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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2026, Az.: B 4 AS 18/26 BH

Ablehnung des Antrags des Kläger auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Keine hinreichenden Erfolgsaussichten mangels absehbarer erfolgreicher Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.04.2026
Aktenzeichen
B 4 AS 18/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 14942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130426BB4AS1826BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 11.04.2024 - AZ: S 35 AS 1730/21
LSG Nordrhein-Westfalen - 04.12.2025 - AZ: L 19 AS 666/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., D., beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf Grundlage des Inhalts der Akten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

a) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 16i Abs 1 SGB II für die Beschäftigung von sich selbst abgelehnt, weil es an der erforderlichen Zuweisung fehle. Zudem existierte das Unternehmen noch nicht, bei dem der Kläger als Geschäftsführer beschäftigt werden solle. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung Feststellungs- und Untätigkeitsklagen erhoben habe, seien seine Klagen bereits unzulässig. Das wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Insbesondere setzt die Gewährung eines Zuschusses nach § 16i Abs 1 SGB II schon nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass der Leistungsträger dem Arbeitgeber einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten iS des § 16i Abs 3 SGB II zugewiesen hat (vgl BAG vom 16.7.2025 - 7 AZR 107/24 - juris RdNr 31). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist eine Frage des Einzelfalls ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die Voraussetzungen, unter denen eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz zulässig ist (hierzu zB BSG vom 28.2.2024 - B 4 AS 18/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 124 RdNr 50 f). Der Kläger macht mit seinem weiteren Vorbringen im Kern geltend, das LSG habe falsch entschieden. Die inhaltliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung kann jedoch nicht Gegenstand einer Revisionszulassung sein.

4

b) Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

5

c) Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere hat das LSG nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es in dessen Abwesenheit mündlich verhandelt und entschieden hat. Der Kläger ist ordnungsgemäß geladen worden und hat keinen Terminverlegungsantrag gestellt. Soweit er ua rügt, das LSG habe die Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen verletzt, die Berufungsentscheidung nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen und gegen das Willkürverbot verstoßen, ist ebenfalls kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.

6

2. Ebenfalls abzulehnen ist der vom Kläger sinngemäß gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier schon deswegen nicht erfüllt, weil die vom Kläger erstrebte Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg ist.

7

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

8

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.