§ 5 BSÜG - Bestellung von Geheimschutzbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
- Amtliche Abkürzung
- BSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden, und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, so nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.