Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.09.1989, Az.: BVerwG 5 C 17.89
Voraussetzungen der Rüge im Revisionsverfahren; Verfristung der Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.09.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 17.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 20.06.1988 - AZ: Bf I 98/87
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. September 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Ritter
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1988 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zu einem Drittel. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Kläger haben gegen das ihnen am 18. September 1988 zugestellte Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1988 am 24. Februar 1989 Revision eingelegt, nachdem ihnen mit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989 (zugestellt am 17. Februar 1989) für eine Revision Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden war. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag hat das Bundesverwaltungsgericht den Klägern mit dem Beschluß vom 5. Mai 1989 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dieser Beschluß wurde den Klägern am 26. Juni 1989 zugestellt. Dabei wurden sie darauf hingewiesen, daß erst mit der förmlichen Zustellung die Frist für die Begründung der Revision in Lauf gesetzt werde. Bis zum Ablauf dieser Frist am 26. Juli 1989 ist eine Begründung der Revision nicht eingegangen. Hierauf sind die Kläger mit der Verfügung vom 14. August 1989 hingewiesen worden.
Die Revision ist unzulässig; denn die Kläger haben sie nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses begründet, mit dem ihnen wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden war (siehe dazu den Beschluß des Großen Senats vom 30. November 1970 [BVerwGE 36, 340 <345>[BVerwG 30.11.1970 - Gr. Sen. - 1/69]]). Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Kläger, nachdem ihnen der Beschluß vom 5. Mai 1989 zunächst am 19. Mai 1989 formlos übersandt worden war, am 21. Juni 1989 beantragt haben, die Revisionsbegründungsfrist um vier Wochen zu verlängern; denn dieser Antrag ging deshalb ins Leere (und brauchte deshalb nicht beschieden zu werden), weil die Frist für die Revisionsbegründung mangels einer förmlichen Zustellung des Beschlusses vom 5. Mai 1989 nicht zu laufen begonnen hatte. Eine Frist, die nicht läuft, läßt sich nicht verlängern. Überdies wurde mit der förmlichen Zustellung des genannten Beschlusses die von den Klägern beantragte Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um vier Wochen (wohl gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieses Antrages bei Gericht am 21. Juni 1989) zeitlich überholt; denn die allein maßgebende Frist lief erst am 26. Juli 1989 ab.
Die Revision ist daher durch Beschluß zu verwerfen (§§ 143 und 144 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rotter