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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1973, Az.: BVerwG III C 31.72

Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte; Bindungswirkung von Vertriebenenausweisen; Verlangen der Einziehung eines Vertriebenausweises von der Ausgleichsbehörde und Ablehnung von der zuständigen Flüchtlingsverwaltung; Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts an sein zurückverweisendes Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1973
Aktenzeichen
BVerwG III C 31.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 14.03.1972 - AZ: 2 K 662/70

Fundstellen

  • HFR 1974, 122
  • IFLA 1974, 106
  • MDR 1973, 1044-1046 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1973, 180

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. März 1972 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der 1913 in L. geborene Kläger ist Jude. Er war Eigentümer einer Weberei in L., die im Jahre 1939 von der deutschen Besatzungsmacht beschlagnahmt wurde. Von 1940 bis 1944 lebte er im Ghetto von L., bis es ihm im August 1944 gelang, aus dem Ghetto zu fliehen und bei einem Bauern bis zum Einmarsch der russischen Truppen Unterschlupf zu finden. Wegen der veränderten politischen Verhältnisse in Polen und - wie er in seinem Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises angab - wegen seines Bekenntnisses zum Deutschtum sah er keine Aussicht, seinen Betrieb zurückzuerhalten; er verließ deshalb Polen im Jahre 1946 und gelangte in die Bundesrepublik.

2

Der Kläger erhielt am 22. Oktober 1957 nach §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 BVFG den Vertriebenenausweis A als Heimatvertriebener und durch Einbürgerungsurkunde des Regierungspräsidenten in Aachen vom 7. November 1957 als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. 1 S. 65) die deutsche Staatsangehörigkeit.

3

Im Jahre 1957 beantragte der Kläger Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes der Wirtschaftsgüter, die ihm im Jahre 1939 durch die deutsche Besatzungsmacht entzogen worden seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Mai 1967 ab, weil der Kläger, weder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher Volkszugehöriger gewesen sei und es deshalb an den Voraussetzungen des § 5 der 7. FeststellungsDV fehle. Beschwerde und Klage blieben erfolglos.

4

Mit Urteil vom 1. September 1970 - BVerwG III C 157.68 - (ZLA 1971, 15) hob der erkennende Senat das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1968 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, weil der zum Nachweis der Vertriebeneneigenschaft erteilte Ausweis hinsichtlich der ihm zugrunde liegenden Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit auch bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV verbindlich sei.

5

Gegen die noch vor Erlaß dieses Urteils vom Ausgleichsamt des Beklagten betriebene förmliche Entziehung des Vertriebenenausweises des Klägers hat sich nach diesem Zeitpunkt der um entsprechende Weisung angegangene Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen mit der Begründung ausgesprochen, daß die Einziehung eines Vertriebenenausweises nach § 18 BVFG nur zulässig sei, wenn wesentliche Tatsachen, die für die Ausweiserteilung entscheidend gewesen seien und nicht zu ihr hätten führen dürfen, der Behörde erst nachträglich bekanntgeworden seien. Da eine solche Feststellung nicht zu treffen sei, müsse aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes durch Einziehung des Ausweises abgelehnt werden.

6

Mit Teilbescheid vom 25. Mai 1971 stellte der Beklagte daraufhin einen Mindestschaden des Klägers in Höhe von 50.000 RM fest und erkannte durch weiteren Teilbescheid über die Aberkennung von Hauptentschädigung vom 18. Juni 1971 eine danach errechnete Hauptentschädigung in Höhe von 21.340 DM zu. Auf Beschwerde des örtlichen VIA und interne Anweisung des Finanzministers N. - Landesausgleichsamt - vom 30. Dezember 1971 hob der Beklagte durch Bescheid vom 7. Februar 1972 beide vorgenannten Teilbascheide mit der Begründung auf, der Kläger könne Leistungen nach dem LAG nicht beanspruchen; er könne sich auf die Bindungswirkung des ihm erteilten Vertriebenenausweises nicht berufen, der nur aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht eingezogen werden dürfe. Über die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden worden.

7

Das Verwaltungsgericht hat im zurückverwiesenen Klageverfahren mit Urteil vom 14. März 1972 unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 19. Mai 1967 und des Beschwerdebeschlusses vom 21. Februar 1960 den Beklagten verpflichtet, den Vertreibungsschaden an der vom Kläger in L. betriebenen Weberei festzustellen. Die Bindungswirkung des Ausweises nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG gelte auch für die gerichtliche Beurteilung. Im übrigen sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers an das zurückverweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1970 nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden.

8

Der Beteiligte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. März 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Es wird Verletzung materiellen Rechts gerügt. Insbesondere wird geltend gemacht, die Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 BVFG bestehe für die Ausgleichsverwaltung dann nicht, wenn - wie hier - ein Vertriebenenausweis rechtswidrig erteilt worden sei, dieser Ausweis aber allein deshalb nicht eingezogen werde, weil nach Auffassung der Flüchtlingsverwaltung Vertrauensschutz entgegenstehe. Im übrigen komme eine Berufung auf einen Ausweis, der nach den eigenen Erkenntnissen der Flüchtlingsverwaltung rechtswidrig sei, der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme einer nur formell bestehenden Rechtsposition gleich, die nach den - hier entsprechend anwendbaren - Rechtsregeln des § 826 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unzulässig sei.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er tritt dem Verbringen des Beteiligten mit Rechtsausführungen entgegen.

Entscheidungsgründe

12

II.

Die Revision ist nicht begründet. Bundesrecht ist durch das angefochtene Urteil nicht verletzt worden (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger im September 1939 deutscher Volkszugehöriger war, nachdem der erkennende Senat so in seinem Urteil vom 1. September 1970 entschieden hatte. Nach § 144 Abs. 6 VwGO ist das Gericht, an das eine Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, bei seiner erneuten Entscheidung über diese Sache an die dem. Urteil des Revisionsgerichts unmittelbar zugrunde liegende rechtliche Beurteilung - also an dessen "tragende Gründe" - gebunden (Urteil vom 22. Dezember 1965 - BVerwG III C 127.64 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 10]). Tragende Gründe sind nicht nur diejenigen Ausführungen, die die Verletzung von Bundesrecht dartun und damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführen, sondern auch diejenigen Gründe, die eine Bestätigung des angefochtenen Urteils ausschließen (§ 144 Abs. 4 VwGO), also für dessen Aufhebung ebenfalls ursächlich sind (Urteil vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - [NJW 1967, 900]). Zu den tragenden Gründen des zurückverweisenden Urteils vom 1. September 1970 gehört dis Rechtsansicht, wegen des dem Kläger am 22. Oktober 1957 erteilten Vertriebenenausweises A stehe nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG auch für die Ausgleichsbehörden verbindlich fest, daß der Kläger im September 1939 deutscher Volkszugehöriger im Sinns des § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV gewesen und hiervon solange auszugehen ist, als er im Besitz des Vertrienenenausweises ist.

14

Von dieser Beurteilung ist auch im erneuten Revisionsverfahren auszugehen. Die Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO hat zur Folge, daß der erkennende Senat als mit derselben Sache abermals befaßtes Revisionsgericht gleichfalls an die rechtliche Beurteilung seines zurückverweisenden Urteils gebunden ist (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Juli 1954 - 1 BvR 361/52 - [BVerfGE 4, 1, 5]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1958 - BVerwG I C VII, 77 - [BVerwGE 6, 297] und insbesondere vom 26. August 1959 - BVerwG VI C 313.57 - [BVerwGE 9, 117]). Die Selbstbindung des Rechtsmittelgerichts in derselben Sache ist ein ungeschriebener, durch ständigen Gerichtsgebrauch anerkannter Grundsatz des Verfahrensrechts, dessen rechtliche Grundlage sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 Abs. 1 GG) ergibt. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in der Zeit zwischen dem zurückverweisenden Urteil und der neu zu treffenden Rechtsmittelentscheidung geändert haben, wenn inzwischen neue revisionsgerichtliche Grundsätze über die maßgebliche Rechtslage erarbeitet worden, sind (Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 189.57 - [BVerwGE 7, 159]) oder wenn das Revisionsgericht die fragliche Rechtsauffassung inzwischen in anderer Sache ausdrücklich aufgegeben hat. Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor.

15

Wie sich aus den mit revisionsrechtlich beachtlichen Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 14. März 1972 ergibt, trifft die Behauptung des Beteiligten nicht zu, die Einziehung des Vertriebenenausweises des Klägers durch die Flüchtlingsverwaltung sei erst nach Erlaß des zurückverweisenden Revisionsurteils geprüft und abgelehnt worden. Vielmehr hat es die Flüchtlingsverwaltung schon vor Erlaß des ablehnenden Bescheides des Ausgleichsamts des Beklagten vom 19. Mai 1967, der den alleinigen Streitgegenstand des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens bildet, abgelehnt, den Flüchtlingsausweis des Klägers einzuziehen und seine diesbezügliche Auffassung lediglich nach Erlaß des Urteils vom 1. September 1970 erneut bekräftigt. Eine Änderung der bestehenden Tatsachenlage, daß der fragliche Ausweis von der dafür allein zuständigen Stelle nicht eingezogen worden ist, ist mithin nicht eingetreten. Für diese Feststellung spielt es im übrigen keine Rolle, aus welchen Gründen die Einziehung des Ausweises nach § 18 BVFG unterblieben und ob etwa seine Nichteinziehung rechtswidrig gewesen ist. Deshalb hat die erst nach Erlaß des Urteils vom 1. September 1970 geäußerte - die Flüchtlingsverwaltung im Ergebnis bestätigende - Rechtsauffassung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen die Sachlage (Besitz des Ausweises) ebenfalls nicht verändert. Etwaige dem Urteil VOM 1. September 1970 zugrunde liegende Vorstellungen des erkennenden Senats - darüber, wie sich die Sachlage bei Einleitung des Einziehungsverfahrens nach § 18 BVFG künftig entwickeln werde, sind ebenfalls keine "Tatsachen", die für den Fall einer später anders als angenommen verlaufenden Entwicklung die Annahme rechtfertigen könnten, die "Sachlage" habe sich verändert. Auch die dem Urteil vom 1. September 1970 zugrunde gelegte Rechtslage (Gesetzeslage) hat sich seither nicht verändert. Dies gilt sowohl für den hier allein einschlägigen § 15 Abs. 5 BVFG als auch für den im übrigen nur im Ausweisentziehungsverfahren maßgebenden § 18 BVFG, dessen letzte Änderung durch das am 19. Juli 1968 in Kraft getretene 20. ÄndG LAG (BGBl. I, 806 [818]) erfolgt ist. Keiner weiteren Darlegung bedarf, daß eine lediglich geänderte Rechtsauffassung der Behörde nicht die Rechtslageändern kann; es kann daher die vom Verwaltungsgericht mit Recht nicht entschiedene Frage offenbleiben, ob die Flüchtlingsverwaltung - wie der Beteiligte im Gegensatz zum Kläger meint - heute die Ansicht vertritt, dem Kläger sei der Vertriebenenausweis A seinerzeit rechtswidrig erteilt worden.

16

Seit dem Erlaß des Urteils vom 1. September 1970 hat der erkennende Senat weder seine in diesem Urteil niedergelegte Rechtsauffassung in anderer Sache ausdrücklich aufgegeben, noch sind hiervon abweichende, neue revisionsgerichtliche Grundsätze über die Bindungswirkung des § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG erarbeitet worden, die die Selbstbindung des Senats durch sein zurückverweisendes Urteil beseitigen würden. Das später ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1972 (IX ZR 48/71 - [RzW 1972, 382]) führt zwar aus, der Vertriebenenausweis habe im Rahmen des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) keine konstitutive, die Vertriebeneneigenschaft begründende Wirkung. Der Bundesgerichtshof beschränkt damit aber seine Feststellung, die von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bindungswirkung von Vertriebenenausweisen im Bereich des Lastenausgleichsrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts (Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG I C 20.66 - [BVerwGE 34, 90]) abweicht, ausdrücklich auf den Bereich des BEG. Der Bundesgerichtshof begründet mit dieser Einschränkung zugleich seine Auffassung, es bedürfe keiner Vorlage der Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vom 19. Juni 1968 (BGBl. I, 661 - RsprEinhG -), weil die Ausgangslage in den einzelnen Gesetzesbereichen verschieden sei und deshalb eine unterschiedliche Beurteilung der Bindungswirkung nach § 15 Abs. 5 BVFG für die jeweilige Betreuungsbehörde rechtfertige. Aus denselben Gründen ergibt sich nunmehr auch für den erkennenden Senat keine Verpflichtung zur Vorlage nach § 2 RsprEinhG; es handelt sich wegen der auch zwischen BEG einerseits und LAG andererseits verschiedenen Anwendungsbereiche materiellrechtlich nicht um dieselbe Rechtsfrage. Mithin liegt auch kein die Selbstbindung des erkennenden Senats beseitigender neuer revisionsgerichtlicher Rechtsgrundsatz vor, so daß die sich sonst vorab stellende Frage hier nicht entschieden zu werden braucht, ob und inwieweit überhaupt die Vorlagepflicht nach § 2 RsprEinhG der Selbstbindung des Revisionsgerichts entgegenstehen und sie gegebenenfalls beseitigen kann.

17

Da hiernach auch weiterhin von der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers im September 1939 auszugehen ist, weil er den Vertriebenenausweis A nach wie vor besitzt, begegnet die an diesen Besitz geknüpfte weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts ebenfalls keinen Bedenken, der Inhaber eines solchen Ausweises habe als durch ihn ausgewiesener Vertriebener auch einen Anspruch auf die diesem Personenkreis vom Gesetz zugebilligten Rechte und Vergünstigungen. Die vom Beteiligten gegen diese Auffassung herangezogenen allgemeinen Grundsätze zum Vertrauensschutz beim Widerruf begünstigender, aber rechtswidrig erteilter Verwaltungsakte greifen hier nicht ein. Abgesehen von dem Umstand, daß im angefochtenen Urteil keine für das Revisionsverfahren verbindliche Feststellung dahin getroffen worden ist, der Vertriebenenausweis A sei dem Kläger rechtswidrig erteilt worden, geht der Streit im vorliegenden Verfahren gerade nicht um den Widerruf eines solchen Verwaltungsaktes, dem Vertrauensschutz auf seiten des Begünstigten entgegenstände. Vielmehr besteht der - nach Meinung des Beteiligten angeblich rechtswidrige - Verwaltungsakt mit seinem durch den Ausweis urkundlich bestätigten, jedem Dritten gegenüber wirkenden Rechtsschein nach wie vor fort. Aus der Sicht des Beklagten kann sich im hier vorliegenden Verfahren daher allein die Frage stellen, ob sich der Begünstigte auch ihm gegenüber auf diesen Verwaltungsakt berufen und daraus Rechtsfolgen zu seinen Gunsten ableiten darf. Dies ist zu bejahen.

18

Es ist nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben nicht geboten, der Behörde gewissermaßen "umgekehrten Vertrauensschutz" als Abwehrrecht gegen vermeintlich unberechtigte Ansprüche zu gewähren. Solange des Gesetz - hier § 18 BVFG unmittelbar oder allgemeine Grundsätze des Verwaltungsrechts - der Behörde die Möglichkeit eröffnet, einen rechtswidrigen Zustand von sich aus zu beseitigen und an diese Beseitigung dann Rechtsfolgen entweder nur für die Zukunft oder sogar für die Vergangenheit zu knüpfen, muß vielmehr der Begünstigte sich auf eine ihm erteilte Bescheinigung verlassen und berufen dürfen, solange diese nicht eingezogen oder sonst rechtswirksam beseitigt worden ist. Der Behörde obliegt mithin ein aktives Handeln zur Beseitigung einer rechtswidrig erteilten Bescheinigung, auf deren Fortwirkung der dadurch Begünstigte bis zu ihrer Beseitigung und um so mehr dann vertrauen darf, wenn er - wie hier der Kläger - davon ausgeht, rechtmäßiger Inhaber dieser Bescheinigung zu sein, er diese also nicht durch falsche Angaben oder in sonstiger arglistiger Weise erworben hat. Eine ursprünglich falsche, später gewandelte Rechtsauffassung der Behörde, die für die Ausstellung des Ausweises maßgeblich gewesen ist, hat der Ausweisinhaber nicht zu vertreten. Dem Kläger kann mangels subjektiv vorwerfbaren Verhaltens deshalb auch nicht, wie der Beklagte meint, mißbräuchliche Ausnutzung einer zu Unrecht erworbenen Rechtsposition entgegengehalten und sein auf den Vertriebenenausweis A gestützter Anspruch auf lastenausgleichsrechtliche Schadensfeststellung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten in entsprechender Anwendung von § 826 BGB abgelehnt werden. Arglistig handelt nur derjenige, der bewußt einen rechtswidrigen oder von ihm zumindest als Unrecht angesehenen Zustand ausnutzt, nicht aber derjenige, der sich wie der Kläger auf eine behördliche Urkunde beruft, von der er trotz aufgetretener Zweifel wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung annimmt, sie sei ihm zu Recht erteilt worden, und die von der insoweit allein zuständigen Behörde - gleich aus welchen Gründen auch immer - nicht eingezogen worden ist. Die Entscheidung des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1971 - BVerwG VIII CB 76.70 - (Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 4 = DÖV 1972, 240 = MDR 1972, 175) kann an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Die dort vertretene Auffassung, daß die Ausgleichsverwaltung wegen einer von der Flüchtlingsverwaltung abgelehnten Einziehung eines Ausweises nach § 18 BVFG zu einer Klage gegen diese nicht befugt ist, mag im Hinblick auf § 15 Abs. 5 BVFG "de lege ferenda", also rechtspolitische Bedeutung haben; sie ist im vorliegenden Verfahren indessen wegen der Bindungswirkung des Urteils vom 1. September 1970 ebensowenig rechtserheblich wie die nicht zum Streitgegenstand gehörige Frage, ob der Vertriebenenausweis A dem Kläger seinerzeit rechtmäßig erteilt worden ist.

19

Die Revisionsrügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger beantragte Schadensfeststellung deshalb dem Grunde nach zu Recht bejaht. Mangelnde Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist hinsichtlich der Höhe der Schadensfeststellung, zu der das angefochtene Urteil den Beklagten unter Hinweis auf den vom Vorort Hannover nach seiner Meinung richtig ermittelten Ersatzeinheitswert nur dem Grunde nach verpflichtet hat, vom Beteiligten in revisionsgerichtlich gebotener Weise nicht gerügt worden. Die vom Verwaltungsgericht getroffene und im Ergebnis gerechtfertigte Entscheidung war daher durch Zurückweisung der Revision zu bestätigen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird - nach § 23 Abs. 1 Satz 3 GKG unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. März 1972 - für beide Instanzen auf 16.350 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré