Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1970, Az.: BVerwG VI C 62.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 62.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1965 - AZ: I A 1334/63
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1899 geborene frühere Kläger Oberzugführer a. D. A. S. trat 1915 als Rangierarbeiter in den Eisenbahndienst ein, wurde 1920 als Zugschaffner in das Beamtenverhältnisübernommen, aber 1924 aus Gründen der Betriebseinschränkung mit einer Abfindung entlassen. Nach Beschäftigung in privaten Arbeitsverhältrissen und Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1925 bis 1932 war er von 1932 bis 1942 bei der Gemeinde K. beschäftigt, und zwar bis 1939 als Gemeindebote und danach als Büroangestellter. Im Jahre 1942 wurde er als Hilfszugschaffner im Arbeitsverhältnis wieder bei der Deutschen Reichsbahn eingestellt und 1943 erneut in das Beamtenverhältnis als Zugschaffner berufen. Im Dezember 1943 legte er die Zugführerprüfung ab und wurde 1948 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Ablauf des ... August 1962 wurde er als Oberzugführer wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Der frühere Kläger begehrte Berücksichtigung der Beschäftigungszeit von 1932 bis 1942 als ruhegehaltfähig. Die Beklagte lehnte dies ab.
Die hiergegen gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Für die Berücksichtigung der Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 115 Abs. 1 Nr. 2 EBG genüge nicht, daß die Tätigkeit Kenntnisse vermittelt habe, die schlechthin im späteren Beamtenverhältnis nutzbringend zu verwenden seien; denn dann wären alle beruflichen Tätigkeiten förderlich, weil jede verwertbare Kenntnisse und Erfahrungen vermittele. Berücksichtigungsfähig seien aber nicht alle beruflichen Tätigkeiten, sondern nach dem Sinn des§ 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG nur Zeiten, die für die Laufbahn des Beamten förderlich seien. Demnach müsse es sich um Tätigkeiten handeln, die funktionell und laufbahnmäßig gesehen typisch seien. Das sei aber für die hier streitigen Zeitspannen vom ... Juni 1932 bis zum ... August 1939 und vom ... September 1939 bis zum ... September 1942 nicht der Fall; denn die Aufgaben eines Gemeindeboten und eines Büroangestellten bei einer kleinen Gemeinde stünden weder funktionell noch sonstwie in einem inneren Zusammenhang mit der Laufbahn des Zugschaffners.
Der Dienst als Gemeindebote bzw. als Büroangestellter einer kleinen Gemeinde habe überdies nicht zur Ernennung des früheren Klägers zum Zugschaffner im Beamtenverhältnis geführt. Der Grund für seine Übernahme in den Eisenbahndienst sei vielmehr mutmaßlich die Personalknappheit bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn während des Krieges gewesen. Mitursächlich möge auch die Tatsache gewesen sein, daß der frühere Kläger vordem, nämlich vom ... September 1915 bis zum ... April 1924, bereits der Reichsbahn angehört habe. Daß er danach auch bei der Gemeinde K. gearbeitet habe, sei demgegenüber ohne jede erkennbare Bedeutung.
Der frühere Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er das Klageziel weiterverfolgt und Verletzung des § 115 BEG mit im wesentlichen folgendem Vorbringen rügt:
Es sei ausreichend, daß der Beamte durch die fragliche Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben habe, die ein Grund, der nicht der ausschlaggebende zu sein brauche, für die Ernennung gewesen seien. Man werde insoweit immer mehr oder weniger auf Vermutungen angewiesen sein. Im vorliegenden Fall sei ein qualifizierter Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit des früheren Klägers und der Ernennung im Beamtenverhältnis zu bejahen. Ein einfacher innerer Zusammenhang sei ausreichend und schon dann gegeben, wenn der Beamte durch die Tätigkeit gefördert worden sei. Der frühere Kläger habe aber bei seiner Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung eine vielseitige Tätigkeit entwickelt, die so nutzbringend und förderlich gewesen sei, daß er bereits nach einem halben Jahr Dienstzeit nach seinem Wiedereintritt am ... September 1942 aufgefordert worden sei, sich zur Aufnahme in die Beamtenanwärterliste zu bewerben.
Die Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und verteidigt, das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Wenn nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 115 Abs. 1 Nr. 2 (erste Alternative) BBG die Zeit einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden soll, muß "diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt" haben. Sie muß, wie der erkennende Senat in dem einen ähnlich liegenden Fall betreffenden Urteil vom 12. November 1965 - BVerwG VI C 13.65 - ausgeführt hat, der nicht wegzudenkende Grund für die Ernennung gewesen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch ausgeführt, daß die hier zur Erörterung stehende Tätigkeit des früheren Klägers bei der Gemeinde K. für seine Ernennung ohne jede erkennbare Bedeutung gewesen ist. Die Revision hat nichts vorgebracht, was diese Auffassung erschüttern könnte. Sie erschöpft sich darin, diese Auffassung des Berufungsgerichts als unwichtig zu bezeichnen und das Gegenteil zu behaupten, ohne damit revionsrechtlich relevante Angriffe vorzubringen. Schon danach muß die Revision ohne Erfolg bleiben.
Die Revision berücksichtigt nicht genügend, daß die der Anwendung beider Nummern des § 115 Abs. 1 BBG entgegenstehende Feststellung, nach welcher die streitige Tätigkeit nicht zur Ernennung geführt hat, unabhängig davon ist, ob diese Tätigkeit für die Laufbahn des Beamten förderlich gewesen ist. Dieses Erfordernis muß zusätzlich erfüllt sein (vgl. das oben bereits erwähnte Urteil vom 12. November 1965 - BVerwG VI C 13.65 -). Es kommt deshalb darauf nicht an, wenn es schon - wie hier - an dem erstgenannten Erfordernis fehlt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob sich das Erfordernis des inneren Zusammenhanges in funktioneller und zeitlicher Hinsicht (vgl. Urteil vom 22. Februar 1967 - BVerwG VI C 85.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 115 BBG Nr. 24 = ZBR 1967, 215] mit weiteren Nachweisen) nicht nur auf die erste Voraussetzung, den Grund der Ernennung, bezieht (was Gegenstand der vorgenannten Rechtsprechung gewesen ist), sondern auch auf die zweite, die Förderlichkeit der Tätigkeit. Denn jedenfalls sieht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein funktioneller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Gemeindebeten und Büroangestellten bei einer kleinen Gemeinde und der Laufbahn eines Zugschaffners besteht, in Übereinstimmung mit seiner folgenden Erkenntnis, daß die erstgenannte Tätigkeit nicht zur Ernennung des früheren Klägers zum Beamten der Reichsbahn im Zugbegleitdienst geführt hat. Das Berufungsgericht ist auch nicht davon ausgegangen, daß die Tätigkeit des früheren Klägers bei der Gemeinde K. der ausschlaggebende Grund für seine Ernennung zum Reichsbahnbeamten hätte gewesen sein müssen, sondern es hat diese Tätigkeit dahin gewürdigt, daß sie ohne jede Bedeutung für die Ernennung gewesen ist. Es braucht demnach nicht darauf eingegangen zu werden, ob das Berufungsgericht mit der Forderung, es müsse sich um laufbahnmäßig typische Tätigkeiten handeln, dem Begriff der Förderlichkeit in § 115 Abs. 1 Nr. 2 BBG gerecht wird (zur Bedeutung atypischer Fälle des § 115 Abs. 1 BBG vgl. Urteil vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 148.59 - [BVerwGE 12, 284]).
Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Bundesrichter Kellner ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier