Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2023, Az.: 5 StR 521/22
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.2023
- Aktenzeichen
- 5 StR 521/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 13280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:280223B5STR521.22.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 21.07.2022 - AZ: 42 KLs 913 Js 49571/15 (7/20)
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 2025, 265
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die auf die "Kompensationsentscheidung" beschränkte Revision dahin zu verstehen sein sollte, dass auch die Grundlagen der von der Strafkammer getroffenen Kompensationsentscheidung - namentlich die Feststellungen zur Dauer der Verfahrensverzögerung - angegriffen sein sollten, fehlt es an einer Verfahrensrüge; mit der Sachrüge kann die Aufklärung und Feststellung derjenigen Umstände, die für die Frage einer Verfahrensverzögerung von Bedeutung sind, nicht beanstandet werden (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19 Rn. 31 mwN).