Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1974, Az.: VI ZR 10/73
Schadensersatz; Beeinträchtigung; Ehepflichten; Haushaltsführung; Tatsächliche Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1974
- Aktenzeichen
- VI ZR 10/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.11.1972
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 1571-1572 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 2280
- NJW 1974, 1651-1653 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Ersatzanspruch der körperlich verletzten Ehefrau wegen Beeinträchtigung in der Führung des Haushalts bestimmt sich - anders als der Ersatzanspruch aus § 844 Abs. 2 BGB - nicht nach der von ihr gesetzlich geschuldeten, sondern nach der von ihr tatsächlich ohne die Verletzung erbrachten Arbeitsleistung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Sonnabend, Dunz, Scheffen und Dr. Steffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Januar 1969 bei einem Verkehrsunfall durch das alleinige Verschulden des Erstbeklagten erheblich verletzt. Sie erlitt einen Trümmerbruch des rechten Oberschenkels und eine Verletzung der rechten Kniescheibe, die eine stationäre Behandlung bis Ende Mai 1969 erforderlich machten. Sie hat den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte, dessen Haftpflichtversicherer, auf Schadensersatz dafür in Anspruch genommen, daß sie infolge der Verletzungen ihren aus drei Personen bestehenden Haushalt nicht mehr versorgen könne. Die schon vor dem Unfall vorhanden gewesene doppelseitige Hüftgelenksarthrose mit Fehlstellung beider Beine und eine arthrosis deformans des rechten Knies habe sie an der Ausübung der Hausarbeiten nicht gehindert.
Die Klägerin hat Zahlung einer monatlichen Rente von 700 DM ab 1. Juni 1969 begehrt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Rentenverlangen für die Zeit vom 1. Juni 1969 bis 23. Oktober 1981 (Vollendung des 75. Lebensjahres der Klägerin) stattgegeben.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Berufungsantrag weiter, die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin einen höheren Betrag als monatlich 180 DM für die Zeit bis zur Vollendung ihres 68. Lebensjahres begehrt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht erkennt der Klägerin eine Rente in Höhe von monatlich 700 DM wegen Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nach § 843 BGB zu. Es hält für erwiesen, daß die Klägerin trotz ihrer schon vor dem Unfall bestehenden, krankheitsbedingten Erwerbsminderung von abstrakt 60-70 % immer noch konkret 50-60 % in der Lage gewesen sei, ihren Haushalt zu versorgen und einen Untermieter zu betreuen. Es stellt fest, daß sie nicht nur geputzt, sondern auch die Wäsche versorgt, gekocht und eingekauft habe. Hierzu sei sie nunmehr durch die unfallbedingt eingetretene 100 %-ige Erwerbsminderung außerstande.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin den Haushalt vor dem Unfall infolge ihrer Vorerkrankung nur mit erhöhter Energie habe versorgen können. Es stellt, sachverständig beraten, fest, daß die Klägerin in der Lage gewesen sei, ihr schicksalhaft bedingtes Hüftgelenkleiden durch Verlagerung des Gewichts und entsprechende Einstellung des Körpers auszugleichen. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Klägerin sei gehalten gewesen, ihre Arbeitskraft nach bestem Vermögen zu verwerten, was sie, wie es feststellt, auch jahrelang durch Leitung und Versorgung des Hauswesens getan hat.
Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Revision stellt zu Unrecht im Sinne einer überholten Rechtsprechung darauf ab, zu welcher Unterhaltsleistung die Klägerin gegenüber ihren Familienangehörigen verpflichtet war. Eine solche Prüfung wäre allerdings dann geboten, wenn der Ehemann oder die Kinder einer getöteten Frau gemäß § 844 Abs. 2 BGB Ersatz für den ihnen entzogenen gesetzlichen Unterhalt fordern. Hier verlangt die Klägerin aber Ersatz für den Verlust ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit. Es entspricht der neueren, am Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 GG) orientierten Rechtsprechung, daß an die Stelle des alten Entschädigungsanspruchs des dienstleistungsberechtigten Familienangehörigen aus § 845 BGB ein eigener Ersatzanspruch des den Haushalt führenden Ehegatten, in aller Regel der Ehefrau, gemäß §§ 042, 843 BGB getreten ist. Der Ersatzanspruch dient dem Ausgleich dafür, daß die Verletzte gehindert ist, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben (Senatsurteil BGHZ 38, 55, 59; BGHZ GSZ 50, 304). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erkenntnis, daß die Arbeit des mit der Haushaltführung betrauten Ehegatten jedenfalls ihrem Wesen nach der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 16, 1, 12 ff; 21, 329, 341). Sie stellt eine im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft (vgl. BGHZ 38, 55, 58; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 11 StVG Rdnr. 41) sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft dar (BGHZ 59, 172, 174). Von einer eigentlichen Erwerbstätigkeit unterscheidet sie sich nur dadurch, daß sich der wirtschaftliche Erfolg nicht unmittelbar in Form eines Entgelts oder Gewinns niederschlägt, sondern dadurch auswirkt, daß für die Familiengemeinschaft notwendige Dienstleistungen nicht durch andere Familienmitglieder oder entgeltlich durch Dritte erbracht werden müssen (vgl. BGHZ 38, 55, 59).
Wird diese Tätigkeit durch eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung beeinträchtigt, dann liegt ein Schaden vor, der sich seinem Wesen nach vom Fall der Vereitelung einer eigentlichen Erwerbstätigkeit nicht unterscheidet. Insbesondere ist auch hier der konkrete Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft, insoweit, als er entgangen ist (§ 249 BGB), zu ersetzen. Es handelt sich also nicht etwa darum, den Wegfall einer nur gedachten Arbeit ohne Rücksicht darauf, ob die sie ermöglichende Arbeitskraft wirklich verwertet worden wäre, "abstrakt" zu entschädigen; dies hat der erkennende Senat allerdings stets abgelehnt (BGHZ 54, 45).
Nach alledem kommt es nicht darauf an, zu welchem Ausmaß von Haushaltstätigkeit die Klägerin familienrechtlich verpflichtet gewesen wäre, sondern nur darauf, welche Tätigkeit sie ohne den Unfall auch künftig geleistet haben würde. Damit geht der Einwand der Revision fehl, daß die Klägerin auch ohne die Unfallfolgen diese Leistungen gegenüber ihren Familienangehörigen nicht hätte erbringen müssen. Es genügt, daß sie - wenn auch unter besonderer Anstrengung - in der Lage war, diese Leistungen zu erbringen und sie voraussichtlich weiterhin erbracht haben würde. Hiervon hat sich der Tatrichter in nicht zu beanstandender Weise überzeugt.
Was schließlich die Versorgung eines Untermieters betrifft, die der Klägerin durch den Unfall unmöglich, geworden ist, so handelt es sich je nach Gestaltung des Mietvertrages um einen echten Erwerbsschaden oder doch um die Vereitelung einer den Erwerb des Ehemanns fördernden Tätigkeit, bezüglich derer die Klägerin ebenfalls selbst ersatzberechtigt wäre (BGHZ 59, 172). Paß diese Betätigung; nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, weil sie keinen dem Arbeitsaufwand entsprechenden Ertrag gezeitigt habe, ist von den Beklagten nicht behauptet. Es kann deshalb auch insoweit bei der vom Berufungsgericht gewählten Berechnungsweise im Ergebnis bewenden.
2.
Der Revision war auch nicht zu folgen, wenn sie meint, die Höhe der der Klägerin zugesprochenen Rente sei übersetzt. Bei Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gesetzt. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat.
Insbesondere scheidet der Gesichtspunkt einer Mitarbeitspflicht des Ehemannes, wie er im Rahmen der nach § 844 Abs. 2 BGB geregelten Ansprüche, vor allem ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung, Bedeutung hat (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743), hier als ein die Arbeitspflicht der Klägerin mindernder Faktor aus; aus den dargelegten Gründen ist nicht auf ihre gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht, sondern auf ihre tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung abzustellen. Sollte allerdings den Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 12 BU) zu entnehmen sein, daß auch eine vom Ehemann der Klägerin ohne den Unfall geleistete Mithilfe außer Betracht zu bleiben habe, so würde dem nicht zu folgen sein, da hierdurch der Umfang der von der Klägerin tatsächlich bisher und (hypothetisch) künftig geleisteten Hausarbeit verringert worden wäre. Die etwaige Nichtberücksichtigung einer solchen Mitarbeit des Ehemanns hat sich aber im Ergebnis auf die Schadensschätzung nicht ausgewirkt. Denn das Berufungsgericht sieht die zuerkannte Rente von monatlich 700 DM ohnehin nur als ein angemessenes Entgelt für eine Haushaltstätigkeit von täglich 3 bis 4 Stunden an, ein Arbeitsaufwand, der jedenfalls von der Klägerin selbst geleistet worden war und auch künftig ohne den Unfall geleistet worden wäre.
Schließlich verweist die Revision in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf die Vorerkrankung der Klägerin. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat sie den Haushalt vor dem Unfall trotz dieser Vorerkrankung allein gemeistert.
3.
Was die Revision im übrigen hierzu rügt, hat das Revisionsgericht geprüft. Der Senat sieht nach Art. 1 Nr. 4 BGH-EntlG davon ab, dies näher zu begründen.
II.
1.
Das Berufungsgericht erkennt die Rente bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem die Klägerin ihr 75. Lebensjahr vollendet haben würde. Es meint, aufgrund der gutachtlichen Feststellungen und des übrigen Beweisergebnisses sei davon auszugehen, daß die Klägerin vor dem Unfall mit großer Energie die Folgen ihrer Vorerkrankung ausgeglichen und den Haushalt allein versorgt habe. Erfahrungsgemäß alterten Menschen, die über Jahre hinaus zu solchen Energieleistungen fähig sind, nicht so rasch wie andere, sondern blieben auch im hohen Alter leistungsfähig. Zudem sei ständig zu beobachten, daß gerade Hausfrauen bis ins hohe Alter hinein ihren Haushalt selbst versorgten. Diese Umstände sprächen auch vorliegend dafür, daß die Klägerin bei der von ihr gezeigten Energieleistung über das von den Beklagten zugestandene Lebensalter von 68 Jahren hinaus imstande gewesen wäre, ihren Haushalt selbst zu versorgen, wenn sie nicht durch die Unfallfolgen hieran gehindert worden wäre. Bei der Bemessung dieses Zeitraumes sei das Gericht auf Schätzungen angewiesen, die sich auf die allgemein angestiegene Lebenserwartung und die schon dargelegten Erfahrungen stützten. Dabei könne nicht außer Betracht bleiben, daß auch im öffentlichen Bereich sowohl in der Kunst als auch in der Politik immer wieder festzustellen sei, daß die hierin tätigen Personen trotz großer körperlicher Anstrengungen ihre teils mit erheblicher Verantwortung verbundene Tätigkeit bis in das hohe Alter hinein mit anerkennenswertem Erfolg ausübten. Es sei daher gerechtfertigt, davon auszugehen, daß die Klägerin ohne die Unfallfolgen in der Lage gewesen wäre, ihren Haushalt trotz der Vorerkrankung bis zum 75. Lebensjahr zu versorgen, so daß ihr die Rente bis zum 23. Oktober 1981 zu zahlen sei.
2.
Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zwar mag es nicht unbedenklich sein, die Beispiele guter Leistungsfähigkeit einzelner Künstler und Politiker bis ins hohe Alter zu verallgemeinern und daraus zu folgern, daß auch jede Hausfrau den Haushalt in vollem Umfange bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres führen kann. Vielmehr wird in der Regel zu beachten sein, daß die Arbeitskraft älter werdender Menschen, somit auch der Hausfrauen, ab einem gewissen Lebensalter (etwa der Vollendung des 68. Lebensjahres) naturgemäß nachläßt, insbesondere soweit es sich um schwere körperliche Arbeit handelt (vgl. BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 = VersR 1972, 743; v. 17. Oktober 1972 - VI ZR 111/71 = VersR 1973, 84 und v. 12. Juni 1973 - VI ZR 26/72 = VersR 1973, 939). Wenn das Berufungsgericht hier jedoch darauf abstellt, daß die Klägerin aufgrund der gutachtlich festgestellten besonderen Energieleistung imstande gewesen wäre, ihren Haushalt auch über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus selbst zu versorgen, diese Arbeitsleistung bei der ihr möglichen Energieanspannung sogar bis zum 75. Lebensjahr zu erbringen, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten, revisionsrechtlich nur begrenzt nachprüfbaren Ermessensspielraums. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber stattgegeben hat, daß Hausfrauen in der Regel trotz voller Gesundheit, also nur wegen des altersbedingten Abbaus der Kräfte und der Beweglichkeit nicht in der Lage seien, schwere Hausarbeiten bis zu ihrem 75. Lebensjahr auszuführen, und daß zudem die Klägerin wegen ihres zusätzlichen schicksalsbedingten Leidens auch ohne den Unfall nicht über das 68. Lebensjahr hinaus den Haushalt hätte führen können. Denn nach § 287 ZPO bleibt es dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist.
Sonnabend
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen