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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1988, Az.: 3 StR 190/88

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Aufhebung des Schuldspruchs wegen Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen als für die Entscheidung ohne Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1988
Aktenzeichen
3 StR 190/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 03.12.1987

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessführer

Peter Johannes van den H. aus Si./Ni., dort geboren am ... 1930

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. Mai 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. Dezember 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit er im Fall II 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

    2. b)

      in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Einziehungen.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen betragen für die erste Tat von September/Oktober 1985 bis Januar 1986 (II 1 der Urteilsgründe) drei Jahre und sechs Monate sowie für die zweite Tat von September/Oktober 1986 bis 20. Dezember 1986 (II 2 der Urteilsgründe) vier Jahre und drei Monate. Im Zusammenhang mit der zweiten Tat hat das Landgericht den Pkw des Angeklagten, ca. 13,4 kg Haschisch und zwei Funkgeräte eingezogen.

2

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die erste Tat betrifft. Der Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe ist auf die Verfahrensbeschwerde aufzuheben. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Landgericht einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. (UA S. 25) als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat (UA S. 28), obwohl es die Verurteilung wegen der Lieferungen im Dezember 1986 - im Widerspruch zur Begründung der Ablehnung - auch auf die Aussage des Zeugen v. d. W. gestützt hat (UA S. 23 f), dessen Glaubwürdigkeit durch den Hilfsbeweisantrag erschüttert werden sollte. Auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen hat es für erwiesen erachtet, daß sich der Angeklagte entgegen seiner Einlassung (UA S. 21) am 13. Dezember 1986 in der bezeichneten Gaststätte mit dem Abnehmer A. getroffen hat (UA S. 23 f). Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 28. April 1988 im einzelnen ausgeführt; der Senat stimmt dem zu.

3

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 2 der Urteilsgründe hat die Aufhebung auch des zugehörigen Einzelstrafausspruchs sowie der Aussprüche über die Gesamtstrafe und die Einziehungen zur Folge. Die Verurteilung im Fall II 1 ist von dem Verfahrensfehler nicht betroffen.

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