Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.08.2025, Az.: B 7 AS 33/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.08.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 33/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:150825BB7AS3325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 08.09.2022 - AZ: S 34 AS 3196/19
- LSG Sachsen - 03.04.2025 - AZ: L 7 AS 492/22
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesozialgerichts vom 3. April 2025 - L 7 AS 492/22 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Zu einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, die den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügt, gehört neben der Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes eine - zumindest knappe - geordnete und verständliche Sachverhaltsschilderung. Denn die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen. Nur hierdurch wird es dem BSG ermöglicht festzustellen, ob die als grundsätzlich herausgestellte Rechtsfrage klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (stRspr; zuletzt BSG vom 18.6.2025 - B 7 AS 85/24 B - juris RdNr 2). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Zwar formuliert der Kläger folgende Rechtsfrage: "... ob ein Leistungsbezieher seiner Mitwirkungspflicht bereits dann ausreichend nachkommt, wenn er gegenüber dem Jobcenter erklärt, dass er zur Vorlage der von ihm geforderten Unterlagen bereit ist oder ob von ihm das Einreichen von Kopien verlangt werden kann". Damit genügt er seiner Begründungspflicht jedoch nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Allein aus dem angekündigten Revisionsantrag ergibt sich, dass es dem Kläger um Leistungen nach dem SGB II für Januar bis Juni 2019 geht. In der Beschwerdebegründung selbst werden der Inhalt des angefochtenen Urteils und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen sowie der Verfahrensablauf nur bruchstückhaft wiedergegeben. Der als klärungsbedürftig formulierten Frage sowie den zusammengefassten Feststellungen des LSG kann entnommen werden, dass der Kläger zur Vorlage durch ein Jobcenter von ihm geforderter Unterlagen bereit gewesen, aber das Einreichen von Kopien verlangt worden sei. Feststellungen des LSG zum weiteren entscheidungserheblichen Geschehensablauf (zB zur Versagung oder Entziehung der Leistungen, zur abschließenden Festsetzung der Leistungen, zur Nachholung von Mitwirkungshandlungen vor dem SG oder LSG) fehlen in der Beschwerdebegründung indes ganz.
Auch die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage ist nicht schlüssig dargetan. Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Klärungsbedürftigkeit (zusammenfassend BSG vom 2.10.2015 - B 10 LW 2/15 B - RdNr 6 mwN) dieser Frage beschränkt sich darauf mitzuteilen, das BSG habe bereits entschieden, dass die Hinzunahme von Kontounterlagen bzw Fotokopien von diesen zur Akte eine Erhebung von Daten darstelle und dieser Eingriff verhältnismäßig sei (Hinweis auf BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2). Diese Rechtsprechung sei nach Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aber überholt. Zum Beleg dafür benennt der Kläger in der Beschwerdebegründung Art 15 Abs 3 Satz 1 DSGVO. Die Vorschrift bezieht sich indes auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen. Aussagen zum vorliegend allenfalls zu beurteilenden zulässigen Umfang der Datenerhebung von Seiten des Verantwortlichen in Richtung der betroffenen Person können der Regelung nicht entnommen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.