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Art. 87c GG - Ermächtigung zur Auftragsverwaltung der Länder im Fall des Artikels 73 Absatz 1 Nummer 14

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

*

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art. 87c: Eingef. durch Art. I Nr. 2 G v. 23.12.1959 I 813