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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.05.1994, Az.: 1 BvR 554/94

Rechtsstaatsprinzip; Willenserklärung; Irrtum; Anfechtung; Erklärender; Kenntnis der Sachlage; Verständige Würdigung; Beweislast; Erbrecht; Verhältnismäßigkeit; Ausschlagung einer Erbschaft; Willkürverbot; Eigentum an Grundstücken; Ehemalige DDR

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.05.1994
Aktenzeichen
1 BvR 554/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • ErbPrax 1995, 122
  • Rpfleger 1995, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes rechtfertigt sowohl die Vorschrift in § 119 Abs. 1 BGB, wonach eine Willenserklärung nur wegen Irrtums anfechtbar ist, wenn angenommen werden kann, daß der Erklärende sie nicht abgegeben hätte, wenn er die Sachlage gekannt und verständig gewürdigt hätte als auch den Umstand, daß der Anfechtende die Beweislast trägt.

2. Es schränkt nicht unverhältnismäßig das in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Erbrecht ein, daß diese Regeln auf die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft angewendet werden.

3. Es verletzt nicht das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn angenommen wird, daß jemand auch dann ausgeschlagen hätte, wenn er die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken in der ehemaligen DDR gekannt hätte.