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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1960, Az.: 4 StR 36/60

Vernehmung des Beschuldigten; Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit durch eine Belehrung; Inaussichtstellen mildernder Umstände für den Fall eines Geständnisses; Mildernde Umstände als "vom Strafgesetz besonders vorgesehene" Umstände; Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1960
Aktenzeichen
4 StR 36/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 20.10.1959

Fundstellen

  • BGHSt 14, 189 - 193
  • MDR 1960, 694 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1212-1213 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Nötigung zur Unzucht u.a.

Amtlicher Leitsatz

Hat der Verteidiger, nachdem der Vorsitzende dem bisher leugnenden Angeklagten ins Gewissen geredet und ihn unter Hinweis auf die erdrückende Beweislage darüber belehrt hatte, daß bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände ein offenes, von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenes Geständnis von Bedeutung sein könne, dem Angeklagten in einer Pause der Hauptverhandlung erklärt, die Zubilligung mildernder Umstände hänge allein von seinem Geständnis ab, so steht der Verwertung des darauf von dem Angeklagten abgelegten Geständnisses der § 136 a StPO nicht entgegen.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. April 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 21. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

2

Am Abend des 7. August 1959 wartete der Angeklagte am Ortsrand von H. auf einer Straße, neben der sich Gebüsch hinzog, in geschlechtlicher Erregung auf die nächste weibliche Person in der Absicht, "sich ihrer zu bemächtigen". Als die 13 Jahre alte Schülerin Ingetraud K. herankam, packte er sie am Handgelenk und an der Schulter und zog sie durch den Straßengraben ins Gebüsch. Dort warf er das Mädchen auf den Boden, würgte es, als es sich heftig wehrte und um Hilfe schrie, am Halse und stopfte ihm Sand in den Mund. Das Mädchen konnte jedoch den Angeklagten durch einen Fußtritt in den Leib veranlassen, es loszulassen. Es lief, immer noch um Hilfe rufend, auf die Straße zurück. Ein vorbeikommender Kraftwagen nahm es zur Polizeistation in H. mit. Ein an den Tatort eilender Polizeibeamter entdeckte den Angeklagten und konnte ihn nach einer Verfolgungsjagd festnehmen. Auf dem Wege vom Krankenhaus, in das der Angeklagte zur Entnahme einer Blutprobe gebracht wurde, zur Polizeiwache versetzte der Angeklagte dem Polizeibeamten einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, durch welchen dessen Oberlippe blutig aufgeschlagen wurde. Der Angeklagte konnte entweichen. Er schwamm bei seiner Flucht durch die Weser.

3

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

I.

Verfahrensrügen

5

1.

Die Revision trägt vor, der Angeklagte habe während des Vorverfahrens und zu Beginn der Hauptverhandlung in Abrede gestellt, derjenige gewesen zu sein, der den Überfall auf das Mädchen ausgeführt hatte. Der Vorsitzende des Gerichts habe dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses mildernde Umstände in Aussicht gestellt unter Hinweis darauf, daß nach dem Akteninhalt allein ein Geständnis Anlaß für die Zubilligung mildernder Umstände sein könne. Als der Angeklagte weiter beim Bestreiten geblieben sei, habe der Vorsitzende die Verhandlung auf einige Minuten unterbrochen, um dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, die Angelegenheit mit dem Angeklagten zu besprechen. In dieser Verhandlungspause habe der Verteidiger dem Angeklagten eindeutig erklärt, er habe die Wahl zwischen Zuchthaus und Gefängnis in der Hand, je nach dem, ob er weiter bestreiten oder gestehen wolle. Daraufhin habe dann der Angeklagte seine Täterschaft zugegeben. Das Urteil, in dem dem Angeklagten gleichwohl mildernde Umstände versagt worden seien, beruhe auf diesem Geständnis. Der Angeklagte sei das Opfer einer, wenn auch nicht arglistigen, Täuschung geworden. § 136 a StPO sei verletzt worden.

6

Aus dem Urteil ergibt sich, daß die Strafkammer ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte den Überfall auf das Mädchen ausgeführt hat, neben anderen Beweistatsachen auch auf das teilweise Geständnis des Angeklagten gegründet hat. Wäre das Geständnis unter Verletzung des § 136 a StPO zustande gebracht worden, so könnte das Urteil keinen Bestand haben.

7

Das Gericht hat jedoch den § 136 a StPO nicht verletzt.

8

§ 136 a StPO verbietet nur, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung durch Anwendung bestimmter Mittel zu beeinträchtigen, die jene Entschlußfreiheit bedrohen. Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen (BGHSt 1, 387), daß eine Belehrung keine Beeinträchtigung der Entschlußfreiheit ist und daß ein Beschuldigter nicht unfrei handelt, wenn er eine Handlung deshalb eingesteht, weil er sich sagt, daß das der notwendige erste Schritt zur Sühne sei und daß wegen der Verdachtsgründe Leugnen keinen Erfolg verspreche und ihm nur nachteilig sein könne. "Erlaubt ist deshalb, dem Beschuldigten zum Bewußtsein zu bringen, in welcher Lage er sich befindet, ihm dabei zu eröffnen, welche Beweisanzeichen gegen seine Schuldlosigkeit sprechen, und ihm die möglichen Folgen vor Augen zu führen, die sein Verhalten haben kann" (BGH a.a.O.). An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum Beifall gefunden hat (Tillmann in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Bem. 9 f und g; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. Bem. 3 g und h; E. Schmidt Randbem. 7, 9, 13 und 16; - je zu § 136 a StPO -; Bader JZ 1952, 88; Siegert DRiZ 1953, 98, 99 rechte Spalte Mitte), muß festgehalten werden. Bedenklich wäre es nur, dem Beschuldigten für den Fall seines Geständnisses ein Versprechen abzugeben, d.h. eine Erklärung zu machen, die als bindende Zusage aufgefaßt werden kann (Löwe/Rosenberg a.a.O. Bem. 9 g; E. Schmidt a.a.O. Randbem. 19 und 20).

9

In der vorliegenden Sache hat aber der Vorsitzende dem Angeklagten ein solches Versprechen nicht gemacht. Im Wege des Freibeweises hat der erkennende Senat den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer der Strafkammer sowie des Sitzungsstaatsanwalts entnommen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten mildernde Umstände für den Fall eines Geständnisses nicht bestimmt in Aussicht gestellt hat. Der Vorsitzende hat vielmehr dem Angeklagten ins Gewissen geredet, ihn auf die erdrückende Beweislage hingewiesen und ihn darauf aufmerksam gemacht, daß bei der Prüfung der Frage, ob ihm mildernde Umstände zugebilligt werden könnten, ein offenes Geständnis, dem das Gericht Einsicht und Sühnebereitschaft entnehmen könnte, von Bedeutung sein könne. Dagegen bestehen keine Gedenken.

10

Es mag sein, daß der Verteidiger, der den Akteninhalt und die gesamten Umstände des Falles ebenso wie das Gericht kannte, infolge seiner eigenen Anschauung und seiner Kenntnis der Rechtsprechung der Strafkammer und auf Grund der Vorhaltungen des Vorsitzenden an den Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, das Gericht werde nur im Fall eines Geständnisses - dann aber auch mit äußerster Wahrscheinlichkeit - dem Angeklagten mildernde Umstände zubilligen, und daß er deswegen dem Angeklagten in der Verhandlungspause erklärt hat, allein von dem Geständnis hänge es ab, ob das Gericht eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe ausspreche. Darauf, was der Verteidiger dem Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung erklärt, hat aber das Gericht keinen Einfluß. Die Lage wäre nicht anders, wenn der Verteidiger dem Angeklagten schon vor dem Beginn der Hauptverhandlung erklärt hätte, nach den ganzen Umständen werde das Gericht dem Angeklagten wohl nur im Fall eines Geständnisses mildernde Umstände zubilligen. Der Angeklagte mag durch eine solche Erklärung seines Verteidigers in einen seine Entschlußfreiheit beeinträchtigenden Irrtum versetzt worden sein. Ein Irrtum des Angeklagten, in den er von selbst geraten ist oder in den ihn sein Verteidiger versetzt hat, rechtfertigt aber die Anwendung des § 136 a StPO nicht (vgl. Löwe/Rosenberg a.a.O. Bem. 9 c; Kleinknecht/Müller a.a.O. Bem. 3 g (3); E. Schmidt a.a.O. Randbem. 13).

11

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (JMBl NRW 1959, 270), Bremen (JZ 1955, 680) und Hamm JMBl NRW 1956, 250). In den dort entschiedenen Fällen hatte jeweils der Richter durch unrichtige Auskünfte die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger zur Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel veranlaßt; in diesen Fällen hat also der Richter die Angeklagten bzw. ihre Verteidiger durch tatsächlich, wenn auch nicht bewußt falsche Angaben irregeführt. In der vorliegenden Sache dagegen hat der Vorsitzende, wie oben ausgeführt, eine den Tatsachen entsprechende Belehrung ausgesprochen, die bei verständiger Würdigung nicht zu Mißverständnissen Anlaß geben konnte.

12

Nach all dem kann die Revision keinen Erfolg haben.

13

2.

Entgegen der Meinung der Revision ist auch § 267 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die Revision hat nicht vorgetragen, welche vom Strafgesetz besonders vorgesehenen, die Strafbarkeit ausschließenden, vermindernden oder erhöhenden Umstände in der Hauptverhandlung behauptet, im Urteil aber nicht berücksichtigt worden sein sollen. Mildernde Umstände im allgemeinen sind keine "vom Strafgesetz besonders vorgesehenen" Umstände, überdies legt das angefochtene Urteil eingehend dar, daß und warum mildernde Umstände nicht angenommen werden können.

14

II.

Die Sachrüge

15

Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sind denkgesetzlich einwandfrei zustande gekommen, verletzen nicht die Sätze der allgemeinen Erfahrung und sind frei von Widersprüchen. Sie tragen den Schuldspruch.

16

Auch die Versagung mildernder Umstände ist von der Strafkammer rechtsfehlerfrei begründet worden. Die Strafkammer durfte als für den Angeklagten nachteilig den Umstand werten, daß sich der Angeklagte trotz der ihm gemachten Vorhaltungen auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem offenen, von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenen Geständnis bereitgefunden hat. Sie hat sich damit nicht in Widerspruch gesetzt zu der dem Angeklagten von dem Vorsitzenden erteilten Belehrung. In dieser hatte der Vorsitzende darauf hingewiesen, daß nicht ein Geständnis an sich, sondern ein solches, daß von Schuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragen sei, bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände von Bedeutung sein können. Zu einer solchen Einstellung hätte sich der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung durchringen können.

17

Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 1,3 Promille seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejaht hat. Es trifft zu, daß der erkennende Senat auch beim Fehlen anderer Beweisanzeichen einen Kraftradfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille, einen anderen Kraftfahrer mit einem solchen von 1,5 Promille für unbedingt fahruntüchtig hält. Die Fahrtüchtigkeit und die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters sind aber nach ganz verschiedenen Maßstäben zu bemessen. Die Rechtsprechung hat nie angenommen, daß ein Kraftfahrer, der bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille fahruntüchtig ist, deswegen auch nach § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig sein müsse. Im Gegenteil wird ein ausgewachsener Mann, der bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille als fahruntüchtig befunden wird, beim Fehlen aller anderen Anhaltspunkte regelmäßig auch für seine Verkehrsstraftaten als voll verantwortlich angesehen. Wenn die Strafkammer ausgeführt hat, daß der Angeklagte durch den Alkoholgenuß höchstens leicht enthemmt, aber nicht merklich beeinträchtigt gewesen sei und daß bei ihm sonst nichts auf einen Ausschluß oder eine wesentliche Verminderung seiner Einsichts- und Willensfähigkeit hindeute, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.

18

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Rotberg
Sauer
Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Lang-Hinrichsen
Börtzler