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§ 5 BSÜG - Bestellung von Geheimschutzbeauftragten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG -)
Amtliche Abkürzung
BSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Bei Stellen, die mindestens fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen haben, ist ein Geheimschutzbeauftragter zu bestellen. Er nimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle (§ 4 Abs. 1) wahr, sorgt dafür, dass die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen werden, und führt die Sicherheitsüberprüfungen durch. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Wird weniger als fünf Personen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen, so nimmt die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten der Leiter der Stelle oder sein Vertreter wahr.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die obersten Landesbehörden und die Bezirksämter mit Zustimmung der Verfassungsschutzbehörde für die zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden nachgeordneten Behörden die Aufgaben gemäß Absatz 1 übernehmen.