Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.08.1978, Az.: 6 ABR 56/77
Abschluß einer Betriebsvereinbarung; Gesetzlicher Gesamtbetriebsrat; Mitgliederzahl; Entsendung von Mitgliedern; Neubildung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.08.1978
- Aktenzeichen
- 6 ABR 56/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 21.12.1976 - 5 TaBV 59/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 31, 58 - 66
- DB 1978, 2224-2225 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 2422 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Betriebsvereinbarung nach BetrVG § 47 Abs. 5 hat der zunächst kraft Gesetzes (BetrVG § 47 Abs. 2) zu bildende Gesamtbetriebsrat abzuschließen.
2. Die Betriebsvereinbarung nach BetrVG § 47 Abs. 5 darf nur die (herabgesetzte) Mitgliederzahl des nunmehr zu bildenden Gesamtbetriebsrats regeln und die gemeinsame Entsendung von Mitgliedern in dieses Gremium durch Betriebsräte von Betrieben, die unter Gesichtspunkten der räumlichen Nähe und (oder) gleichartiger Interessen zusammengefaßt sind. Der gesetzliche Gesamtbetriebsrat (BetrVG § 47 Abs. 2) ist zur Entsendung von Mitgliedern in den verkleinerten Gesamtbetriebsrat nicht berufen.
3. Die Vorschrift des BetrVG § 47 Abs. 2 S. 3 ist auch bei der Neubildung des Gesamtbetriebsrats nach BetrVG § 47 Abs. 5 zu beachten.