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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.1951, Az.: V BLw 54/50

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1951
Aktenzeichen
V BLw 54/50
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen
OLG Celle - 06.06.1950

Fundstellen

  • DNotZ 1952, 378-380
  • NJW 1952, 423 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 1111 (Kurzinformation)
  • NJW 1952, 1110 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Vertragsgenehmigung

Prozessführer

der Haustochter Wilhelmine A. in N. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...,

Prozessgegner

den Bauern Wilhelm A. in M. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Höfeordnung kennt keine unbestimmten Gründe für die Versagung der Genehmigung eines Übergabevertrages.

Nach Höferecht kann eine solche Genehmigung nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen versagt werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 20. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche, sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Ditges und Filter

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Juni 1950 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Eine Erstattung der dem Antragsgegner ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten findet nicht statt.

Gründe:

1

Der Bauer Friedrich Wilhelm A. war Eigentümer des in N. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von N., Band ..., Bl 13, verzeichneten Hofes von 11,5491 ha. Er hat im Jahre 1904 geheiratet. Seine Ehefrau brachte die im Grundbuch von N., Bd. ..., Bl 271, verzeichneten landwirtschaftlichen Grundstücke, die rund 16 Morgen umfassten, in die Ehe ein. Der ganze Grundbesitz der Eheleute ist seitdem einheitlich bewirtschaftet worden. Seit dem Inkrafttreten des Reichserbhofrechts bildete er einen Ehegattenerbhof.

2

Aus der Ehe der Eheleute Friedrich Wilhelm A. sind fünf Kinder hervorgegangen, und zwar vier Söhne und eine Tochter, die Antragstellerin. Der älteste Sohn Friedrich hat anlässlich seiner Verheiratung im Jahre 1932 von dem Grundbesitz seiner Mutter 2,3399 ha erhalten. Der Zweitälteste Sohn Ernst, der als Hofnachfolger vorgesehen war, ist im letzten Kriege gefallen. Der nächstälteste Sohn Heinrich A. hat auf einen Hof in N. geheiratet. Wilhelm A., der Antragsgegner, ist jetzt Eigentümer des elterlichen Hofes, während die Antragstellerin als Hausgehilfin tätig ist.

3

Die Mutter der Beteiligten ist im Jahre 1936 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben: Ihr Ehemann ist damals gemäss § 22 EHRV Anerbe ihres Grundbesitzes geworden.

4

Durch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1948 hat der Bauer Friedrich Wilhelm A. 1,6369 ha, die von dem früheren Grundbesitz seiner Ehefrau nach der Übertragung des anderen Landes auf Friedrich A. übriggeblieben waren, auf seine Tochter Wilhelmine "im Wege der verfrühten Erbfolge" übertragen, sich aber den lebenslänglichen Niessbrauch an dem Lande vorbehalten. Die Antragstellerin hat sich in diesem Vertrage für ihre Erben verpflichtet, den erworbenen Grundbesitz auf den Eigentümer des väterlichen Hofes zurückzuübertragen, wenn sie sterbe, ohne verheiratet zu sein oder ein eheliches Kind zu hinterlassen.

5

Am 5. Juni 1948 hat der Bauer Friedrich Wilhelm A. mit seinem Sohn Wilhelm einen Erbvertrag abgeschlossen, nach den diesem der Hof ohne die durch den Vertrag vom 1. Juni 1940 auf die Antragstellerin übertragenen Parzellen zufallen sollte. In dem Vertrage wurde u.a. bestimmt, dass einem der Söhne des Erblassers und der Antragstellerin Abfindungen nach Massgabe der Höfeordnung zuständen und dass die auf die Antragstellerin übertragenen Grundstücke auf ihre Abfindung nicht anzurechnen seien. Auch wurde der Antragstellerin bis zu ihrer Verheiratung ein Wohn- und Unterhaltsrecht auf dem Hofe eingeräumt.

6

Der Bauer Friedrich Wilhelm A. ist am 15. Januar 1949 gestorben. Der Hof ist gemäss dem Erbvertrage vom 5. Juni 1948 auf seinen Sohn Wilhelm übergegangen.

7

Nach dem Tode ihres Vaters hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht in Stadthagen die Genehmigung des Vertrages vom 1. Juni 1948 nachgesucht, welcher der Antragsgegner mit der Begründung widersprochen hat, dass die 1,6369 ha für den Hof nicht entbehrlich seien, da sonst die Gespann- und Arbeitskräfte nicht voll ausgenutzt werden könnten und auch die auf dem Hofe ruhenden Lasten zu drückend würden. Der Antragsgegner hat sich aber dazu bereit gefunden, seiner Schwester 1 1/2 Morgen Acker und 1 Morgen Wiese zu überlassen.

8

Das Amtsgericht hat den Vertrag vom 1. Juni 1948 durch Beschluss vom 24. Februar 1950 mit der Massgabe genehmigt, dass der Antragstellerin insgesamt nur 2 1/2 Morgen gemäss den Bedingungen dieses Vertrages übereignet werden, und zwar eine Fläche von etwa 1 1/2 Morgen Ackerland und daran anschliessend eine Fläche von 1 Morgen Wiesenland an der Kreisstrasse N.-H..

9

Diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten, die das Oberlandesgericht in Celle durch Beschluss vom 6. Juni 1950 als unbegründet zurückgewiesen hat.

10

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages vom 1. Juni 1948 erstrebt.

11

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

12

Das Beschwerdegericht ist dem Amtsgericht darin beigetreten, dass die Veräusserung des Grundbesitzes an die Antragstellerin im Rahmen der Erbregelung erfolgt ist, und hat es gebilligt, dass nicht die untere Landwirtschaftsbehörde, sondern das Amtsgericht in erster Instanz über die nachgesuchte Genehmigung des Vertrages entschieden hat. In der Sache selbst hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die Höfeordnung verfolge den Grundsatz, die Höfe geschlossen zu erhalten und sie nicht durch Teilung oder Veräusserungen zu zersplittern. Diese für die Erbfolge getroffene Regelung müsse auch für Verfügungen unter Lebenden gelten. Dementsprechend dürfe der Hofeigentümer grundsätzlich keine Grundstückszuwendungen an die Miterben vornehmen, die nicht als Hoferbe in Frage kämen. Ausnahmen könnten nur in besonderen Fällen und insbesondere dann geboten sein, wenn der Miterbe das Grundstück für eigene Zwecke dringend benötige. Ein solcher Grund liege hier nicht vor, denn die Antragstellerin beabsichtige nicht die Selbstbewirtschaftung der Grundstücke, sondern habe offenbar die Absicht, sie nach und nach zu veräussern. Eine Übertragung zu diesem Zweck sei mit den Grundsätzen der Höfeordnung nicht zu vereinbaren. Der Miterbe habe nach dem Gesetz nur Anspruch auf eine Geldabfindung, die über den normalen Betrag hinaus erhöht werden könne, wenn das Land für Bau- und Siedlungszwecke vorgesehen sei. Das Land müsse dem Hofe verbleiben, um dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich notfalls aus dem Erlös der Grundstücke Ersatzland zu beschaffen. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass das Land der Antragstellerin schon im Jahre 1931 habe übereignet werden sollen und dies nur wegen formeller Schwierigkeiten unterblieben sei, denn inzwischen hätten sich die gesetzlichen Grundlagen geändert. Dieser veränderten Rechtslage müsse die Antragstellerin Rechnung tragen. Ebensowenig könne der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin tbc-krank sei und deshalb einer besonderen wirtschaftlichen Sicherung bedürfe, zu einer ihr günstigen Entscheidung führen. Sie müsse nämlich zur Zeit als voll arbeitsfähig angesehen werden, da sie als Hausgehilfin tätig sei und den üblichen Lohn beziehe. Ob ihre Krankheit einmal besondere Aufwendungen nötig riechen werde, lasse sich bisher nicht übersehen. Selbst wenn das der Fall sein sollte, könnte es die Abtrennung der Grundstücke nicht rechtfertigen, da hierauf bei der Bemessung der Geldabfindung Rücksicht genommen werden könne. Unerheblich sei es ferner, dass der Hof trotz Übertragung der Parzellen lebensfähig bleiben würde, denn es komme nicht auf die Erhaltung der Lebensfähigkeit, sondern darauf an, die Höfe gerade in ihrer gegenwärtigen Grösse zu erhalten.

13

Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht sei von einer unzutreffenden Rechtsauffassung hinsichtlich der Interessenabwägung nach der Höfeordnung ausgegangen, und meint, dem Willen des Erblassers müsse nach Möglichkeit Genüge geschehen, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenständen. Letzteres ist nach Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht der Fall; sie weist darauf hin, dass der Erblasser die fraglichen Grundstücke der Antragstellerin, die wegen ihrer Krankheit in besonderem Masse fürsorgebedürftig sei, als finanzielle Sicherung zugedacht habe. Die Rechtsbeschwerde rügt ferner, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, dass, wie unter Beweis gestellt worden sei, die strittigen Parzellen ohnehin für den Hof als Ackerland nicht mehr in Frage kämen, weil sie als Bau- und Siedlungsland vorgesehen seien und die Regierung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde bereits genehmigt habe. Sie bemängelt ausserdem, dass das Beschwerdegericht die Frage offen gelassen habe, ob durch die Abgabe der Parzellen die Lebensfähigkeit des Hofes beeinträchtigt werde; dafür, dass dies nicht der Fall sei, habe die Antragstellerin Beweis angetreten. Schliesslich weist die Rechtsbeschwerde noch darauf hin, dass die streitigen Parzellen früher nicht zum Hofe gehört hätten, und folgert daraus, dass die Erwägung des Beschwerdegerichts, das Land müsse dem Hofe erhalten bleiben, um notfalls mit dem Erlöse Ersatzland zu beschaffen, unter diesen Umständen nicht durchgreife.

14

Das Beschwerdegericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 1. Juni 1948 in engem Zusammenhang mit der Erbregelung steht, die der Erblasser durch den Erbvertrag mit seinem Sohne vom 5. Juni 1948 getroffen hat, und dass für die Entscheidung über die nachgesuchte Genehmigung nicht die untere Landwirtschaftsbehörde, sondern das Landwirtschaftsgericht zuständig war. Den gleichen Standpunkt hat bereits das Landgericht Duisburg in seinem Beschluss vom 4. Juli 1948 in einem ähnlichen Falle eingenommen (RechtdLandw 1949, Seite 271/272). Wöhrmann (a.a.O.) ist dieser Rechtsauffassung beigetreten. Selbst wenn aber das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hätte, könnte daraus nichts gegen die Gültigkeit der in dieser Sache bisher ergangenen Entscheidungen hergeleitet werden, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Januar 1951 (RechtdLandw 1951, Seite 129) dargelegt hat. Die Rechtsbeschwerde wendet sich auch nicht gegen die Annahme, dass zwischen beiden Verträgen ein innerer Zusammenhang besteht, sondern trägt selbst vor, der Erblasser habe durch sie die Erbfolge bezüglich der beiden Kinder regeln wollen, die noch nicht vom Hofe versorgt gewesen seien.

15

Der Wille des Erblassers ging offensichtlich dahin, der Antragstellerin aus seinem Nachlass mehr zukommen zu lassen, als ihr nach der Höfeordnung zu stehen würde, denn in dem Erbvertrage mit seinem Sohn hat er bestimmt; dass seine Tochter die ihr gesetzlich zustehende Abfindung erhalten solle. Die hier strittigen Grundstücke stellten danach eine weitere Zuwendung und damit eine Besserstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung dar. Dieses erhalten des Erblassers ist an sich nicht zu beanstanden, dass ihm freisteht die Abfindungen für die weichenden Erben abweichend von dem gesetzlichen Abfindungsbeträge festzusetzen. Dem Beschwerdegericht ist ferner darin beizutreten, dass der Hofeigentümer für die weichenden Erben auch Abfindungen in Land vorsehen kann (Wöhrmann Landwirtschaftsrecht Seite 214; Lange-Wulff Höfeordnung Seite 285). Die Frage, inwieweit das zulässig ist, ist indessen nicht wie das Beschwerdegericht meint, nach den Grundsätzen des Höferechts zu beurteilen. In der Höfeordnung kommt der Grundsatz der Erhaltung der Höfe im ihren bisherigen Bestand lediglich darin zum Ausdruck, dass sie eine Vererbung des Hofes nur an einen von mehreren Erben, den Hoferben, zulässt. Im übrigen befinden sich die Bestimmungen, die der geschlossenen Erhaltung der Höfe dienen und sie vor Versplitterung und Aufteilung schützen sollen, in Art. IV Nr. 4 KRG Nr. 45 und Art. III Nr. 5 MilRegVO Nr. 84, die nicht nur für Höfe, sondern ganz allgemein für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten. Dementsprechend verweist die Höfeordnung in den § § 16 Abs. 1, 17 Abs. 3 auf das Kontrollratsgesetz Nr. 45 und die Militärregierungsverordnung Nr. 84. Wenn Lange-Wulff (a.a.O. Seite 452) und Wöhrmann (RechtdLandw 1949 Seite 80) von der Tendenz der Höfeordnung sprechen, die Höfe in ihrer jetzigen Grösse zu erhalten und keine Absplitterungen zuzulassen, so entspricht das nur insofern der tatsächlich bestehenden gesetzlichen Regelung, als die Höfeordnung durch die Verweisung auf das Kontrollratsgesetz Nr. 45 und die Militärregierungsverordnung Nr. 84 klarstellt, dass die dort gegebenen Vorschriften auch für Höfe gelten. Das folgt an sich schon daraus, dass die Höfeordnung lediglich eine Anlage zu der MilRegVO Nr. 84 darstellt und nur besondere Vorschriften über die Vererbung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Besitzungen enthält; es kann auch daraus hergeleitet werden, dass, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 13. März 1951 (BGHZ 1, 253 [258] = RechtdLandw 1951 Seite 163 [164]) ausgeführt hat, das Höferecht das Kernstück des Landwirtschaftsrechts ist und deshalb das öffentliche Interesse daran, daß bei Hofesübergabeverträgen die für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken im KRG Nr. 45 und der VO. Nr. 84 aufgestellten Gesichtspunkte beachtet werden, bei Höfen noch stärker als bei anderen landwirtschaftlichen Grundstücken ist. Mit der angeführten angeblichen Tendenz der Höfeordnung auf derselben Ebene liegt es, wenn Lange-Wulff (a.a.O. Seite 281 und 292) in Bezug auf Übergabeverträge äussern, im Genehmigungsverfahren seien auch die Ziele und Zwecke der Höfeordnung zu beachten und die Genehmigung zu versagen, wenn der Vertrag ihnen zuwiderlaufe. Lange-Wulff gehen dabei offenbar davon aus, daß es nach der Höfeordnung unbestimmte Versagungsgründe gibt. Das ist indessen nicht der Fall, vielmehr kann, worin Schulte (DNotZ 1951 Seite 53 [63]) beizupflichten ist, nach der Höfeordnung ebenso wie nach KRG Nr. 45 und MilRegVO Nr. 84 die Genehmigung nur in den gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen versagt werden (vgl. auch Pritsch DNotZ 1951 Seite 303/304). Im vorliegenden Falle war danach lediglich zu prüfen, ob einer der gesetzlichen Versagungsgründe vorliegt, ob insbesondere die Übereignung der Parzellen an die Antragstellerin zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung oder zu einer unwirtschaftlichen Zersplitterung führen würde, oder volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre.

16

Die Rechtsbeschwerde meint, die Abtrennung der Parzellen sei im vorliegenden Falle unbedenklich, weil sie früher nicht zu dem Hof gehört hätten. Dem kann nicht beigetreten werden. Darauf, dass die Grundstücke erst im Jahre 1904 infolge der Heirat des Erblassers Bestandteile des Hofes geworden sind, kann es nicht entscheidend ankommen, denn sie, haben immerhin mehr als 45 Jahre zu dem Betriebe gehört, dessen Wirtschaftsgebäude also offenbar für diese größere Wirtschaft ausgereicht haben. Ob die Gebäulichkeiten seinerzeit den hinzugekommenen Ländereien angepasst worden sind und ob sie im Falle der Abtrennung der Parzellen für die restlichen Ländereien zu groß sein würden und nicht voll ausgenutzt werden könnten, steht nicht fest, da das Beschwerdegericht den Sachverhalt in dieser Richtung nicht aufgeklärt hat. Gleiches gilt hinsichtlich der Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners, er könne bei einer Einbuße dieses Landes seine Gespann- und Arbeitskräfte nicht mehr voll ausnutzen. Ungeklärt ist auch die Lage der stritt igen Parzellen zur Hofstelle. Der Antragsgegner hat geltend gemacht, ein Teil seiner Ländereien liege 1/2 bis 1 Stunde von der Hofstelle entfernt, und die am Kanal gelegenen Teile seien wegen ihrer tiefen Lage und ihres tonigen Bodens sehr vom Wetter abhändig. Damit will er offenbar sagen, die strittigen Parzellen seien für den Hof wertvoller als andere zu ihm gehörige Grundstücke. Das könnte an sich für die Entscheidung von Bedeutung sein, denn für sie kann es nicht nur auf die Größe des abzugebenden Landes, sondern auch auf den Wert der Parzellen für den Betrieb ankommen, der nicht zuletzt von ihrer Lage und Beschaffenheit im Vergleich zu den sonstigen Ländereien des Hofes abhängig ist. Einer Klärung dieser Frage und der zuvor berührten Punkte bedarf es indessen nicht, da sich die Rechtsbeschwerde, wie unten noch darzulegen ist, schon aus anderen Gründen als ungerechtfertigt erweist.

17

Im Falle der Genehmigung des Vertrages würde der Hof durch die Einbuße der rund 6 1/2 Morgen etwa 1/9, also einen immerhin beachtlichen Teil seiner Fläche verlieren. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht geltend, dem Hofe würden diese als Bau- und Siedlungsland vorgesehenen Parzellen ohnehin entzogen werden. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, die strittigen Parzellen müssten dem Höfe verbleiben, damit der Eigentümer die Möglichkeit habe, sich notfalls mit dem Erlös Ersatzland zu beschaffen. Dieser Gesichtspunkt greift durch. Nach den Angaben des Gemeindedirektors der Gemeinde N. trifft es zu, daß das Land für Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden soll. Es ist danach richtig, daß der Hof diese Parzellen früher oder später verlieren wird. Der Gemeindedirektor hat indessen erklärt, die betroffenen Landwirte würden die Möglichkeit haben, sich an anderer Stelle Ersatzland geben zu lassen. Der Antragsgegner kann danach, wenn er das Land jetzt behält, damit rechnen, bei der späteren Abgabe der Parzellen durch andere Ländereien entschädigt zu werden, dem Hofe also seine bisherige Größe zu erhalten, während er, wenn er die Grundstücke jetzt einbüßen würde, den Hof nur mit eigenen Mitteln wieder auf den früheren Umfang bringen könnte, sofern er über die hierzu erforderlichen Mittel verfügen und anderes Land in annehmbarer Entfernung von der Hofstelle erlangen sollte. Es ist danach nicht richtig, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Verlust des Landes für den Hof bedeutungslos sei, weil diese Einbuße späterhin doch nicht zu vermeiden sei.

18

Es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Verlust von 6 Morgen für den ohnehin nicht allzu großen Hof eine Minderung seines Ertrages bedeutet. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Parzellen fielen nach dem Vertrage vom 1. Juni 1948 möglicherweise an den Hof zurück. Ob die Voraussetzungen für einen Rückfall an den Hof jemals eintreten werden, steht dahin. Davon abgesehen müssen die Bestimmungen des Vertrages dahin verstanden werden, daß der Rückfall an den Hof nur erfolgen soll, wenn und soweit das Land bei dem Tode der Antragstellerin noch in ihrem Eigentum steht. Daß die Parzellen in diesem Zeitpunkte noch Eigentum der Antragstellerin sein werden, erscheint schon wegen ihrer Eigenschaft als Bau- und Siedlungsland sehr fraglich. Die Antragstellerin macht zudem gerade geltend, der Erblasser habe ihr die Grundstücke mit Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse zugewendet, die durch ihre Krankheit entstehen könnten. Danach will sie auf das Land zurückgreifen, wenn die Umstände es erfordern. Sie sagt selbst nicht, daß sie das Land verpachten und der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten wolle. Das Beschwerdegericht hat danach mit Recht angenommen, das Land werde bei Genehmigung des Vertrages für die allgemeine Versorgung ausfallen. Diese Folge der Genehmigung lässt sich auch nicht durch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin rechtfertigen, denn für eine Abfindung in Land besteht kein triftiger Grund. Die Antragstellerin hat nicht bestritten, zur Zeit als Hausgehilfin tätig und mithin arbeitsfähig zu sein, und es im übrigen an Darlegungen über den bisherigen Verlauf ihrer Krankheit gänzlich fehlen lassen, sodaß sich nicht beurteilen läßt, ob sie künftig mit besonderen Aufwendungen rechnen muß. Selbst wenn das der Fall sein sollte, würde dies die Übereignung der Parzellen an die Antragstellerin noch nicht rechtfertigen, da die Antragstellerin für die Vorenthaltung der ihr von dem Erblasser zugedachten Parzellen auch in anderer Weise entschädigt werden kann und ihr bei der Bemessung ihrer Abfindung nach § 12 HöfeO der Umstand zugute kommt, daß es sich bei einem Teil der Ländereien um Bauland handelt, das höher zu bewerten sein dürfte als die übrigen Ländereien.

19

Für die Genehmigung des Vertrages spricht daher lediglich der Wunsch des Erblassers, der Antragstellerin die strittigen Parzellen zukommen zu lassen, die für sie eine Kapitalsanlage sein sollen. Eine Abtrennung von Parzellen zu diesen Zwecke ist agrarpolitisch unerwünscht, worauf Wöhrmann (Landwirtschaftsrecht Seite 216) hinweist, der sich ferner mit Recht dahin ausspricht, bei der Abtrennung von Grundstücken müsse ihre Verwendung zu einem wirtschaftlich und volkswirtschaftlich billigenswerten Zwecke gewährleistet sein. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Zu einer unwirtschaftlichen Zerschlagung des Hofes würde der Übergang der Parzellen in das Eigentum der Antragstellerin allerdings nicht führen, denn die Lebensfähigkeit des Hofes würde dadurch nicht in Frage gestellt. Die Genehmigung des Vertrages würde aber eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung zur Folge haben, denn die Parzellen würden aus einer wirtschaftlichen Einheit herausgenommen werden, ohne gleichzeitig einer anderen wirtschaftlichen Einheit eingegliedert zu werden. Sie gingen damit der allgemeinen Versorgung ohne zwingenden Grund verloren und würden künftig zu kapitalistischer Ausbeutung dienen. Derartige Folgen will Art. III Nr. 5 b MilRegVO Nr. 84 gerade verhindern. Mit Recht ist daher dem Vertrage vom 1. Juni 1948 die Genehmigung versagt worden.

20

Die Rechtsbeschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR, § § 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO bestand keine Veranlassung.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche