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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1958, Az.: III ZR 178/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1958
Aktenzeichen
III ZR 178/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14228
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 28.06.1957

Prozessführer

der Firma Wilhelm K., O., H.straße ..., Inhaber Wilhelm K., C., H.straße .../...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, dieser vertreten durch die Bundesstelle für Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft in Abwicklung, F., B.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juni 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Großhandelsunternehmen in Osnabrück mit einer Zweigniederlassung in Hamburg, betrieb den Kaffeeimport. Kaffeeimporte bedurften in den Jahren 1953 - 1955 staatlicher Einfuhrgenehmigung. Diese wurde in jener Zeit durch die Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft (im folgenden kurz: Bundesstelle), eine dem Bundesminister für Wirtschaft nachgeordnete Bundesoberbehörde, erteilt. Innerhalb der Bundesstelle war für den Handel mit Kaffee eine "fachliche Gruppe Kaffee (XV)" (im folgenden kurz: Gruppe Kaffee) als Zweigstelle in Hamburg errichtet worden.

2

Unter dem 27. Februar 1953 erließ die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, eine Bekanntmachung, in der es u. a. hieß, vor jeder Erteilung einer Einfuhrermächtigung müßte die Erfüllung bestimmter näher beschriebener Voraussetzungen verlangt werden; außerdem seien - gemäß den "Mitteilungen" im einzelnen angeführter Vereine der Kaffeeimporteure und der Kaffeeröster - den Anträgen auf Erteilung von Einkaufsermächtigungen Bankquittungen beizufügen, aus denen hervorgehe, daß 1 % des beantragten Einfuhrwertes auf eines der angeführten Konten eingezahlt oder überwiesen sei. Die weitere Bekanntmachung der Bundesstelle, Gruppe Kaffee, vom 8. August 1953, die Änderung des Verfahrens für die liberalisierte Einfuhr von Kaffee betreffend, besagte in Ziffer 6, nach der Neuregelung der Einzahlung von 1 % des beantragten Einfuhrwertes durch die Gemeinschaft des Kaffee-Einfuhrhandels "ist jetzt die Bankquittung über die Einzahlung der 1%igen Abgabe dem Antrag auf Erteilung der EZB an die AHB (Außenhandelsbank) beizufügen."

3

Diese beiden Bekanntmachungen wurden von der Bundesstelle nicht amtlich veröffentlicht, sondern den Fachvereinen zur Weiterleitung an deren Mitgliedsfirmen zugesandt. Einzelinteressenten konnten die Bekanntmachungen, desgleichen die in den Bekanntmachungen erwähnten Rundschreiben, auch unmittelbar von der Bundesstelle - Gruppe Kaffee - erhalten.

4

Mit der Zahlung von 1 % des beantragten Einfuhrwertes hatte es folgende Bewandtnis:

5

Vor dem zweiten Weltkrieg war der Re-Export und Transithandel mit Kaffee an den beiden Seehafenplätzen Hamburg und Bremen von großer Bedeutung gewesen, durch den Krieg und die Kriegsfolgen aber ganz zum Erliegen gekommen. Da englische und holländische Unternehmen den deutschen Handel unterbieten konnten, war die Wiederaufnahme dieses Handelszweiges nur mit Zuschüssen möglich. Als feststand, daß mit staatlichen Zuschüssen nicht zu rechnen war, griff der Hamburger und Bremer Kaffeehandel zur Selbsthilfe, um den Re-Export wieder aufzunehmen; dabei sollten die aus diesen Re-Export-Geschäften anfallenden US-Dollar-Beträge vornehmlich dazu verwandt werden, weitere Kaffee-Einfuhren aus Zentralamerika zu ermöglichen. Nach auch mit der Bundesstelle geführten Verhandlungen schlossen sich im Februar 1953. Vereine der Kaffee-Import eure und der Kaffeeröster zu einer "Gemeinschaft des Kaffee-Einfuhrhandels Hamburg/Bremen" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Hamburg zusammen (im folgenden kurz: Gemeinschaft).

6

Nach dem Gesellschaftsvertrag waren Aufgabe und Zweck der Gemeinschaft "Zahlungen seitens der Firmen des Kaffeeinfuhrhandels entgegenzunehmen, welche diese unter Verzicht auf Rückforderung freiwillig zur Förderung des Kaffeehandels leisten". Der aus den freiwilligen Zahlungen der Firmen gebildete Fonds sollte ausschließlich zur Förderung des Re-Exports verwandt werden.

7

Die beteiligten Vereine teilten ihren Mitgliedsfirmen durch Rundschreiben die Gründung der Gemeinschaft und deren Vorhaben mit.

8

Die Klägerin gehörte keinem dieser Vereine an. Sie will in der Zeit vom 4. März 1953 bis zum 22. Februar 1955 jeweils 1 % des Wertes der beantragten Rohkaffeeinfuhren, insgesamt 77.213,14 DM an die Gemeinschaft gezahlt haben; die Zahlungen hat sie der Bundesstelle oder der Außenhandelsbank jeweils nachgewiesen. Ebenso sind in diesem Zeitraum auch alle anderen Kaffee-Importeure - insgesamt 471 Firmen - verfahren. Die Klägerin hat keine Re-Exportgeschäfte durchgeführt und daher auch keine Zuschüsse aus dem Fonds erhalten. Sie hat aber mehrfach Kaffee aus Zentralamerika eingeführt; diese Einfuhren waren nur deshalb in diesen Umfang möglich, weil aus den Erlösen der Re-Exportgeschäfte Dollar-Beträge zur Verfügung standen.

9

Unter dem 16. März 1955 teilte der Hamburger Verein mit, daß die Einzahlung von 1 % des Einfuhrwertes mit dem 1. April 1955 entfalle und der Gemeinschaftsfonds pro rata der Einzahlungen an die Einzahler zurückgezahlt werde; dabei sei mit einer Quote von 15 bis 20 % des Eingezahlten zu rechnen.

10

Unter dem 21. März 1955 teilte einer der Vereine ferner u. a. mit, da die Gruppe Kaffee keine rechtliche Handhabe besitze, die Lizenz wegen der Nicht ein Zahlung der 1 % zu verweigern, und da auch die "Gemeinschaft" keinen klagbaren Anspruch auf Einzahlung der Beträge hat, hätten die beiden Gesellschafter der "Gemeinschaft" beschlossen, mit sofortiger Wirkung auf die Einzahlung des 1%-Betrages ganz zu verzichten.

11

Als die Klägerin hiervon erfuhr, wandte sie sich an die Bundesstelle mit der Forderung, nicht nur eine Quote, sondern den vollen Betrag ihrer an den Gemeinschaftsfonds geleisteten Einzahlungen an sie zurückzuzahlen. Die Bundesstelle verwies sie an die Gemeinschaft. Ein mit der Gemeinschaft geführter Schriftwechsel führte zu keinem die Klägerin befriedigenden Ergebnis. Im April/Mai zahlte die Gemeinschaft aber die angekündigte Quote an alle beteiligten Firmen, an die Klägerin einen Betrag von 13.116,42 DM.

12

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den von ihr angeblich an die Gemeinschaft abgeführten 77.230,14 DM abzüglich der von der Gemeinschaft an die Klägerin zurückgezahlten 13.116,42 DM, insgesamt 64,113,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1954 (Mitte des Zahlungszeitraumes). Sie stützt ihren Anspruch auf Amtspflichtsverletzung, enteignungsgleichen Eingriff und auf den Gesichtspunkt unberechtigter Gebührenerhebung.

13

Im einzelnen hat sie dazu vorgetragen: Die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, habe von ihr auf Grund der oben wiedergegebenen Bekanntmachungen Zahlung einer Abgabe in Höhe von 1 % der Einfuhrwerte des einzuführenden Kaffees verlangt. Dazu sei sie nicht berechtigt gewesen, weil es an einer gesetzlichen Handhabe für eine solche Abgabe gefehlt habe. Mindestens habe die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, durch ihre Bekanntmachungen den Anschein erweckt, als handele es sich um eine Abgabe, während es in Wahrheit eine freiwillige Leistung gewesen sei. Die Klägerin habe auf Grund der Bekanntmachungen den Eindruck gewinnen müssen, daß sie bei Nichtzahlung der geforderten Beträge bei der Verteilung der Kaffeeinfuhren nicht berücksichtigt werden würde. Sie habe keine Möglichkeit, anderweit Ersatz zu erlangen, da der Fonds der Gemeinschaft verteilt und damit auch eine etwaige frühere Bereicherung der Gemeinschaft fortgefallen sei. Das Verlangen, die rechtlich nicht fundierte Abgabe zu zahlen, bedeute zugleich einen enteignungsgleichen Eingriff in das Vermögen der Klägerin.

14

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt die Auffassung, die Bundesstelle habe keine Gebühren erhoben; die Zahlungen seien an die Gemeinschaft geleistet worden, die den Fonds gebildet und verwaltet habe. Die Bekanntmachungen seien auch nicht an die Klägerin, sondern nur an die Mitglieder der die Gemeinschaft bildenden Vereine gerichtet gewesen; diese seien aber darüber, daß es sich nur um eine freiwillige Leistung handelte, durch ihre Vereine aufgeklärt gewesen. Ein Anlaß, die Klägerin darüber aufzuklären, habe deshalb nicht bestanden. Im übrigen habe sie aus den Bekanntmachungen i.V.m. den ihr zugänglichen Rundschreiben der die Gemeinschaft bildenden Vereine ersehen können, daß es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Mindestens habe sie sich nach der Natur der Leistungen erkundigen müssen, nachdem ihr Angestellter Koenecke darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß es sich um eine Selbsthilfeaktion des Kaffeehandels handelte. Die Klägerin sei durch die Zahlungen an den Gemeinschaftsfonds auch nicht geschädigt worden. Sie habe diese Mehrausgaben in den Verkaufspreis einkalkuliert und so auf die Konsumenten abgewälzt. Das sei dadurch ermöglicht worden, daß seinerzeit in keinem Falle Kaffee ohne diese 1%ige Zahlung eingeführt wurde, alle Kaffeeimporteure sich also in derselben Lage befunden hätten. Die Klägerin habe auch dadurch Vorteile erlangt, daß auf Grund des von der Gemeinschaft gebildeten Fonds eine erweiterte Einfuhr zentralamerikanischen Kaffees, an der die Klägerin teilgenommen habe, ermöglicht worden sei.

15

Die Klägerin hat erwidert, ihr Schaden sei nicht durch Vorteile ausgeglichen worden; die Gewinne aus den mit der Re-Export-Abgabe erlangten Einfuhren seien das Ergebnis kaufmännischen Wirkens, ständen aber nicht mit dem schadenstiftenden Ereignis (der Erhebung der Re-Export-Abgabe) in einem ursächlichen Zusammenhang. Insbesondere habe die Klägerin die Re-Export-Abgabe nicht auf die Käufer abwälzen können. Der Marktpreis entstehe nicht durch die Kalkulation, sondern nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage. Die 1%ige Abgabe habe nicht notwendig die Abhebung des Preises bewirkt. Tatsächlich sei der Marktpreis durch die Re-Export-Abgabe nicht gestiegen.

16

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Forderung um 5.455,72 DM auf 58.658 DM nebst entsprechenden Zinsen ermäßigt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zur Höhe von 39.105,33 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 1. Juli 1954, also in Höhe von 2/3 der im Berufungsrechtszug noch anhängigen Klagforderung, wegen Mitverschuldens der Klägerin zurückgewiesen. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage noch nicht für entscheidungsreif gehalten, weil noch nicht feststehe, ob der Beklagten der Nachweis der von ihr behaupteten "Vorteilsausgleichung" gelinge; dazu bedürfe es vielmehr noch weiterer Vorbereitungen und Beweiserhebungen.

17

Mit der Revision begehrt die Klägerin, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteile zur Zahltag von 39,105,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1954 zu verurteilen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer fahrlässigen Amtspflichtsverletzung der Bediensteten der Bundesstelle darin gesehen, daß sie "die Art und den Zweck ihres Tätigwerdens für die Gemeinschaft nicht so deutlich bekannt gegeben haben, daß ein Zweifel, insbesondere an der Freiwilligkeit der Leistung nicht auftauchen konnte" (Urteil S. 20/21). Es hat als erwiesen angesehen, daß die Klägerin durch die irreführende Fassung der Bekanntmachungen der Bundesstelle auch tatsächlich in den Irrtum versetzt worden sei, sie sei zu diesen 1%igen Zahlungen verpflichtet, sie habe also von der Freiwilligkeit dieser Zahlungen nichts gewußt (Urteil S. 23). Anderweite Ersatzansprüche - nach Ansicht des Berufungsgerichts kommen nur Ansprüche gegen die Gemeinschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung in Frage - sind vom Berufungsgericht wegen Fortfalls der Bereicherung verneint worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß § 839 Abs. 3 BGB Amtshaftungsansprüchen hier deshalb nicht entgegensteht, weil die Amtspflichtsverletzung in der irreführenden Fassung der Bekanntmachungen liege und deshalb der im Irrtum befangenen Klägerin nicht vorgeworfen werden könne, schuldhaft durch Gebrauch eines Rechtsmittels den Schaden nicht abgewendet zu haben (Urteil S. 23). Jedoch hat das Berufungsgericht die Klägerin nach § 254 BGB zwei Drittel des Schadens selbst tragen lassen, weil "sie bzw. ihr Filialleiter Koenecke, dessen Verschulden sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden abzuwenden" (Urteil S. 24/25). Deshalb hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 2/3 der im Bsrufungsrechtszug noch geltend gemachten Beträge durch Teilurteil abgewiesen.

19

Die Revision wendet sich dagegen, daß den Angestellten Koenecke der Klägerin ein Verschulden trifft und ferner dagegen, daß das Verschulden dieses Angestellten der Klägerin angerechnet wird. Die Revisionserwiderung greift darüber hinaus die Ausführungen des Berufungsgerichts an, daß eine Amtspflichtsverletzung vorliege. Das ist zulässig, obgleich die Beklagte ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Denn sie war durch das die Klage abweisende Teilurteil nicht beschwert und konnte deshalb nicht selbst ein Rechtsmittel einlegen. Die Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Klägerin grundsätzlich Ansprüche aus Amtspflichtsverletzung zustehen (die nur nach § 254 BGB gemindert sind) ist sogar unabhängig von der Rüge der Beklagten von Amts wogen zu prüfen. Sind Amtshaftungsansprüche überhaupt nicht entstanden, so wäre das klagabweisende Urteil ohne Rücksicht auf die Frage der Ausgleichung nach § 254 BGB aufrecht zu erhalten. Die Prüfung ob die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruches gegen die Beklagte vorliegen, ergibt:

20

1)

Die Revisionserwiderung meint, die Bundesstelle habe kenne Amtspflicht, als Treuhänder einer privaten Vereinigung der Gemeinschaft der Kaffeehändler tätig zu werden; sie könne deshalb, wenn sie sich freiwillig dazu bereit erkläre, eine Kontrolle im Interesse der Gemeinschaft auszuführen, keine Amtspflicht verletzt haben, falls infolge mangelhafter Kontrolle ein Schaden entstanden sein sollte; es könnte insoweit allenfalls fiskalisches Handeln in Betracht kommen.

21

Diese Rüge liegt neben der Sache. Hier handelt es sich nicht darum, ob und welche Amtspflichten der Bundesstelle gegenüber der Gemeinschaft oder deren Mitgliedern obgelegen haben. Hier geht es ausschließlich darum, ob und welche. Amtspflichten der Bundesstelle gegenüber der Klägerin oblagen. Insoweit hat aber die Revisionserwiderung keine Rügen gegenüber den Ausführungen des Berufungsgerichts erhoben, die allein darauf abstellen, daß die Bundesstelle gegenüber den bei ihr um Einfuhrbewilligungen wegen Kaffees Nachsuchenden die Verpflichtung hatte, weder nach dem Gesetz unzulässige Zahlungen zu verlangen, noch bei den Antragstellern den Irrtum zu erregen, die in den Bekanntmachungen erwähnte Zahlung von 1 % sei nicht eine freiwillige Leistung und sei als Voraussetzung für die Bewilligung der Einfuhren anzusehen. Die Beurteilung, daß der Bundesstelle gegenüber den Antragstellern Amtspflichten obliegen, ergibt sich so selbstverständlich aus der hoheitlichen Natur der Tätigkeit der Bundesstelle als Bewilligungsbehörde für Einfuhren, daß das Berufungsgericht mit Recht dazu jede weitere Ausführung als überflüssig ansehen konnte, zumal Zweifel daran, ob der Bundesstelle insoweit Amtspflichten gegenüber den Antragstellern oblagen, nicht geltend gemacht worden waren.

22

2)

Die Revisionserwiderung meint weiter, die Bundesstelle habe eine solche Amtspflicht im vorliegenden Falle schon deshalb nicht gehabt, weil die Bekanntmachungen vom 27. Februar und vom 8. August 1953 nicht Anordnungen der Bundesstelle gegenüber der Klägerin gewesen seien, sondern lediglich Mitteilungen gegenüber den Mitgliedern der Vereine, die die Gemeinschaft gebildet hätten; für diese aber sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Zahlungen eine freiwillige Leistung darstellten. Die "Bekanntmachungen" seien nicht veröffentlicht worden. Die Klägerin habe sie sich von privater Seite, offenbar von einem Mitglied der Vereine beschafft. Eine Amtspflicht der Bundesstelle gegenüber der Klägerin, diese über den Inhalt von "Informationen" zu belehren, die die Klägerin sich von privater Seite beschafft habe, habe nicht bestanden.

23

Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts. Richtig ist zwar, daß nach S. 6 des Berufungsurteils die beiden Bekanntmachungen der Bundesstelle, Gruppe Kaffee, vom 27. Februar 1953 und 8. August 1953 von der Bundesstelle "nicht amtlich veröffentlicht, sondern den Fachvereinen zur Weiterleitung an deren. Mitgliedsfirmen zugesandt worden sind". Jedoch heißt es dann weiters "Einzelinteressenten konnten die Bekanntmachungen auch unmittelbar von der Bundesstelle erhalten, desgleichen die in den Bekanntmachungen erwähnten Rundschreiben". Konnten Interessenten diese Bekanntmachungen aber sogar von der Bundesstelle erhalten, so mußte die Bundesstelle damit rechnen, daß von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, und sie mußte deshalb dafür sorgen, daß die Interessenten durch die von der Bundesstelle herausgegebenen Bekanntmachungen nicht irregeführt werden.

24

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zugleich, daß diese "Bekanntmachungen" gerade nicht nur für die "Mitgliedsfirmen", sondern für alle Interessenten, also auch für die Klägerin bestimmt waren. Ein Blick in die Bekanntmachungen zeigt überdies, daß sie die für alle Interessenten geltende nähere Ausgestaltung des Verfahrens bei Anträgen auf Genehmigung der Einfuhren von Kaffee enthalten und daß durch sie zum Teil sogar Anordnungen geändert wurden, die im Bundesanzeiger bekanntgemacht werden sind (vgl. Einleitung der Bekanntmachung vom 8. August 1953), also Bekanntmachungen, die für alle Interessenten bestimmt waren.

25

3)

Da die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, unstreitig auch wußte, daß nicht alle Interessenten Mitglieder einer der die Gemeinschaft bildenden Vereine waren, mußte sie die Bekanntmachungen, die von ihr auch an solche Interessenten herausgegeben wurde, und die darüber hinaus, wie aufgeführt, auch für diese Interessenten bestimmt waren, so abfassen, daß auch diese Interessenten nicht getäuscht werden konnten.

26

Die Ausführungen der Revisionserwiderung, die Mitglieder der die Gemeinschaft bildenden Vereine hätten durch den Inhalt der Bekanntmachungen nicht getäuscht werden können, weil ihnen aus den Rundschreiben ihrer Vereine bekannt gewesen sei, daß es sich bei der Zahlung von 1 % des Einfuhrwertes um eine freiwillige Leistung handelte, liegen neben der Sache. Abzustellen ist allein darauf, ob auch Interessenten, die nicht Mitglieder eines Vereins waren, aus den Bekanntmachungen erkennen konnten, daß es sich um freiwillige Leistungen handelte. Insoweit bringt die Revisionserwiderung aber nichts vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (Urteil S. 22), aus den Formulierungen der Bekanntmachung, insbesondere aus der Wendung "daß die Bankquittungen beizufügen sind (Befehlsform)" ergebe sich, die Bekanntmachung könne objektiv durchaus so verstanden werden, daß der Nachweis der Zahlung Voraussetzung für die Bearbeitung und Genehmigung der Einfuhranträge sein sollte, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

27

Im übrigen ist schwer verständlich, wie die Beklagte in Zweifel ziehen kann, daß die von der Bundesstelle gebrauchten Formulierungen bei den Interessenten, die nicht Mitglieder eines der die Gemeinschaft bildenden Vereine waren, irrtümlich dahin aufgefaßt werden mußten, die Zahlung sei Voraussetzung für die Bearbeitung der Einfuhranträge und für die Bewilligung der Einfuhren. Die Beklagte hat ausdrücklich erklären lassen (vgl. S. 9 und 10 des Protokolls vom 28. Mai 1957), es werde nicht bestritten, daß das Fehlen von Bankquittungen durch die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, bei Einfuhren moniert und die Beibringung der Bankquittung angemahnt worden ist. Daraus ergibt sich, daß der durch den Inhalt der Bekanntmachungen hervorgerufene Irrtum durch Erklärungen der Angestellten der Bundesstelle noch weiter verstärkt worden ist; es liegt sogar nahe anzunehmen, daß auch diese Angestellten der Bundesstelle davon ausgingen, die Zahlung sei Voraussetzung für die Bearbeitung von Einfuhranträgen.

28

4)

Die Revisionserwiderung verweist weiter auf die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Beamten der Bundesstelle hätten, als die Klägerin bei der ersten Überweisung als Verwendungszweck "Re-Export-Abgabe" angegeben habe, dies beanstandet und auf die "Selbsthilfeaktion" der Gemeinschaft und auf den Umstand hingewiesen, daß die Kontrolle der Bundesstelle zugunsten der Gemeinschaft erfolge (Urteil S. 27). Daraus entnimmt die Revisionserwiderung, die Beklagte habe damit klargestellt, daß es sich nicht um eine Abgabe gehandelt habe; unerheblich sei, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang glaube, nicht fesfsstellen zu können, daß auch über die Freiwilligkeit der Leistung gesprochen worden sei. Denn wenn von "Selbsthilfeaktion" gesprochen worden sei, so ergebe sich daraus, daß die Bundesstelle nur zugunsten der Gemeinschaft tätig geworden sei, also für die Gesellschaft, nicht aber für den Bund.

29

Auch diese Ausführungen stehen einer Haftung aus § 839 BGB nicht entgegen. Das Berufungsgericht führt auf S. 26 seines Urteils aus, die Klägerin habe im Hinblick auf die Angaben über das Vorliegen einer "Selbsthilfeaktion" in Verbindung mit dem Inhalt der beiden Bekanntmachungen der Bundesstelle, Gruppe Kaffee, und der ihr damals auch bekannt gewordenen Mitteilung des Hamburger Vereins vom 21. Februar 1953 nicht erkennen können, daß es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe; das läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß damals behördlicher Zwang gelegentlich auch zur Durchsetzung von "Selbsthilfeaktionen" eingesetzt worden ist (vgl. z.B. das Bundesgesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (BGBl. I 7)). Die Bundesstelle, Gruppe Kaffee, ist also ihrer Verpflichtung, die Klägerin über die Freiwilligkeit der Zahlung von 1 % des Kaffeeinkaufspreises klar und eindeutig aufzuklären, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

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5)

Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches aus Amtshaftung - mit Ausnahme der aus Zweckmäßigkeitserwägungen erst später zu erörternden Bestimmung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - sind von der Revisionserwiderung nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.

31

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bundesstelle die ihr allen Interessenten an der Kaffee-Einfuhr gegenüber obliegenden Amtspflichten bereits dadurch verletzt hat, daß sie die ihr nach dem Gesetz allein obliegende Aufgabe der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Einfuhrermächtigung für Kaffee koppelte mit der Überwachung des Eingangs einer freiwilligen Leistung, die von den Mitgliedern der Vereine, die die Gemeinschaft bildeten, an diese Gemeinschaft zu erbringen war.

32

II.

Das Berufungsgericht hat eine Ausgleichung nach § 254 BGB aus folgenden Erwägungen für rechtlich zulässig und geboten gehalten:

33

Die Klägerin und ihr Angestellter Koenecke hätten aus den zu I 4) erörterten Umständen, "selbst wenn auch zunächst von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgegangen werden könne" (Urteil S. 26), sich nicht mit der Erwägung begnügen dürfen, "daß möglicherweise eine Absprache zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium bzw. der fachlichen Gruppe Kaffee und der Gemeinschaft vorliegen könnte" (Urteil S. 26/27). Vielmehr habe K., der damals sehr häufig mit D., einem leitenden Angestellten der Bundenstelle, Gruppe Kaffee, dienstlich, zusammengekommen sei, sich bei diesem vergewissern müssen, ob seine Vermutungen auch, zutreffend seien (Urteil S. 27). Würde er das getan haben, so würde er nach Leistung der ersten Zahlungen durch die Klägerin erfahren haben, daß die Zahlung eine freiwillige Leistung und nicht Bedingung für die Bearbeitung der Einfuhranträge gewesen sei. Dann hätte die Klägerin in Zukunft die Bewilligung von Kaffee-Einfuhren ohne vorherige Zahlung der streitigen 1 % der jeweiligen Kaufpreise erreichen können. Die bereits an die Gemeinschaft gezahlten Beträge hätte sie damals aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung von der Gemeinschaft auch zurückerhalten können, weil damals die Gemeinschaft die vereinnahmten Gelder noch nicht ausgegeben gehabt habe. Das Verhalten des Angestellten K. sei schuldhaft gewesen; dieses Verschulden bei Abwendung des Schadens müsse die Klägerin sich gemäß § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen.

34

Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts an; vor allem vertritt sie die Ansicht, der Klägerin könne ein etwaiges Verschulden ihres Angestellten Koenecke aus rechtlichen Erwägungen nicht angelastet werden. Auf diese Rügen braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, weil der Angestellte K. - worauf die Revision auch hinweist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schuldhaft gehandelt hat.

35

Das Berufungsgericht (Urteil S. 26) hat ausgeführt: Nach dem Inhalt der Bekanntmachungen der Bundesstelle, Gruppe Kaffee, der Mitteilung des Hamburger Vereins vom 27. Februar 1953 und der Unterredung zwischen K. und D. hätte sich schon die Frage aufdrängen können, welchen Zweck diese neugegründete Gemeinschaft verfolgte und welche Bewandtnis es mit der "Zahlung" hätte. Daraus folgert das Berufungsgericht, K. habe schuldhaft gehandelt, wenn er sich nicht vergewissert habe, ob seine Vermutung über den Zweck und die Zulässigkeit der Zahlung zutreffend gewesen sei, die dahin ging, "daß möglicherweise eine Absprache zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium bzw. der fachlichen Gruppe Kaffee und der Gemeinschaft vorliegen könnte" (Urteil S. 26/27).

36

Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt worden, wenn es dem Angestellten K. zum Verschulden anrechnet, daß er keine weiteren Nachforschungen über die rechtliche Natur der vorgesehenen Zahlungen von 1 % des jeweiligen Kaufpreises durch Rückfrage bei D. dem leitenden Angestellten der Gruppe Kaffee der Bundesstelle, betrieben hat. Anlaß zu solchen Sachforschungen bestand nur, wenn der bekannt gewordene Sachverhalt Zweifel daran aufkommen ließ, ob die Zahlung von 1 % des Kaufpreises an die Gemeinschaft rechtmäßig verlangt wurde. Der Staatsbürger darf grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen. Er darf sich zunächst darauf verlassen, daß die Verwaltung Leistungen nur dann von ihm verlangt, wenn diese zulässig sind. Zweifol an der Zulässigkeit einer zwangsweisen Einziehung von 1 % der jeweiligen Einkaufspreise zugunsten der Gemeinschaft bestanden im vorliegenden Falle aber nicht. Der Umstand, daß nicht an eine öffentliche Kasse, sondern an eine private Stelle, nämlich die Gemeinschaft, zu zahlen war, brauchte Bedenken nicht hervorzurufen, denn es war in der Kriegs- und Nachkriegszeit üblich, die Bewirtschaftung und Lenkung der Wirtschaftsgüter teilweise über privatrechtliche Organisationen vorzunehmen und diesen für solche Lenkungsmaßnahmen Mittel auch durch Zwangsumlagen zur Verfügung zustellen. Insoweit kann als Beispiel auf die bereits angeführte "Investitionshilfe" verwiesen werden.

37

Ein Verschulden des Angestellten K. ist daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen. Ein die Klägerin belastender Ausgleich nach § 254 BGB ist daher bereits mangels Verschuldens ausgeschlossen.

38

III.

Die einleitend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden andenweite Ersatzansprüche gegen die Gemeinschaft aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, sind von der Revisionserwiderung nicht angegriffen worden; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.

39

Die Revisionserwiderung glaubt, die Klägerin könnte aber mindestens gegen ihren Angestellten K. Schadensersatzansprüche deshalb herleiten, weil dieser der Klägerin keine Kenntnis von seinem Gespräch mit D., einem leitenden Angestellten der Gruppe Kaffee der Bundesstelle, gegeben und dadurch verhindert hätte, daß sie rechtzeitig vor Wegfall der Bereicherung ihre Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Gemeinschaft verwirklichen konnte. Derartige Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen ihren Angestellten K. entfallen jedoch schon deshalb, weil der Angestellte K. nicht schuldhaft gehandelt hat, als er nicht durch weitere Befragung des D. Sinn "und Zweck der Zahlung von 1 % des jeweiligen Einkaufspreises" an die Gemeinschaft klärte. Dazu kann auf die Ausführungen zu II verwiesen werden.

40

IV.

Hinsichtlich der Ansprüche auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhobener "Abgaben" ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten verschlossen, weil es sich insoweit als Hauptfrage darum handelt, ob solche "Abgaben" geschuldet wurden oder nicht. Damit ist insoweit. Gegenstand des Rechtsstreites ein Anspruch aus Abgabenrecht, also ein öffentlich-rechtlicher Anspruch. Hierfür ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten weder ausdrücklich eröffnet, noch kraft Tradition gegeben.

41

Die hinsichtlich dieser geltend gemachten Ansprüche vom Berufungsgericht ausgesprochene Sachabweisung war daher unzulässig. Vielmehr ist insoweit nur eine Prozeßabweisung auszusprechen. Eine Aufnahme dieses Ergebnisses in den entscheidenden Teil des Urteils ist jedoch unmöglich, weil der Rechtsweg wegen der Amtshaftungsansprüche zulässig ist.

42

V.

Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind nicht gegeben. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob das unzulässige Abhängigmachen der Bearbeitung der Anträge auf Bewilligung einer Kaffee-Einfuhr von den Nachweis der "Zahlung" bereits einen Eingriff gegenüber der Klägerin bedeutet. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sind nämlich nur dann gegeben, "wenn unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtsphäre des Einzelnen sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden" (BGHZ 6, 270 [290]). Bei gesetzlicher Zulässigkeit einer Leistung der hier zu Unrecht geforderten Art würde es sich jedoch um die Auferlegung einer Geldleistungspflicht handeln, die sich nicht als eine Enteignung darstellen würde; daß solche Geldleistungspflichten die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes nicht berühren, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 7 [17]) in dem Verfahren betr. das Investitionshilfegesets entschieden.

43

Für etwaige Rückforderungsansprüche wegen "Erfüllung" einer nicht bestehenden Geldleistungspflicht der dargelegten Art ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten jedenfalls insoweit nicht gegeben, als sie gegen, die Beklagte als diejenige Stelle der öffentlichen Hand geltend gemacht worden, die diese Leistungen veranlaßt haben soll. Denn diese Rückzahlungsansprüche werden daraus hergeleitet, daß die "Leistungen" irrigerweise zu Unrecht erbracht worden sein sollen. Hauptfrage ist hier geradeso wie bei den Ansprüchen auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhobener Abgaben die Frage, ob jene Geldleistung geschuldet war oder nicht. Für die Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben, wie bereits oben zu IV ausgeführt worden ist.

44

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsansprüche, hinsichtlich derer das Berufungsgericht die Frage der "Vorteilsausgleichung" in tatsächlicher Beziehung noch für aufklärungsbedürftig angesehen hat, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

45

Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges überlassen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany Dr. Beyer