fehle die nach § 253 Abs. 2 Nr, 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit, und der erste Teil des Klageantrags zu 4 sei lediglich auf die Feststellung einer - wenn auch rechtlich erheblichen - Tatsache, um die es sich bei der Schaffung einer technischen Lehre handele, gerichtet.

40

2.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision simd, soweit sie den Klageantrag zu 4 (erster Teil) betreffen, begründet. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 hält das angefochtene Urteil dagegen im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

41

a)

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Klage auf Feststellung der Erfinderschaft nach § 256 ZPO zulässig. Bei der Erfinderschaft handelt es sich nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre; der Begriff der Erfinderschaft umfaßt vielmehr auch rechtliche Beziehungen, deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können. So begründet die Erfinderschaft das "Recht auf das Patent" (§ 3 Satz 1 PatG). Daneben entsteht mit der Erfindung das "Erfinderpersönlichkeitsrecht", das als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Dementsprechend wird in der Literatur die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Erfinderrechts auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Benkard a.a.O., § 3 PatG Rdn. 16 S. 315; Klauer/Möhring a.a.O., § 3 PatG Rdn. 10 S. 150 oben, beide unter Hinweis auf LG Nürnberg-Fürth in GRUR 1968, 252 ff.; ferner Lindenmaier a.a.O., § 3 Anm. 2 S. 141; Schulte a.a.O., § 3 Rdn. 7). Eine solche Feststellung kommt namentlich in Betracht, wenn dem Erfinder das Recht auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft in bezug auf eine bestimmte Erfindung streitig gemacht wird. Das ist hier der Fall. Dadurch, daß die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe dem Kläger den streitigen Erfindungsgedanken mitgeteilt, leugnen sie die Erfinderschaft des Klägers. Dieser hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, daß die von ihm beanspruchte Erfinderschaft alsbald gerichtlich festgestellt wird (§ 256 ZPO). Da es nach den obigen Darlegungen auch insoweit noch an den erforderlichen Feststellungen fehlt, muß das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

42

b)

Die Frage, ob der Klageantrag zu 3 der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entbehrt, kann auf sich beruhen; jedenfalls ist dieser Antrag schon mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers unzulässig. Wie oben (unter I 2 d) dargelegt, wirkt das zu erlassende rechtskräftige Urteil nicht nur zwischen den Parteien, sondern in Ansehung des streitbefangenen Gegenstandes auch für und gegen deren Rechtsnachfolger. Eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Einwilligung in die Umschreibung der streitigen Anmeldung auf den Kläger wirkt daher auch gegen die Firma V. GmbH, welche die Rechte aus der streitigen Anmeldung erworben, aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Legitimation in bezug auf diese Rechte erlangt hat. Dem Kläger kann daher auf Grund eines gegen die Beklagte zu 1) ergehenden Urteils eine vollstreckbare Ausfertigung auch gegen die Firma V. GmbH erteilt werden (§ 727 ZPO). Deswegen fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung eines Titels gemäß dem Klageantrag zu 3. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht daher im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen.

43

IV.

Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten worden.

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von Albert