Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1988, Az.: 4 StR 543/88
Erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1988
- Aktenzeichen
- 4 StR 543/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 20.01.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1989, 239
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Radivoje S. aus B., geboren am ... 1950 in K.-D. (Jugoslawien)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 2. Dezember 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten und den Mitangeklagten R., dessen Revision der Senat durch Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, wegen "besonders schweren" Diebstahls in jeweils zwei Fällen zu je zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde, das letzte Wort sei ihm nicht gewährt worden, greift durch, so daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen nicht bedarf.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 1988 (Bd. V Bl. 168 d.A.) hatten die Angeklagten in diesem Termin das letzte Wort; sie schlössen sich den Ausführungen ihrer Verteidiger an.
In dem weiteren Termin zur Hauptverhandlung vom 20. Januar 1988 trat die Strafkammer aber erneut in die Beweisaufnahme ein (Bd. V Bl. 180 d.A.). Es wurden u.a. drei Beweisanträge der Verteidigung durch Beschluß abgelehnt und eine Teileinstellung des Verfahrens beschlossen. Sodann wurde die Beweisaufnahme erneut geschlossen. Über das weitere Verfahren enthält die Sitzungsniederschrift folgendes: "Der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger wiederholten ihre Anträge, letztere mit Ausnahme der beschiedenen Hilfsbeweisanträge. Die Sitzung wurde von 9.10 - 9.12 Uhr unterbrochen. Das Urteil wurde ... verkündet".
Damit ist durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO), daß dem Beschwerdeführer entgegen § 258 Abs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt worden ist.
Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit zum letzten Wort ausnahmsweise für entbehrlich erachtet werden könnte, liegt nicht vor. Das wäre gegeben, wenn in der nach dem letzten Wort fortgesetzten Hauptverhandlung lediglich Vorgänge zur Sprache gekommen wären, die auf die gerichtliche Entscheidung selbst keinen Einfluß haben konnten (BGH, Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78; Beschlüsse vom 17. September 1981 - 4 StR 496/81 und 31. März 1987 - 1 StR 94/87 = BGHR § 258 Abs. 3 StPO Wiedereintritt 2). Hier wurden indessen Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit und durch Wahrunterstellung abgelehnt, eine Verfahrenseinstellung erörtert und beschlossen sowie ein weiterer Beweisantrag gestellt und nach Beratung zurückgewiesen. Damit waren Gegenstand der Fortsetzungsverhandlung Fragen der Beweiserhebung in der Sache.
Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich der Verstoß für den Angeklagten nachteilig ausgewirkt hat. Sinn der verletzten Vorschrift ist es, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, seine Auffassung noch unmittelbar vor der Urteilsverkündung darlegen zu können. Im Hinblick darauf ist es unerheblich, daß der Angeklagte sich bis dahin zur Sache nicht eingelassen hatte.
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