Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.12.1975, Az.: 1 ABR 8/74

Unternehmensbegriff; Juristische Personen; Rechtsform; Organisationsform; Errichtung eines Gesamtbetriebsrates

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1975
Aktenzeichen
1 ABR 8/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 13.11.1973 - 1 TaBV 21/73

Fundstellen

  • BAGE 27, 359 - 366
  • DB 1976, 588 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1975, 30
  • NJW 1976, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Unternehmensbegriff in § 47 Abs. 1 BetrVG bestimmt sich nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Gesetze, die den Inhalt des Unternehmensbegriffs erfassen und regeln. Die in diesen Gesetzen festgelegten Rechts- und Organisationsformen sind zwingend. Die Normen des Betriebsverfassungsgesetzes können vorausgesetzte und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der Selbständigkeit von Unternehmen weder ändern noch beeinflussen. Juristische Personen können wegen dieser zwingenden organisatorischen Vorschriften jeweils nur ein einziges Unternehmen betreiben.

2. Für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen kann ein Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 1 BetrVG auch dann nicht errichtet werden, wenn sie untereinander organisatorisch und wirtschaftlich verflochten sind.