Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1970, Az.: I ZR 62/69
Haftung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für noch offen stehendende Kaufpreisverbindlichkeiten; Begründung von Kaufpreisverbindlichkeiten nach Erlöschen einer Vollmacht; Gewerbeummeldung; Vertrauen auf den Fortbestand einer Vollmacht; Gleichartigkeit der grafischen Gestaltung von Briefbögen; Schaffung eines Rechtsscheins durch Handelsauskünfte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 62/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11276
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.04.1969
- LG Düsseldorf - 10.07.1968
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Firma Philipp G. Kommanditgesellschaft, M. über Me., Auf dem H.,
gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Diplom-Volkswirt Herbert G.,
Prozessgegner
Ehefrau Alice K., D., He.-straße ...,
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 1969 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Düsseldorf vom 10. Juli 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte, die Ehefrau Alice K., meldete am 18. Juni 1959 bei der Gewerbemeldestelle in D. als ihr Gewerbe an "Handelsvertretungen für Glas und Porzellan". In einer weiteren Gewerbeanmeldung vom 29. November 1962 bezeichnete sie als den Gegenstand ihres Gewerbes "Großhandel und Werksvertretungen in Baumaschinen, Transportgeräten und Wassersportartikeln". Der Ehemann der Beklagten, Rudolf K., war Kommanditist einer Eisen- und Metallhandelsfirma in D.. Nachdem diese Firma an 31. Oktober 1962 in Konkurs gefallen war, begann er mit der Entwicklung und Herstellung von Fahrsätzen für Baumaschinen, insbesondere Spezialtransportgeräten für Raupenfahrzeuge. Mit Schreiben vom 9. Juli 1964 teilte er der Gewerbemeldestelle in D. mit, das bisher unter dem Namen seiner Ehefrau betriebene Gewerbe werde von ihm übernommen; auf telefonische Rückfrage der Gewerbemeldestelle vom 12. August 1964 fügte er hinzu, das Gewerbe sei mit Wirkung vom 1. April 1964 an für ihn einzutragen. Als Sitz des Unternehmens gab er D.-L., N-straße an, wo inzwischen Werkstatt- und Büroräume gemietet worden waren.
Die Klägerin lieferte Einzelteile, insbesondere Bremsanlagen, zur Herstellung der Fahrsätze. Die erste Lieferung erfolgte im August 1963, nachdem Rudolf K. bei ihr vorgesprochen und sie daraufhin eine Handelsauskunft über die Beklagte eingeholt hatte. Für die Geschäftsverbindung richtete die Klägerin bei sich ein Konto ein, das die Bezeichnung A. K., D., He. straße ..., Lieferscheine und Rechnungen adressierte sie an diese "Firma". Die letzte Lieferung erfolgte im Oktober 1966. Aus der Geschäftsverbindung steht noch ein Schuldsaldo von 21.432,98 DM offen, dessen Begleichung die Klägerin von der Beklagten fordert. Über das Vermögen des Ehemannes K. ist am 22. November 1966 der Konkurs eröffnet worden. Die Klägerin hat in diesem Verfahren eine ihr durch Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1966 zuerkannte Forderung von 20.913,82 DM, der drei von Rudolf K. akzeptierte Wechsel zugrunde liegen, angemeldet.
Die Klägerin hat behauptet, Inhaberin der Firma K. sei die Beklagte gewesen, ihr Ehemann habe für sie als Angestellter und Bevollmächtigter gearbeitet, was er auch bei Beginn der Geschäftsbeziehung zum Ausdruck gebracht habe. Eine eigene Firma hätte er gar nicht aufmachen können, weil er mit seiner früheren Firma in Konkurs gefallen sei. Die gesamte Geschäftsbeziehung sei mit der Firma A. K. Baumaschinen-Werksvertretungen abgewickelt worden. Rudolf K. habe alle Bestellungen unter dieser Bezeichnung aufgegeben. Von einer Geschäftsübernahme durch den Ehemann der Beklagten habe sie nichts gewußt. Daß auf der Seite der Beklagten später gelegentlich Briefbögen mit der vorgedruckten Firmenbezeichnung R. K. verwendet worden seien, sei bei ihr wegen der Gleichartigkeit der grafischen Gestaltung der Briefbögen und der Geringfügigkeit der Abweichung nicht aufgefallen. Zumindest hafte die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Es gehe zu ihren Lasten, daß sie die behauptete Geschäftsübergabe an den Ehemann nicht ausreichend bekannt gemacht und die Weiterverwendung ihrer Briefbögen mit der Bezeichnung A. K. ermöglicht habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.432,98 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1966 zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, ihr Ehemann habe eine eigene Firma gegründet. Sie habe insbesondere mit dem von ihrem Ehemann eröffneten Produktionsbetrieb in D.-L., N-straße , nichts zu tun gehabt. Die Klägerin habe schon aus der Änderung der Anschrift ersehen müssen, daß es sich um ein anderes Unternehmen gehandelt habe. Zudem habe ihr Ehemann alsbald Firmenbögen mit dem Aufdruck R. K. herstellen lassen und diese auch verwendet. Daß gelegentlich noch alte Vordrucke gebraucht worden seien, beruhe auf einem Versehen. Sie habe davon nichts gewußt und damit auch nicht zu rechnen brauchen. Ihr Ehemann habe zur Bezahlung der Lieferungen der Klägerin im eigenen Namen Schecks ausgestellt und Wechsel akzeptiert. Alle Zahlungen seien über sein Konto bei der Stadtsparkasse in D. abgewickelt worden. Auch hieraus habe die Klägerin entnehmen müssen, daß er der Geschäftspartner gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision muß Erfolg haben. Die Beklagte haftet nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht für die noch offen stehenden Kaufpreisverbindlichkeiten (§ 433 BGB).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann K. Jedenfalls bis Mitte des Jahres 1964 als wirklicher Vertreter der Beklagten gehandelt. Das ergibt sich klar auch aus den von der Klägerin eingeholten Auskünften vom 2. August 1963 und 26. Juni 1964, die beide zwar den Ehemann als den eigentlichen Leiter, die Beklagte aber als die nicht unvermögende, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Inhaberin des Gewerbebetriebs bezeichnen. Gerade hierauf legte die Klägerin besonderen Wert, da sie wußte, daß der Ehemann in einen Konkurs verwickelt gewesen war und sie mit ihm nicht abschließen wollte, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgeht.
Geht man mit dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten weiter davon aus, daß die dem Ehemann K. erteilte Vollmacht nicht über den 12. August 1964 hinaus fortbestand und alle noch offenstehenden Kaufpreisverbindlichkeiten erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind, dann kommt es nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht darauf an, ob Rudolf K. weiterhin als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist und diese sich den Rechtsschein des Fortbestandes der Vollmacht nach Treu und Glauben zurechnen lassen muß.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, es könne schon nicht angenommen werden, daß Rudolf K. weiterhin im Namen der Beklagten gehandelt habe, da er klar erkennbar von seinem früheren Verhalten abgerückt sei, wie insbesondere dadurch, daß er Briefbögen mit dem Aufdruck R. K. statt wie bisher A. K., verwandt und Eigenakzepte sowie von ihm selbst ausgestellte Schecks der Klägerin übersandt habe. Die Klägerin habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß er auf Schreiben an die Firma A. K. und die weiterhin an die Firma A. K. gerichteten Lieferscheine und Rechnungen nicht mitgeteilt habe, daß er nunmehr die Geschäfte im eigenen Namen der Beklagten abschließe, und daß die Beklagte selbst die Klägerin nicht über das Erlöschen der Vollmacht unterrichtet habe. Der durch die Handelsauskünfte möglicherweise geschaffene Rechtsschein sei durch das geschilderte Verhalten des Ehemannes K. bereits im Herbst 1964 zerstört worden.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie berücksichtigen nicht ausreichend, daß das Auftreten des Ehemannes als Vertreter der Beklagten bis Mitte 1964 der bestehenden Rechtslage entsprach und die der Klägerin erteilten Handelsauskünfte unstreitig die Stellung des Ehemannes im Gewerbebetrieb der Beklagten zutreffend wiedergaben. Da es nach der Geschäfts- und Lebenserfahrung dem Lieferanten und Kreditgeber entscheidend darauf ankommt, wer sein Geschäftspartner ist, war die Beklagte aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehungen verpflichtet, die Klägerin auf ihr Ausscheiden bzw. den Inhaberwechsel hinzuweisen. Es gilt das umso mehr, als die Klägerin wegen des Konkurses, in den der Ehemann verwickelt gewesen war, erkennbar Wert darauf gelegt hatte, daß ihr Schuldner nicht der Ehemann, sondern die Beklagte sei. Diese ihr obliegende Aufklärungspflicht hat die Beklagte nicht erfüllt. Wenn sie alles ihren Ehemann überließ und darauf vertraute, dieser werde die Klägerin unterrichten, so muß sie dafür einstehen, daß dieser eine Klärung nicht herbeigeführt hat. Dem Ehemann konnte andererseits bei Anwendung der in Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgehen, daß die Klägerin nach wie vor davon ausging, Schuldnerin der Warenforderungen und des eingeräumten Kredits sei die Beklagte. Dafür sprach insbesondere, daß sie ihre Lieferbestätigungen und Rechnungen weiterhin an die "Firma" A. K. adressierte. Wenn der Ehemann auf diesen Punkt nicht einging und lediglich unter der Bezeichnung R. ... antwortete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch immer wieder Briefbögen mit dem Kopf A. K. verwendete, dann erfüllte er damit nicht die der Beklagten obliegende Aufklärungspflicht. Das Berufungsgericht hat dieser Aufklärungspflicht nicht die ihr nach dem Sachverhalt zukommende Bedeutung beigemessen, sondern rechtlich fehlsam der Klägerin eine Pflicht zur Aufklärung auferlegt.
Wäre das Berufungsgericht von der dargelegten Aufklärungspflicht der Beklagten ausgegangen, hätte es nicht zu dem Ergebnis kommen können, daß die von ihn festgestellten Tatsachen geeignet gewesen seien, den vor allem aus der Rechtswirklichkeit, nämlich der zeitweisen Bevollmächtigung des Ehemannes, erwachsenen Rechtsschein des Fortbestandes der Vollmacht zu zerstören. Daß Rudolf K. an die Klägerin schrieb, ohne sich ausdrücklich als Vertreter der Beklagten zu bezeichnen, war, wie ausgeführt, noch kein hinreichend deutlicher Hinweis auf ein Erlöschen der Vollmacht oder einen Inhaberwechsel. Zudem bestand die Änderung im Briefkopf nur darin, daß der Anfangsbuchstabe A. (Alice) durch R. (Rudolf) ersetzt wurde, was bei der gleichbleibenden graphischen Gestaltung leicht übersehen werden konnte, wie die Klägerin mit Recht geltend gemacht hat. Eigenakzepte hatte Rudolf K. der Klägerin unstreitig schon zu einer Zeit übersandt, als noch nicht zweifelhaft sein konnte, daß er damit Verbindlichkeiten der Beklagten beglich, so insbesondere einen Wechsel schon vor dem 1. April 1964 und weitere Eigenakzepte mit Schreiben vom 3. April 1964 zur Begleichung eines von der Klägerin unter dem 25. März 1964 mitgeteilten Saldos.
Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben aber auch nicht, daß die Klägerin ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe. Sie konnte auf den Fortbestand der Vollmacht vertrauen und unbedenklich auch davon ausgehen, daß die Beklagte über das Verhalten ihres Ehemannes unterrichtet sei und es billige. Von der Gewerbeummeldung auf den Ehemann hatte sie unstreitig keine Kenntnis.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen vom Berufungsgericht festgestellt sind, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat gemäß §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
Gamm