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§ 39 KGG - Anwendung in Sonderfällen

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Amtliche Abkürzung
KGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
330-9

(1) Ist durch Gesetz die gemeinsame Erfüllung bestimmter Aufgaben den Gemeinden oder Landkreisen vorgeschrieben oder zugelassen, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches und auf Planungsverbände nach den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), zuletzt geändert durch 30. September 2021 (GVBl. S. 602), sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus dem Baugesetzbuch oder dem Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main nichts anderes ergibt.