Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.01.1971, Az.: 4 AZR 102/70
Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers; Höhergruppierung; Höherwertige Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.01.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 102/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10056
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 23.01.1970 - 2 Sa 592/69
Rechtsgrundlage
- § 23 BAT
Fundstellen
- JVBl 1971, 160
- PersV 1973, 88
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Änderung der überwiegend auszuübenden Tätigkeit im Sinne des BAT § 23 Abs. 1 u. Abs. 1 liegt dann vor, wenn die Tätigkeit, ohne auf einer neuen Zuweisungsanordnung des Arbeitgebers zu beruhen, sich qualitativ ändert.
2. Wenn in BAT § 23 Abs. 2 Buchst. a vorgeschrieben wird, der Angestellte sei unverzüglich höherzugruppieren, wenn ihm durch ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers für die Dauer eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, so ist diese tarifliche Bestimmung dahin auszulegen, daß sich die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers nur auf die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit erstrecken muß, daß aber die weitere anspruchbegründende Voraussetzung der Zuweisung der Tätigkeit "für die Dauer" sich auch aus den Umständen ergeben kann.