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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.03.2021, Az.: 2 BvR 337/21

Ablehnung eines Eilantrags in einer Auslieferungssache; Fehlende Darlegung einer politischen Verfolgung oder der Gefahr eines unfairen Verfahrens in Österreich als Zielstaat der Auslieferung; "Ibiza-Video"

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.03.2021
Aktenzeichen
2 BvR 337/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 13544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210308.2bvr033721

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass die bereits eingelegte Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, Rn. 2). Insbesondere hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass er in der Republik Österreich politisch verfolgt wird und ihn dort kein faires Verfahren nach Artikel 47 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwartet.

[Gründe]

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.