Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.07.1956, Az.: 3 StR 219/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.07.1956
- Aktenzeichen
- 3 StR 219/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 04.10.1955
Verfahrensgegenstand
Blutschande
In der Strafsache
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Juli 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Maaß
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt B. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt S. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 4. Oktober 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines an seiner 13-jährigen Tochter begangenen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr 3 und 173 Abs. 1 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahre und 2 Monaten verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
1.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen das Verfahrensrecht darin, daß das Landgericht in den Urteilsgründen nicht angegeben habe, auf welche Weise die Echtheit des Briefes festgestellt worden sei, der nach dem Urteil zur Überführung des seine Schuld bestreitenden Angeklagten herangezogen worden ist. Hierin liegt kein Verfahrensmangel. Die Urteilsgründe enthalten die Tatsachen, die den Tatbestand der angewandten Strafvorschriften ergeben. Zum Beweise dafür, daß der Angeklagte diesen Tatbestand verwirklicht hat, hat das Landgericht den Inhalt eines auszugsweise wiedergegebenen Briefes herangezogen, der nach der Überzeugung des Tatrichters von der Tochter des Angeklagten geschrieben und abgeschickt worden war, Dieser Inhalt der Urteilsgründe genügt der Vorschrift des § 267 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung schreibt nicht vor, daß in den Urteilsgründen anzugeben wäre, welche Beweismittel der Tatrichter zur Bildung seiner Überzeugung benutzt hat.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Vernehmung des Amtsgerichtsrats Dr. B. als Zeugen.
Vor der Beschlußfassung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft auf Anregung des Strafkammervorsitzenden eine richterliche Vernehmung der Tochter des Angeklagten. Ingeborg D. wurde dreimal von Dr. B. vernommen, Dazu kam es deshalb, weil Dr. B. zunächst versäumt hatte, die Zeugin nach § 52 Abs. 2 StPO zu belehren, und bei der zweiten Vernehmung versehentlich keinen Urkundsbeamten zugezogen hatte. Die Revision hält die Vernehmung des B. nach der Aussageverweigerung der Ingeborg D. der Hauptverhandlung deshalb für unzulässig, weil es sich bei deren richterlicher Vernehmung im Zwischenverfahren nicht um eine zulässige Beweiserhebung nach § 202 StPO, sondern um eine Maßnahme zu dem erkennbaren Zweck der Festlegung für den Fall späterer Zeugnisverweigerung gehandelt habe, und weil zudem Verteidiger und Angeklagter zu dem Vernehmungstermin nicht geladen worden seien. Die Rüge ist unbegründet. Zunächst hatten Verteidiger und Angeklagter kein Recht auf Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung der Ingeborg D. (vgl §§ 169, 193 StPO). Im übrigen kann auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGKSt 2, 99 ff Bezug genommen werden. Soweit der Bundesgerichtshof in der Vorschrift des § 252 StPO ein Verbot der Verwertung einer früheren Aussage einer zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Person gesehen hat, beruht diese Auslegung der Vorschrift auf dem Gedanken, daß die notwendige Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ausnahmsweise der Rücksicht auf die besondere Lage der zur Weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen weichen muß. Eine solche Rücksicht ist aber nicht mehr geboten, wenn ein Zeuge nach Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht vor einem Richter ausgesagt, hat. Dann darf dieser Richter über diese Aussage als Zeuge vernommen werden. Ob die richterliche Vernehmung des Zeugen verfahrensrechtlich statthaft war, berührt die besondere Lage eines solchen Zeugen regelmässig nicht. Aus einem etwaigen Verfahrensverstoß dieser Art ergibt sich daher keinesfalls ein Verbot der Verwertung der Aussage, die vor dem Richter gemacht wurde.
3.
Die Revision wendet sich auch dagegen, daß das Landgericht in der Hauptverhandlung die Psychologin Frau Dr. J. über den Beweiswert der Aussage der Ingeborg D. gehört hat. Soweit der Beschwerdeführer seine Einwendungen damit begründet hat, daß Frau Dr. J. über das, was sie von Lugsborg D. erfahren hatte, in unzulässiger Weise als Zeugin vernommen worden sei, übersieht er, daß Frau Dr. J. vom Vorsitzenden zur Sachverständigen bestellt worden war und nach der Sitzungsniederschrift in dem Termin vom 26. September 1955 in dieser Eigenschaft ein Gutachten über den Wert der Aussagen des Mädchens erstattet hat. Daß, wie die Revision behauptet, vor Erstattung des Gutachtens Frau Dr. J. in der bei Zeugen nach § 57 StPO vorgeschriebenen Weise auf ihre Pflichten hingewiesen wurde, ist verfahrensrechtlich ohne Bedenutung, berührt vor allem ihre Stellung als Sachverständige nicht.
Als Sachverständige hat Frau Dr. J., entsprechend dem in der Hauptverhandlung besonders umgrenzten Auftrag, ihr psychologisches Gutachten nicht auf die Mitteilungen gestützt, die das Kind etwa über den Tathergang gemacht hatte. Die Einwendungen der Revision sind daher unbegründet.
Die Revision meint ferner, zur Vorbereitung des Gutachtens, insbesondere zur Anhörung des Kindes durch die Sachverständige hätte es der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter der Ingeborg D. bedurft. Es kann dahingestellt bleiben, in welchen Fällen die Anhörung und Beobachtung eines Kindes durch einen psychologischen Sachverständigen eine körperliche Untersuchung darstellt, die an solchen Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, regelmässig nur mit deren Einwilligung vorgenommen werden darf (§ 81 c StPO). Fehlt die Einwilligung, so werden hierdurch zwar die Interessen der Untersuchungsperson verletzt; die Verwertung der Untersuchungsergebnisse im Gutachten wird aber dadurch nicht unzulässig.
4.
Mit Recht bemängelt dagegen die Revision, daß die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung, die der Polizeiarzt Dr. Re. an dem Kinde vorgenommen hatte, in der Hauptverhandlung verwertet worden sind. Es handelte sich bei dieser Untersuchung darum, festzustellen, ob eine Dekoration, möglicherweise als Folge der strafbaren Handlung, eingetreten war; daher durfte Ingeborg D. als Tochter des Angeklagten nach §§ 81 c Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO die Vornahme der Untersuchung verweigern. Hierüber war sie in einer Weise zu belehren, wie dies für den Fall der Vernehmung eines Angehörigen als Zeugen in § 52 Abs. 2 StPO vorgeschrieben ist (BGHSt 5, 132). Nach dem Inhalt der Akten hat eine solche Belehrung nicht stattgefunden. Ob das Untersuchungsergebnis daher in der Hauptverhandlung überhaupt nicht oder nur verwertet werden durfte, wenn Ingeborg D. damit einverstanden war, kann jedoch unentschieden bleiben. Selbst wenn eine Gesetzesverletzung vorliegt, beruht das Urteil nicht auf ihr. Nach den Urteilsgründen kommt der Bekundung des sachverständigen Zeugen Dr. Re. keine entscheidende Bedeutung zu, Der Tatrichter war von der Schuld des Angeklagten in erster Linie deshalb überzeugt, weil Ingeborg D. den Tathergang bei ihrer richterlichen Vernehmung in allen Einzelheiten glaubhaft geschildert hatte, Schon aus ihrer Darstellung ergab sich, daß der Angeklagte mit seiner Tochter geschlechtlich verkehrt hatte. Daß diese Vorgänge von Ingeborg D. der Wahrheit entsprechend wiedergegeben wurden, hat das Landgericht auf Grund der Aussage des vernehmenden Richters und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. J. angenommen. Für die richterliche Überzeugung von der Wahrheit der Aussage war ferner der Inhalt eines Briefes von ausschlaggebender Bedeutung, den Ingeborg an ihren Vater geschrieben hatte. Bei dieser Beweislage, wie sie das Urteil wiedergibt, steht fest, daß der Tatrichter auch ohne Verwertung der Bekundung des Dr. Re. zu demselben Ergebnis über die Schuld des Angeklagten gekommen wäre.
5.
Die durch die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Busch
Werner
Maaß
Bundesrichter Dr. Menges ist in Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert, zu unterzeichnen. Baldus