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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.06.2006, Az.: IX ZB 44/04

Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung; Erstattung der Kosten eines Unterbevollmächtigten und Erstattung der Reisekosten des Insolvenzverwalters in o.g. Fällen; Notwendigkeit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als einziges Kriterium für die Erstattungsfähigkeit von dessen Kosten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.2006
Aktenzeichen
IX ZB 44/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 18199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 02.10.2003 - AZ: 32 O 15557/02
OLG München - 05.02.2004 - AZ: 11 W 2657/03

Fundstellen

  • BGHR 2006, 1207-1208
  • BGHReport 2006, 1207-1208
  • DB 2006, X Heft 30 (amtl. Leitsatz)
  • DZWIR 2006, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • EBE/BGH 2006, 2
  • JZ Information 2006, 482* (amtl. Leitsatz)
  • MDR 2007, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2007, 129 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI 2007, 16
  • NZI 2006, 524 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2006, 356 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 2006, 570 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 811/2006
  • ZIP 2006, 1416-1417 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2006, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2006, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar. Weder die Kosten eines Unterbevollmächtigten noch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind unter diesen Umständen zu erstatten.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
am 13. Juni 2006
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.346,60 EUR.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in der Rechtsform einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Dresden und zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH in Dresden bestellt. Er erteilte einem Mitglied seiner Sozietät den Auftrag, die Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 26.857,18 EUR vor dem Landgericht München I zu verklagen. Der beauftragte Rechtsanwalt betraute sodann mit der Terminswahrnehmung einen in München ansässigen Rechtsanwalt. Die Beklagten wurden kostenpflichtig verurteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger neben den Kosten für den Prozessbevollmächtigten auch Kosten für den in München tätigen Unterbevollmächtigten geltend gemacht. Die Rechtspflegerin hat nur die Anwaltskosten berücksichtigt, die bei Beauftragung eines Münchner Prozessbevollmächtigten angefallen wären. Den weitergehenden Antrag hat sie zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss - veröffentlicht u.a. in NZI 2004, 279, Anm. Henssler EWiR 2004, 1199 - zurückgewiesen. Mit seiner - von dem Beschwerdegericht - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Antrag weiter.

II.

2

Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten komme nicht in Betracht, weil ein zum Insolvenzverwalter bestellter Rechtsanwalt einen am Gerichtsort ansässigen Anwalt unmittelbar beauftragen und fernmündlich oder schriftlich informieren könne. Die Prüfung und gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung von Rückgewähransprüchen im Wege der Insolvenzanfechtung gehöre zu den kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und damit zu seinen üblichen Tätigkeiten. Der Streitstoff des Rechtsstreits sei auch keineswegs besonders umfangreich gewesen.

III.

3

Die dagegen gerichteten Angriffe der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten im Streitfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen ist. Auch die Erstattung fiktiver Reisekosten kommt nicht in Betracht.

4

1.

Die Erstattung von Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts, der anstelle des Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, entstanden sind, beurteilt sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Erstattungsfähigkeit der durch Zuziehung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten kommt es deshalb allein darauf an, ob dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899; Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, NZI 2004, 597, 598).

5

2.

Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt nur im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar.

6

a)

Eine Notwendigkeit im Sinne von § 91 ZPO besteht dagegen nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt. Eine derartige Partei ist in der Lage, einen am Sitz des Prozessgerichtes ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO; v. 10. April 2004 - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO).

7

b)

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass diese für ein Gewerbeunternehmen entwickelten Grundsätze auch auf einen Insolvenzverwalter übertragen werden können.

8

Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter ist ohne weiteres imstande, einen am Prozessgericht tätigen Rechtsanwalt sachgerecht über den Gegenstand des jeweiligen Verfahrens zu unterrichten (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - X ZB 40/03, aaO; v. 4. Juli 2005 - II ZB 14/04, NZI 2006, 183, 184). Dies gilt jedenfalls für einen Rechtsstreit, der nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht besonders umfangreich und schwierig gewesen ist. Unter diesen Umständen war ein eingehendes persönliches Mandantengespräch weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Im Anschluss an eine schriftliche Informationserteilung hätten Beratung und Abstimmung des prozessualen Vorgehens schriftlich, fernmündlich oder mit Hilfe anderer moderner Kommunikationsformen erfolgen können. Die Beauftragung des am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Prozessbevollmächtigten stellt demnach keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar. Der Kläger hätte sich zur Kostenersparnis eines in der Nähe des Prozessgerichts residierenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten bedienen müssen. Auch die fiktiven Reisekosten des Klägers zu einem am Sitz des Prozessgerichts tätigen Rechtsanwalt sind unter diesen Umständen nicht erstattungsfähig.

Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev
Fischer