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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.06.1998, Az.: 1 StR 95/98

Aufhebung einer Revisionsverwerfung eines Landgerichts; Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1998
Aktenzeichen
1 StR 95/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18129
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 21.01.1998
LG Ulm - 10.11.1997

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. Juni 1998 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluß des Landgerichts Ulm vom 21. Januar 1998, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 10. November 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Gegen das am 10. November 1997 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil des Landgerichts hat der Angeklagte ordnungsgemäß Revision eingelegt. Auch die Revisionsbegründung vom 19. März 1998 ist rechtzeitig eingegangen, da das Urteil wirksam erst am 23. März 1998 zugestellt worden ist.

2

Die erste Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe vom 18. Dezember 1997 war unwirksam, da das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 6. März 1998 fertiggestellt wurde (§ 273 Abs. 4 StPO). Der Beschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1998, durch den die Revision mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wurde, war daher aufzuheben.

3

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist in der Sache unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schäfer
Maul
Granderath
Brüning
Boetticher