Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.1963, Az.: AnwZ (B) 4/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1963
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 4/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 13697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Bayern - 04.12.1962
In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 1. Juli 1963
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger,
der Rechtsanwälte Heins und Dr. Wedesweiler,
der Bundesrichter Börtzler und Dr. Spengler,
des Rechtsanwalts Petersen sowie
des Bundesrichters Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayer. Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 4. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde einschließlich der im zweiten Rechtszug der Antragsgegnerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1908 geborene Antragsteller hat im Jahre 1935 die große juristische Staatsprüfung in Leipzig bestanden. Bis zum Jahre 1940 war er Rechtsberater der D. A. in Sachsen, dann bis zum Kriegsende Leiter der Rechts- und Personalabteilung der L.-Werke (O.-Konzern) in D.. Nach dem Zusammenbruch war er als juristischer Hilfsarbeiter in einem Anwaltsbüro in Gera tätig. Ende 1947 siedelte er mit seiner Familie in die Bundesrepublik über, und zwar nach Hof. Dort wurde er von der Möbelfabrik A. S. angestellt und mit kaufmännischen und juristischen Angelegenheiten beschäftigt. Nachdem über das Vermögen der Firma im Jahre 1952 das Konkursverfahren eröffnet worden war, betätigte sich der Antragsteller bis zum Februar 1953 als freier Handelsvertreter. Ab 1. Februar 1953 betrieb seine Ehefrau dieses Geschäft weiter; er selbst blieb weiterhin in diesem Geschäft tätig.
Seit dem Frühjahr 1952 bemüht sich der Antragsteller um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Erstmals beantragte er am 21. Mai 1952 beim Bayer. Staatsministerium der Justiz die Zulassung. Schließlich wurde er mit Ministerialentschließung vom 28. Dezember 1954 in den anwaltlichen Anwärterdienst des Landes Bayern übernommen.
Diese Tätigkeit nahm der Antragsteller jedoch nicht auf. Als sich seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Bayern verschiedene Schwierigkeiten entgegenstellten, hatte er nämlich am 3. Oktober 1953 beim Präsidenten des Oberlandesgerichts in Düsseldorf ebenfalls die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Am 12. Dezember 1953 wurde er, nachdem er sein Gesuch entsprechend geändert hatte, in Düsseldorf in den anwaltlichen Anwärterdienst übernommen. Am 10. Februar 1955 wurde er als Rechtsanwalt beim Amts- und beim Landgericht in Düsseldorf zugelassen und hierauf in die Rechtsanwaltslisten bei diesen Gerichten eingetragen.
Im Hinblick auf die Zulassung in Düsseldorf widerrief das Bayer. Staatsministerium der Justiz am 21. Oktober 1955 seine Entschließung vom 28. Dezember 1954.
Inzwischen war der Antragsteller mit seiner Familie nach Irschenhausen (Oberbayern) umgezogen. Er hatte von vornherein seine Zulassung in Düsseldorf nur als Übergangslösung angesehen. Es war ihm immer an seiner endgültigen Zulassung im Räume München gelegen. Er hat in der Zwischenzeit auch den amtlichen Flüchtlingsausweis erwirkt.
Im Jahre 1957 stellte die Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf fest, daß der Antragsteller dort weder seinen Wohnsitz genommen noch eine Kanzlei errichtet hatte. Nach längeren Verhandlungen zwischen der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf und dem Antragsteller gab dieser schließlich schriftlich zum 28. Februar 1958 seine Rechte aus der Zulassung in Düsseldorf auf. Er wurde hierauf am 6. und 8. März 1958 in den Rechtsanwaltslisten des Amtsgerichts und des Landgerichts in Düsseldorf gelöscht.
Inzwischen hatte der Antragsteller am 6. Mai 1957 erneut beim Bayer. Staatsministerium der Justiz um seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und München II und beim Amtsgericht München nachgesucht. Das Bayer. Staatsministerium der Justiz stellte die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Antragsteller zurück, hauptsächlich deswegen, weil gegen ihn beim Landgericht Karlsruhe ein Strafverfahren wegen Untreue und bei der Staatsanwaltschaft in Hof ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig gewesen waren.
Das Landgericht in Karlsruhe sprach den Angeklagten frei; das Urteil wurde rechtskräftig. Das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs wurde auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.
Nach der Klärung dieser Fragen erneuerte der Antragsteller am 23. Oktober 1961 beim Bayer. Staatsministerium der Justiz sein Zulassungsgesuch. Ihm hielt der Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 2. Februar 1962 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegen.
Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof mit dem angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
II.
Der Vorstand der Antragsgegnerin, der sich ursprünglich noch auf weitere Umstände berufen hatte, erblickt das standesunwürdige Verhalten des Antragstellers jetzt noch allein darin, daß dieser sowohl vor seiner Zulassung in Düsseldorf als insbesondere auch nach dem Verzicht auf seine dortige Zulassung unerlaubt geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und dadurch gegen das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung verstoßen habe sowie daß er in der Zeit von März 1958 bis in das Jahr 1961 in einer Vielzahl von Fällen Gerichten gegenüber - insbesondere auch in Fällen, in denen er als Zeuge vernommen wurde - und bei anderen Gelegenheiten die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" geführt und dadurch die Vorschriften des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des § 153 StGB verletzt habe.
Der beschließende Senat teilt aus den nachstehenden Gründen die Auffassung des Ehrengerichtshofs, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht.
III.
1.
Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 RBeratG hat der Antragsteller nie erhalten. Ohne besondere Erlaubnis nach diesem Gesetz durfte er fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, solange er Rechtsanwalt war (Art. 1 § 3 Nr. 2 RBeratG).
Wer Rechtsanwalt werden will, bedarf der Zulassung durch die zuständige Landesjustizverwaltung. Erst wenn der Bewerber zugelassen ist, ist er Rechtsanwalt geworden. Die Befugnis zur Ausübung der Anwaltstätigkeit beginnt mit der auf der Zulassung beruhenden Eintragung in der Rechtsanwaltsliste bei einem bestimmten Gericht (§ 32 Abs. 1 BRAO; vorher § 25 RAOBrZ und § 20 Abs. 3 BayerRAO, zuvor § 20 Abs. 3 RAO 1878).
Rechtsanwalt ist nicht mehr, wessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen worden ist oder wer - nach früheren Recht - die Rechte aus seiner Zulassung aufgegeben hat und demgemäß in den Rechtsanwaltslisten gelöscht worden ist. Mit der Zurücknahme der Zulassung oder jedenfalls mit der Löschung in den Rechtsanwaltslisten erlischt demgemäß auch die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (vgl. § 17 Abs. 1 BRAO und für den Örtlichen, zeitlich, vorausgegangenen Geltungsbereich der Rechtsanwaltsordnung der britischen Zone § 31 Abs. 1 RAOBrZ). Der Antragsteller, der in der britischen Zone zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, aber zum 28. Februar 1958 die Rechte aus der Zulassung aufgegeben hatte, war daher jedenfalls nach der Löschung in den Rechtsanwaltslisten (6. und 8. März 1958) nicht mehr Rechtsanwalt und durfte die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" nicht mehr führen.
Hieraus ergibt sich folgendes:
a)
Soweit der Antragsteller vor seiner Eintragung in die Rechtsanwaltslisten (Frühjahr 1955) und nach seiner Löschung in diesen (8. März 1958) geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat, hat er objektiv den Tatbestand des Art. 1 § 8 RBeratG verwirklicht;
b)
dadurch, daß er nach dem 8. März 1958 die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" weitergeführt hat, hat er gegen den § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen (vgl. LK 8. Aufl. § 132 a Anm. II 1; RGSt 34, 271; 37, 175, 176);
c)
in den Fällen, in denen er sich nach dem 8. März 1958 als Zeuge bei seinen Vernehmungen als Rechtsanwalt ausgegeben hat, hat er den äußeren Tatbestand der uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB erfüllt.
2.
a)
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Düsseldorf in dem vom Ehrengerichtshof angenommenen geringen Umfang geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt hat. Eine entscheidende Bedeutung kommt dem nicht zu.
In der Zeit nach der Aufgabe seiner Zulassung (März 1958) jedenfalls hat der Antragsteller in den vom Ehrengerichtshof angeführten Fällen unerlaubt geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Es mag zwar zutreffen, daß ein Ehemann, der lediglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen will, dazu in der Regel keiner Erlaubnis bedarf (Schorn, RBeratG S. 78; Erbs, RBeratG Art. 1 § 6 Anm. 2). Das kann aber nicht gelten, wenn der Täter bei der Besorgung der Rechtsangelegenheiten unbefugt vor Gerichten, Behörden und anderen Stellen und Personen als "Rechtsanwalt" auftritt. Wenn er das in größerem Umfang tut, sind nicht die persönlichen Beziehungen zu seinem Ehegatten die Grundlage seines Tätigwerdens. Vielmehr wird er dann, wie es der Berufsausübung des Rechtsanwalts wesensmäßig entspricht (§ 3 BRAO), als Vertreter fremder Rechtsangelegenheiten tätig.
Darauf, ob und welches Entgelt der Antragsteller für sein Tätigwerden für seine Ehefrau und andere Auftraggeber verlangt und erhalten hat, kommt es nicht an. "Geschäftsmäßig" ist nicht gleichzusetzen mit "entgeltlich" oder "gewerbsmäßig".
In dieser Weise ist der Antragsteller in der Zeit von März 1958 mindestens bis Herbst 1959 in einer größeren Zahl von Fällen tätig geworden.
b)
Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" hat der Antragsteller seit März 1958 bis zum Sommer 1961 in sehr vielen Fällen gegenüber Gerichten, anderen Rechtsanwälten (so in der Konkurssache Diebel gegenüber dem Konkursverwalter Rechtsanwalt Dr. T. in F.) und sonstigen Personen geführt. Unter anderem hat er auch vor den Wahlen zum Bayerischen Landtag im November 1958, für die er als Kandidat aufgestellt war, ein Wahlplakat mit seinem Lichtbild und seiner faksimilierten Unterschrift verbreiten lassen, in dem er sich als "Rechtsanwalt" ausgab.
In einigen Fällen, in denen der Antragsteller Schriftstücke (Schriftsätze, Vollmachtsurkunden) bei Gericht einreichte, hat er dabei der seinem Namen beigesetzten Bezeichnung "Rechtsanwalt" den Zusatz "fr. res." oder "fr." (soll heißen: "frei resignierter") hinzugefügt. Das ändert an dem Gesamtbild nichts. Zunächst einmal ist dieser Ausdruck weitgehend unbekannt, und zwar auch bei Gerichten, und daher nichtssagend. Außerdem durfte der Antragsteller nach seiner Löschung in den Anwaltslisten die Bezeichnung "Rechtsanwalt" auch nicht mit einem solchen Zusatz fuhren (§ 31 Abs. 1 RAOBrZ; vgl. nunmehr auch § 17 Abs. 1 BRAO). Schließlich überwiegen die Fälle, in denen er nicht einmal einen solchen Zusatz verwendet hat, bei weitem.
c)
In folgenden Fällen, in denen der Antragsteller als Zeuge vernommen wurde, hat er sich bei der Angabe seiner Personalien als Rechtsanwalt ausgegeben:
Am 14. Juli 1958 in der Sache 2. O. 19/57 LG Nürnberg vor dem Oberlandesgericht Nürnberg,
am 27. Oktober 1958 in der Sachs 2. HKO 83/58 LG München I vor dem Landgericht München I,
am 29. Oktober 1958 in den Sachen 1. O. 4/58 und 1. O. 8/58 LG Passau vor dem Amtsgericht Wolfratshausen,
am 24. November 1958 in der Sache 3. O. 422/58 LG Ravensburg vor dem Landgericht Ravensburg,
am 28. November 1958 in der Sache 3. O. 400/58 LG München I vor dem Landgericht München I,
am 4. Dezember 1958 in der Sache 2. O. 234/58 LG Hof vor dem Amtsgericht Wolfratshausen.
Soweit es sich um die Aussage vom 14. Juli 1958 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg handelt, kann nicht der Vorwurf erhoben worden, der Antragsteller habe die Unwahrheit angegeben. Denn er hat dort der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" den Zusatz beifügen lassen, daß er "zur Zeit jedoch ohne Zulassung" sei. Das entsprach der Wahrheit. Die Aussagen des Antragstellers in den übrigen Fällen jedoch, er sei von Beruf Rechtsanwalt, waren falsch. Der Antragsteller will in all diesen Fällen darauf hingewiesen haben, daß er zugelassener Rechtsanwalt gewesen sei und daß eine neue Zulassung in München laufe. Diese Darstellung ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Die vernehmenden Richter müßten nämlich auffallend rechtsunkundig gewesen sein, wenn sie trotz dieser Erklärung, sofern sie wirklich den Sachverhalt klarstellte, den Antragsteller im Zeugenprotokoll als Rechtsanwalt bezeichnet hätten. Der Antragsteller hat sich auch in zahlreichen anderen Fällen gegenüber Gerichten zu Unrecht der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" bedient, ohne hierbei näher zu erläutern, daß es ihm zur Zeit an einer Zulassung fehle; es war also nur folgerichtig, wenn er auch als Zeuge so verfuhr, zumal vor dem Amtsgericht Wolfratshausen, vor dem er als Prozeßbevollmächtigter wiederholt die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" geführt hatte. Es mag aber unterstellt werden, daß der Antragsteller bei seinen Vernehmungen als Zeuge jedesmal erläuternde Erklärungen darüber abgab, welche Bewandtnis es mit dem Rechtsanwaltsberuf hatte. Trotzdem hätte er, da er in den Zeitpunkten der einzelnen Vernehmungen eben kein Rechtsanwalt mehr war, in die Niederschriften nicht die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" ohne jeden erläuternden und einschränkenden Zusatz aufnehmen lassen dürfen. Für die Richtigkeit seiner Aussagen war der Antragsteller als Zeuge selbst verantwortlich. Er, der rechtskundig und mit dem Verfahren bei der gerichtlichen Vernehmung von Zeugen vertraut ist, hätte darauf hinwirken müssen, daß sein Beruf in den Niederschriften so aufgeführt wurde, wie es der Sach- und Rechtslage entsprach.
3.
Hat also der Antragsteller durch sein Verhalten in der Zeit von März 1958 bis Sommer 1961 die Tatbestände der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB), des unbefugten Führens einer Berufsbezeichnung (§ 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der unerlaubten geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (Art. 1 §§ 1, 8 RBeratG) erfüllt, so ist es nicht die Aufgabe des Senats, darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang der Antragsteller nach diesen Vorschriften bestraft werden kann. Die Bestrafung nach jeder der genannten Vorschriften setzt voraus, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Deswegen ist die Bestrafung auf Grund der genannten Vorschriften ausgeschlossen, wenn und soweit sich der Täter in einem Tatbestandsirrtum befunden hat. Sie ist gemildert, wenn und soweit er in einem verschuldeten Verbotsirrtum - ein unverschuldeter Verbotsirrtum kommt nach den Umständen nicht in Frage - befangen war.
Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Tatbestandsirrtum hinsichtlich jeder der genannten Vorschriften in Erwägung zu ziehen ist und wie in diesen Fällen Tatbestands- und Verbotsirrtum voneinander abzugrenzen sind, braucht sich der Senat nicht zu befassen. Wer den Tatbestand schwerwiegender vorsätzlicher Straftaten nach der äußeren Tatseite erfüllt, kann auch dann standeswidrig handeln, wenn er sich in einem die Bestrafung ausschließenden Tatbestandsirrtum befindet, die Entstehung oder die Aufrechterhaltung des Irrtums für die Dauer der Straftat ihm aber standesrechtlich zum Vorwurf gemacht werden muß (§ 118 Abs. 2 BRAO).
Bei allen drei in Betracht kommenden Straftatbeständen handelt es sich um solche, die für die Beurteilung der Standeswürdigkeit des Antragstellers von erheblicher Bedeutung sind. Für uneidliche Falschaussage ist in § 153 StGB Gefängnis nicht unter drei Monaten, in schweren Fällen sogar Zuchthaus angedroht. Auch bei § 132 a StGB handelt es sich um ein Vergehen, das mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden kann. Der Verstoß gegen Art. 1 § 8 RBeratG ist zwar nur mit Geldstrafe bedroht, stellt aber immerhin ein Vergehen dar. Dazu kommt aber, daß alle drei Straftatbestände in enger Beziehung zur Rechtspflege stehen und ihren ordnungsmäßigen, ungestörten Verlauf schützen wollen. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Schon wer Rechtsanwalt werden will, muß daher in besonderem Maße darauf bedacht sein, Handlungen zu vermeiden, die in einer gesetzwidrigen und mit Strafe bedrohten Weise die Rechtspflege stören.
Der Antragsteller hat als seine Meinung vorgetragen (s. S. 9 seiner sofortigen Beschwerde), Rechtsanwälte seien diejenigen, "die einmal Anwalt waren und ... in einem Wechsel des Zulassungsortes sind und die, die allgemein als zu dieser juristischen Sparte gehörig betrachtet werden". Daß diese Auffassung falsch ist, ist oben bereits dargelegt. Abgesehen davon kann keine Rede davon sein, daß der Antragsteller "in einem Wechsel des Zulassungsortes war". Der Antragsteller hatte sich jahrelang vergeblich darum bemüht, in Bayern als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Auch als er im Mai 1957 erneut an das Bayer. Staatsministerium der Justiz wegen seiner Zulassung herangetreten war, wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine anderweitige Zulassung nicht in Frage komme, bevor die Angelegenheit mit den Strafverfahren nicht klargestellt sei. In dem Strafverfahren wegen Untreue war der Antragsteller zwar freigesprochen; das Gericht hatte den Verdacht der Untreue aber als nach wie vor bestehend bezeichnet. Das Ermittlungsverfahren wegen Betrugs war zwar durch Amnestie erledigt. Selbst das vom Antragsteller später vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. E. kam aber nur zu dem Ergebnis, daß "die Verurteilung in einem gerichtlichen Verfahren bei angemessener Verteidigung schwerlich hätte erfolgen können". Wenn er nicht die Augen vor der Wirklichkeit verschloß, lag es für den Antragsteller klar auf der Hand, daß seiner Zulassung in Bayern große Schwierigkeiten entgegenstanden, daß er nicht einfach seine Zulassung in Nordrhein-Westfalen mit der in Bayern nach seinem Belieben "wechseln" konnte und daß es somit höchst fraglich war, ob er - wenigstens in absehbarer Zeit - in Bayern Rechtsanwalt werden könne. Daß er, nachdem er in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich die Rechte aus seiner Zulassung aufgegeben hatte, bei dieser Zweifelhaftigkeit einer erneuten Zulassung sich nicht mehr ohne weiteres als "zu dieser juristischen Sparte gehörig" betrachten konnte, hätte er sich, wenn er sich insoweit wirklich in einem Irrtum befunden haben sollte, selbst bei ganz geringer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sagen können und müssen. Er hätte sich, auch wenn er sich nach seiner ausdrücklichen Behauptung (S. 6 seines an den Ehrengerichtshof gerichteten Schriftsatzes vom 7. August 1962) "mit dem anwaltlichen Standesrecht nie besonders befaßt" hat, unter diesen Umständen auch ohne eingehende Nachforschungen durch einen Blick in die für ihn maßgebende Rechtsanwaltsordnung der britischen Zone über die Rechtslage unterrichten können. Außerdem hätte er sich durch Erkundigung bei einer der mit seinen Zulassungsangelegenheiten befaßten Stellen, sei es beim Bayer. Staatsministerium der Justiz, sei es bei einer der beteiligten Rechtsanwaltskammern in Düsseldorf oder München, ohne weiteres über die Unhaltbarkeit seiner - angeblichen - Auffassung unterrichten können. Das gilt in erhöhtem Maße, nachdem der Antragsteller um die Jahreswende 1958/59 im Verlauf des Rechtsstreits K. gegen Dr. O. (1. O. 4/58 LG Passau) auf die Fragwürdigkeit seines Verhaltens hingewiesen worden war. Trotzdem hat er, wie dargelegt, auch nach diesem Zeitpunkt bis zum Sommer 1961 sein jedenfalls objektiv strafbares Verhalten fortgesetzt.
Wenn also der Antragsteller sich wirklich in einem Tatbestands- oder einem Verbotsirrtum befunden hat, so ist ihm der Vorwurf eines standesunwürdigen Verhaltens deswegen zu machen, weil er aus einem gröblichen Mangel an Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit lange Zeit hindurch gegen mehrere Strafvorschriften verstoßen hat, die die Reinhaltung der Rechtspflege schützen wollen.
4.
In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin und dem Ehrengerichtshof ist der Senat der Auffassung, daß dieses standesunwürdige Verhalten den Antragsteller jedenfalls zur Zeit unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Der Antragsteller hat sich nicht in einer Notlage befunden. Er hätte in Düsseldorf Rechtsanwalt bleiben können, dann allerdings dort einen Wohnsitz nehmen müssen, bis er sich Gewißheit darüber verschafft hatte, daß seiner Zulassung in Bayern nichts mehr im Wege stand. Unschwer hätte er sich über die Gesetzgebungsarbeiten an der Bundesrechtsanwaltsordnung unterrichten und ihr Inkrafttreten abwarten können, das ihm einen echten "Wechsel" seiner Zulassung (§ 33 BRAO) ermöglicht haben würde. Außerdem hätte er, nachdem er am 28. Dezember 1954 in den anwaltlichen Anwärterdienst des Landes Bayern übernommen worden war und in der Person des Rechtsanwalts Dr. G. in M. einen Ausbildungsanwalt gefunden hatte, diesen Dienst antreten und so nur unwesentlich später als in Nordrhein-Westfalen seine Zulassung in Bayern erreichen können. All diese Möglichkeiten hat der Antragsteller leichtfertig in den Wind geschlagen.
Wer sich unter diesen Umständen in der Weise, wie es der Antragsteller getan hat, leichtfertig über Gesetz und Recht hinwegsetzt, ist nicht würdig, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
5.
Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 202 Abs. 2 BRAO i.Verb. mit § 30 Abs. 2 KostO.
Heins
Wedesweiler
Börtzler
Spengler
Petersen
Dr. Vogt