Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 PStG - Zwillings- oder Mehrgeburten

Bibliographie

Titel
Personenstandsgesetz (PStG)
Amtliche Abkürzung
PStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
211-9

1Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt gesondert einzutragen. 2Die Eintragungen müssen erkennen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren sind.