Bundesfinanzhof
Urt. v. 14.05.1958, Az.: IV 32/57 U
Begriff des Dienens zu Wohnzwecken eines Wochenendhauses
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.05.1958
- Aktenzeichen
- IV 32/57 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7b Abs. 1 EStG 1953
Fundstellen
- BFHE 67, 105 - 107
- BStBl III 1958, 213
- DB 1958, 1111-1112 (Volltext)
- DB 1958, 729 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Ein Wochenendhaus dient auch insoweit Wohnzwecken, als es einem beschränkten Personenkreis abwechselnd zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird.
Ein Wochenendhaus dient auch insoweit Wohnzwecken, als es einem beschränkten Personenkreis abwechselnd zur Benutzung zur Verfügung gestellt wird.
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) betreibt ein Lebensmittel-Filialgeschäft. Sie hat im Jahre 1954 ein sogenanntes Hansa-Fertighaus in gemischter Bauweise mit Außenputz errichten lassen. Dieses am 15. August 1954 bezugsfertig gewordene Gebäude enthält im Keller 8,28 qm Nutzfläche, im Erdgeschoß ein Wohnzimmer und zwei Schlafzimmer, Toilette, Kochraum und im Dachgeschoß zwei Schlafzimmer. Dieses Haus wird zu 1/8 von der Bfin. und ihrem Sohn, zu 7/8 von der Belegschaft der Firma zu Erholungszwecken im Urlaub und an den Wochenenden in der Zeit vom Frühling bis zum Herbst jeden Jahres benutzt. Die Bfin. hat dieses Haus als Betriebsvermögen behandelt und die Baukosten in Höhe von 13.343,00 DM abzüglich eines 7c-Zuschusses von 10.000,00 DM, also mit 3.343,00 DM in der Bilanz auf den 31. Dezember 1954 aktiviert und gemäß § 7b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 hiervon 10 % = 334,00 DM, nach Abzug des privaten 1/8-Anteils also insgesamt 292,53 DM als erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben. Das Finanzamt hat die erhöhte AfA nicht anerkannt, da das Gebäude überwiegend zur vorübergehenden Beherbergung diene und infolgedessen nicht zu den im § 7b EStG begünstigten Wohngebäuden gerechnet werden könne. Es wurde daher nur eine normale AfA für die 41/2 Monate des Jahres 1954 in Höhe von 25,07 DM zugelassen; der Unterschiedsbetrag von 267,46 DM wurde dem Gewinn hinzugerechnet.
Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung damit, daß nach dem Wortlaut des § 7b EStG erhöhte AfA nur für solche Gebäude in Frage kommen könnten, die Wohnzwecken dienten. Es stehe der von der Bfin. beantragten Steuervergünstigung zwar nicht entgegen, daß es sich um eine Art Wochenendhaus handle, das, soweit es von der Bfin. und ihrem Sohn benutzt werde, auch Wohnzwecken diene. Soweit das Haus aber von den Betriebsangehörigen der Firma der Bfin. bewohnt werde, diene es nur zur vorübergehenden Unterbringung und sei ähnlich wie Hotels und Pensionen zu behandeln, für die eine Vergünstigung des § 7b EStG nicht in Anspruch genommen werden könne. Da somit der Wohnzwecken dienende Teil weit weniger als 66 2/3 % betrage, müsse die Anwendbarkeit des § 7b EStG verneint werden.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird wie im Vorverfahren geltend gemacht, der Begriff "Wohnzwecke" im Sinne des § 7b EStG erfordere nicht, daß die Inanspruchnahme der Räume ausschließlich durch die Bfin. und ihre Familie erfolge. Zu Unrecht habe das Finanzgericht das Gebäude mit einem Hotel oder einem Fremdenheim verglichen, in denen ein Beherbergungsgewerbe ausgeübt werde, während das Ferienheim den Angestellten der Firma unentgeltlich für die Dauer ihres Urlaubs zur Verfügung stehe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.
Die im § 7b Abs. 1 EStG 1953 vorgesehenen erhöhten Absetzungen auf die Herstellungskosten eines Gebäudes können nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude zu einem bestimmten Hundertsatz Wohnzwecken dient. Dieser Hundertsatz bezieht sich auf die Wohnfläche und nicht auf die zeitliche Benutzung. Wie der erkennende Senat im Urteil IV 575/55 U vom 18. Oktober 1956 (Slg. Bd. 63 S. 492, Bundessteuerblatt - BStBl - 1956 III S. 385) ausgeführt hat, erfordert der Begriff "Wohnzwecken dienen" nicht ein ständiges Benutzen von Räumen als Wohnung, Es genügt, daß die Räume ständig für Wohnzwecke zur Verfügung stehen. Hiernach dient auch ein Wochenendhaus, das nur zeitweise als Wohnung benutzt wird, Wohnzwecken. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht der Bfin. die beantragte Steuervergünstigung des § 7b EStG auch nicht deshalb versagt, weil das Ferienheim nur zeitweise benutzt werde, sondern aus der Erwägung, daß es - soweit es den Betriebsangehörigen der Firma der Bfin. zur Verfügung gestellt werde - nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen diene. Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei. Der § 7b EStG enthält keine Einschränkungen hinsichtlich des Kreises der Benutzer des hergestellten Wohnraums (anders § 7c Abs. 1 Buchstabe f EStG 1953/1954). Die Begünstigung ist ausschließlich darauf abgestellt, daß das Gebäude objektiv betrachtet Wohnzwecken zu dienen bestimmt ist. Ob das Gebäude ausschließlich von dem Eigentümer und seiner Familie oder von einem weiteren Personenkreis benutzt wird, ist hiernach unerheblich, vorausgesetzt, daß es sich dabei nicht um eine bloß vorübergehende Beherbergung fremder Personen handelt. Das wird aber im vorliegenden Fall im Gegensatz zu der Ansicht des Finanzgerichts nicht angenommen werden können. Die Betriebsangehörigen der Firma, denen das Haus von der Bfin. unentgeltlich für die Dauer ihres Urlaubs und zu Wochenenden zur Verfügung gestellt wird, stellen einen eng begrenzten Personenkreis dar. Sie benutzen das Haus in gleicher Weise wie die Bfin. Diese würde, wenn sie das Haus zeitweise allein benutzte und es den Rest des Jahres leerstehen ließe, die Vergünstigung des § 7b EStG, wie auch das Finanzgericht nicht verkennt, in Anspruch nehmen können; es ist aber nicht einzusehen, warum die aus sozialen Gründen begrüßenswerte erweiterte Benutzung des Hauses durch die Betriebsangehörigen der Firma der Bfin. die Wohnzweckbestimmung des Hauses ändern und zur Versagung der Steuervergünstigung führen sollte. Es ist zwar richtig, daß der Begriff des Wohnens eine gewisse Dauer voraussetzt. Diese Voraussetzung ist aber für die hier in Frage kommenden Betriebsangehörigen ebenso wie für die Bfin. und ihren Sohn gegeben. Die Betriebsangehörigen stehen durch ihre Zugehörigkeit zu dem Unternehmen der Bfin. in einer dauernden Beziehung zu dem Ferienheim der Firma, so daß die Erfüllung des Erfordernisses einer gewissen Dauer unbedenklich bejaht werden kann. Daß die Belegschaft des Unternehmens der Bfin. einem gewissen Wechsel unterworfen ist und daß nur ein Teil der Betriebsangehörigen von der Möglichkeit der Benutzung des Ferienheims Gebrauch macht, ändert hieran nichts.