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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.04.1982, Az.: 3 AZR 814/79

Wettbewerbsverbot; Bedingung; Probezeit; Jahresumsatzprämie; Prämie; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.04.1982
Aktenzeichen
3 AZR 814/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 21.11.1978 - 2a Ca 2195/77
ArbG Kiel 21.11.1978 - 2a Ca 438/78
LAG Kiel 27.06.1979 - 2 Sa 165/79
LAG Kiel 27.06.1979 - 2 Sa 166/79

Fundstellen

  • BAGE 38, 318 - 327
  • JR 1983, 352
  • MDR 1983, 168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Wettbewerbsverbot kann wirksam von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der Probezeit gekündigt wird.

2. Eine Jahresumsatzprämie kann nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß das Arbeitsverhältnis im folgenden Jahr von keiner Seite gekündigt wird.