Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1957, Az.: IV ZR 235/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 235/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14674
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.06.1956
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Frau Ottilie Johanna Bernhardine K. geb. B. in E.-St., J.-Bo-Weg ...,
Prozessgegner
den Geschäftsführer Anton Bartholomäus K. in E.-St., B. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Schadensersatzanspruch nach §826 BGB kann begründet sein, wenn eine Partei ein Urteil dadurch erschlichen hat, daß sie eine Zeugin zu einer falschen Aussage angestiftet hat. Die Möglichkeit, das Urteil mit einer Restitutionsklage anzugreifen, schließt den Schadensersatzanspruch jedenfalls dann nicht aus, wenn es sich bei dem erschlichenen Urteil um ein Ehescheidungsurteil handelt, durch das der Unterhaltsanspruch der Partei, die Schadensersatz begehrt, beeinträchtigt worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Juni 1956 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach §826 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung eines zu Unrecht gegen sie ergangenen Urteils in Anspruch. Hierbei handelt es sich um folgenden Sachverhalt:
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Dezember 1951 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden worden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Ehe der Parteien sei vorwiegend aus psychologischen Gründen wegen der charakterlichen Veranlagung der Ehepartner völlig zerrüttet. Beide Parteien hätten aber auch durch grobe Eheverfehlungen schuldhaft an der Zerrüttung mitgewirkt. Die Klägerin habe gegenüber dritten Personen herabsetzende Äußerungen über den jetzigen Beklagten gemacht. Auf Grund der Bekundung einer Zeugin F. hat das Oberlandesgericht als erwiesen angesehen, daß die Klägerin dieser Zeugin gegenüber nach der Trennung der Parteien in Bezug auf ihren Ehemann, den Beklagten, geäußert habe, sie sei froh, von dem alten Kerl los zu sein und daß sie jetzt Ruhe und Frieden habe, bezahlen müsse er. Das Oberlandesgericht hat ferner für erwiesen gehalten, daß die Klägerin auch anderen Zeugen gegenüber herabsetzende Äußerungen über ihren Ehemann getan hat. Die Eheverfehlungen des Beklagten bestanden nach den Feststellungen des Urteils darin, daß er die Klägerin auf Geschäftsfahrten oder zu Kinoeröffnungen nicht mitgenommen hatte, sondern bei diesen Gelegenheiten häufig mit einer unverheirateten Frau aus seinem Bekanntenkreise zusammengewesen war und sich insbesondere auch am Heiligen Abend 1950 mehrere Stunden in deren Wohnung aufgehalten hatte.
Auf eine Anzeige der Klägerin leitete die Staatsanwaltschaft in Essen ein Ermittlungsverfahren gegen die Zeugin F. wegen Meineids ein. Nach Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung wurde die Zeugin in Untersuchungshaft genommen. Sie legte dort ein Geständnis dahin ab, daß sie bei ihrer Vernehmung wissentlich die Unwahrheit gesagt habe. Die Klägerin habe ihr gegenüber niemals die von ihr bekundeten Äußerungen gemacht. Auf Grund eines Gutachtens des Gerichtsarztes, nach welchem die Angeschuldigte unzurechnungsfähig im Sinne des §51 Abs. 1 StGB war, wurde sie durch Gerichtsbeschluß außer Verfolgung gesetzt. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Restitutionsklage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1954 als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Feller könne als unzurechnungsfähige Person nicht bestraft werden und habe sich deshalb einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht im Sinne des §580 Ziff 3 ZPO nicht schuldig gemacht. Das Urteil ist ebenfalls rechtskräftig.
Die Klägerin hat behauptet, das Scheidungsurteil und der darin enthaltene Schuldausspruch beruhten auf der falschen Aussage der Zeugin F. Das Urteil sei daher unrichtig. Die Zeugin sei entweder von dem Beklagten selbst oder von seiner Mutter und einer anderen Person zu dieser unrichtigen Aussage veranlaßt worden. Zum Beweis dafür, daß die Zeugin durch den Beklagten über seine Mutter und eine andere Person zu der unrichtigen Aussage veranlaßt worden sei, hat sich die Klägerin u.a. auf die eidliche Vernehmung des Beklagten berufen (vgl. S. 8 der Berufungsbegründung vom 18. März 1955 Bl. 68 d.A.). Die Klägerin hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe sie sittenwidrig geschädigt, da sie infolge des sachlich unrichtigen Ehescheidungsurteils keine Unterhaltsansprüche gegen ihn geltend machen könne.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie einen monatlichen Betrag von 400 DM seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Oberlandesgerichts in Hamm, nämlich seit dem 10. Februar 1952, zu zahlen, und zwar die zurückliegenden Beträge sofort und die künftig fällig werdenden jeweils am Dritten eines jeden Monats im voraus.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat den Vortrag der Klägerin bestritten und behauptet, es sei nicht erwiesen, daß die Zeugin F. etwas Unrichtiges bekundet habe. Sie sei von keiner Seite zu einer falschen Aussage verleitet worden. Auch beruhe das Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1951 nicht auf der Aussage dieser Zeugin.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Januar 1955 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat über die Behauptungen der Klägerin Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. In dem Beweisbeschluß vom 16. Dezember 1955 (Bl. 127 d.A.) hat es sich die eidliche Vernehmung des Beklagten darüber, daß dieser die Zeugin F. über seine Mutter und eine andere Person zu der von der Klägerin behaupteten falschen Aussage angestiftet habe, vorbehalten. Das Berufungsgericht hat sodann, ohne den Beklagten zuvor zu vernehmen, die Berufung der Klägerin zurückgewiesene.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nur begründet sein kann, wenn der Beklagte entweder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein von ihm als unrichtig erkanntes Urteil ausgenutzt hat oder wenn er das Urteil, durch das seine Ehe aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden worden ist, erschlichen hat.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus dem ersten Grunde versagt. Dieser Anspruch würde, entgegen der Ansicht der Revision, nicht schon dann bestehen, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, daß dritte Personen auf die Aussage der Zeugin F. Einfluß genommen haben, und wenn ihm weiter bekannt ist oder bekannt wird, daß die Bekundung dieser Zeugin falsch war. Denn der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei festgestellt hat, der Ansicht, daß das Ehescheidungsurteil auch ohne Rücksicht auf die Aussage der Zeugin Feller im Ergebnis richtig ist. Er nutzt daher nicht ein von ihm als unrichtig erkanntes Urteil in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise aus. Von einem unsittlichen Verhalten kann umso weniger die Rede sein, als die Ansicht des Beklagten, daß das Scheidungsurteil vom 21. Dezember 1951 der wahren Sachlage gerecht geworden sei, auch von dem Landgericht, das in dieser Sache im ersten Rechtszuge entschieden hat, in seinem Urteil vom 3. Januar 1955 geteilt worden ist.
2.
Der geltendgemachte Schadensersatzanspruch könnte daher nur begründet sein, wenn der Beklagte das Scheidungsurteil erschlichen hat. Ein Erschleichen liegt nicht schon darin, daß der Beklagte die Zeugin F. in seinem Kraftwagen mit zur Verhandlung genommen hat und daß er dem Gericht keine Mitteilung davon machte, daß die Aussage der Zeugin vorher mit dieser besprochen worden ist. Er ist hierüber von dem Gericht nicht befragt worden und war nicht verpflichtet, von sich aus diese Angaben zu machen. Er hat daher das Gericht über diese an sich zu mißbilligenden Umstände nicht getäuscht. Erschlichen wäre das Urteil aber, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, daß der Beklagte die Zeugin F. angestiftet habe, eine falsche Aussage zu machen. In diesem Fall könnte, wie der Senat bereits entschieden hat (LM Nr. 6 zu §826 [F a])ein Schadensersatzanspruch nach §826 BGB begründet sein. Dem steht nicht entgegen, daß dieses Verhalten des Beklagten auch ein Restitutionsgrund nach §580 Nr. 4 ZPO für das Ehescheidungsverfahren darstellt. Anders als ein klagabweisendes Urteil oder ein Urteil, durch das eine Partei zu einer einmaligen Zahlung verurteilt worden ist, wirkt sich das Ehescheidungsurteil auf die Vermögenslage der Klägerin auch in der Zukunft weiter aus. Die Klägerin wird dadurch immer weiter gehindert, nach §58 EheG den vollen, nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt von dem Beklagten zu verlangen. Wenigstens in einem solchen Fall kann ein Schadensersatzanspruch nach §826 BGB geltendgemacht werden, ohne Rücksicht darauf, daß der diesen Tatbestand erfüllende Sachverhalt zugleich einen Restitutionsgrund nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung darstellt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß das Ehescheidungsurteil überwiegend auf der Aussage der Zeugin F. beruhe. Hierbei hat das Berufungsgericht den Sachverhalt des Ehescheidungsprozesses entsprechend den Rechtssätzen gewürdigt, die von dem erkennenden Senat in seinem in LM Nr. 6 zu BGB §826 [Fa] veröffentlichten Urteil ausgesprochen worden sind. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ehescheidungsklage des Beklagten ohne die Bekundung der Zeugin F. keinen Erfolg gehabt hätte. Das Berufungsgericht nimmt auch an, daß sehr erhebliche Gründe dafür sprächen, daß die Bekundung der Zeugin F. unwahr sei. Die hierfür sprechenden Gründe sind nach Ansicht des Berufungsgerichts so stark, daß es, wenn es darauf angekommen wäre, die Klägerin darüber eidlich vernommen hätte. Das Berufungsgericht hat aber die Klage abgewiesen, da nach seiner Überzeugung der Beweis dafür, daß der Beklagte die Zeugin F. zu einer falschen Aussage veranlaßt habe, nicht geführt worden ist.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht diese Feststellung nicht treffen durfte, ohne, wie es die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten darüber zuvor zu vernehmen. Damit das Berufungsgericht diesen Mangel beheben und den Sachverhalt entsprechend dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme neu würdigen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.