Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.12.1975, Az.: 1 ABR 8/74
Unternehmensbegriff; Juristische Personen; Rechtsform; Organisationsform; Errichtung eines Gesamtbetriebsrates
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.12.1975
- Aktenzeichen
- 1 ABR 8/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 13.11.1973 - 1 TaBV 21/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 27, 359 - 366
- DB 1976, 588 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1975, 30
- NJW 1976, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Unternehmensbegriff in § 47 Abs. 1 BetrVG bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetze, die den Inhalt des Unternehmensbegriffs erfassen und regeln. Die in diesen Gesetzen festgelegten Rechts- und Organisationsformen sind zwingend. Die Normen des Betriebsverfassungsgesetzes können vorausgesetzte und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Selbständigkeit von Unternehmen weder ändern noch beeinflussen. Juristische Personen können wegen dieser zwingenden organisatorischen Vorschriften jeweils nur ein einziges Unternehmen betreiben.
2. Für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen kann ein Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG auch dann nicht errichtet werden, wenn sie untereinander organisatorisch und wirtschaftlich verflochten sind.