Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1986, Az.: BVerwG 1 WB 18/86
Ablösung vom Dienstposten eines Militärischer Abschirmdienst (MAD)-Offiziers; Vorwurf des Alkoholismus auf Grund erhöhter Leberwerte; Einleitung eines Verfahrens wegen Dienstunfähigkeit; Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 18/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 5. März 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht München verwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 6. Februar 1986 den Erlaß folgender einstweiliger Verfügung beantragt:
- "I.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, ein Verfahren wegen Dienstunfähigkeit gegen den Antragsteller einzuleiten.
- II.
Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, den Antragsteller mit dem Ziel der Feststellung einer Dienstunfähigkeit zu untersuchen."
Der Antragsteller trägt vor, er sei am 22. Dezember 1983 vom Dienstposten eines MAD-Offiziers im Dezernat ... in M. abgelöst worden. Die Ablösung sei ohne Begründung erfolgt und ohne daß ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei. Im Dezember 1984 sei er zur Vorsorgeuntersuchung bestellt worden. Auf Grund erhöhter Leberwerte habe der Truppenarzt den unbegründeten Vorwurf erhoben, er, der Antragsteller, sei Alkoholiker. Eine stationäre Behandlung im Bundeswehrkrankenhaus M. im Januar 1985 habe ergeben, daß dies nicht der Fall sei. Trotzdem sei der Vorwurf von seinem Truppenarzt, Oberfeldarzt K., erneut erhoben worden. Er sei dann zu einer erneuten, diesmal nervenärztlichen Untersuchung, befohlen worden. Dabei sei zwar der Vorwurf des Alkoholismus nicht mehr erhoben, aber eine "schwere seelische Erschöpfung" diagnostiziert worden. Nach einer weiteren ärztlichen Untersuchung über zehn Wochen später sei er ohne weitere Begründung nur für den Innendienst tauglich geschrieben und ihm die MAD-Tauglichkeit abgesprochen worden. Am 24. Mai 1985 habe bei seinem personalführenden Referat im Bundesministerium der Verteidigung ein Personalgespräch stattgefunden, bei dem ihm eröffnet worden sei, daß er zwar nicht mehr MAD-verwendungsfähig, wohl aber tauglich für alle S-2-Verwendungen im Heer sei. Daraufhin sei im Hinblick auf eine Versetzung in den Ruhestand nach den Bestimmungen des Personalstrukturgesetzes eine Zuweisung auf eine zbV-Stelle beim Militärischen Bereich Operations Research, O., erfolgt. Er habe nunmehr den Befehl erhalten, sich einer stationären ärztlichen Behandlung zu unterziehen, mit dem Ziel, Anhaltspunkte zu finden, daß ein Dienstunfähigkeitsverfahren durchgeführt werden könne. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, daß der untersuchenden Ärztin auferlegt sei, über ihn ein Gutachten bis spätestens 18. Februar 1986 zu erstellen.
Auf einen entsprechenden Hinweis durch den Berichterstatter des Senats hin, hat der Antragsteller die Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht beantragt; der Bundesminister der Verteidigung hat dem nicht widersprochen.
II
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens wegen Dienstunfähigkeit.
Für dieses Begehren ist nicht der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate -, sondern der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Nach § 17 Abs. 1, § 21 WBO sind die Wehrdienstgerichte nur dann zur Entscheidung berufen, wenn der Soldat die Verletzung von Rechten oder die Verletzung von ihm gegenüber bestehenden Vorgesetztenpflichten geltend macht, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach im wesentlichen über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen über- und Unterordnung beruhen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 1 WB 126/85) und daher ihre Ursache "im spezifischen militärischen Subordinationsverhältnis" (BVerwGE 73, 162 f.) haben. Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 3 SG berührt seinen Status. Zum statusrechtlichen Bereich gehört nicht nur der Akt der Beendigung des Dienstverhältnisses selbst, vielmehr gehören dazu auch alle Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser Entscheidung dienen sowie die hierbei zu beachtenden Vorschriften. Auch sie sind, da sie das allgemeine Dienstverhältnis des Soldaten betreffen, nicht truppendienstlicher, sondern verwaltungsrechtlicher Natur. In diesem Zusammenhang gerügte Rechtsverletzungen sind daher solche des Dienstherrn, über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Juni 1985 - 1 WB 171/84).
Die Sache ist daher, dem mit Schreiben vom 17. Februar 1986 gestellten Antrag entsprechend, an das nach § 52 Nr. 4 VwGOörtlich zuständige Verwaltungsgericht München zu verweisen (§ 18 Abs. 3, § 21 Abs. 2 WBO), dem auch die Kostenentscheidung vorzubehalten ist (vgl. 3155 Abs. 4 VwGO).
Nast-Kolb
Dr. Schwandt