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Bundessozialgericht
Urt. v. 03.02.1988, Az.: 9/9a RVs 19/86

Gehbehinderter; Nachteilsausgleich; Straßenverkehrsrecht; Auslegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.02.1988
Aktenzeichen
9/9a RVs 19/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gelsenkirchen 23.10.1986 - S 19 (23) V 97/85

Fundstelle

  • SozR 3870 § 3 Nr 28

Amtlicher Leitsatz

Der durch den Nachteilsausgleich für außergewöhnlich Gehbehinderte begünstigte Personenkreis ergibt sich ausschließlich aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften nach dem Zweck des Schwerbehindertenrechts ist grundsätzlich nicht zulässig.