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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1991, Az.: 3 StR 205/90

Revisionstenor i.R.e. Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1991
Aktenzeichen
3 StR 205/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 21081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 20.10.1989

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Salvatore T. aus H. geboren am ... 1932 in S. P. di C. (Italien)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des. Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 9. Januar 1990
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Verteidigers, über die Revision des Angeklagten auf Grund Hauptverhandlung zu entscheiden, wird abgelehnt.

    Weder der Grundsatz der sog. Waffengleichheit noch Gründe der Widerspruchsfreiheit der Sachentscheidung gebieten es im Falle gleichzeitiger Revision der Staatsanwaltschaft, auch über das Rechtsmittel des Angeklagten aufgrund einer Hauptverhandlung zu befinden. Vielmehr ergibt sich die rechtliche Möglichkeit formal getrennter Entscheidungen aus der grundsätzlichen Selbständigkeit der Rechtsmittel. Dies entspricht auch verbreiteter Übung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 4 StR 118/90). Auf die mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat die angefochtene Entscheidung auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu überprüfen (§ 301 StPO), so daß dieser ohnehin die Möglichkeit hatte, seine sachlich-rechtlichen Bedenken in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft geltend zu machen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß
Gribbohm
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach