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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.12.1968, Az.: 5 RKn 66/65

Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitszeitraum; Fähigkeit zur Tätigkeitsausübung; Ausfallzeit; Versicherungsfreie Beschäftigung; Zeit des Krankengeldbezugs; Nachweisbegriff

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.12.1968
Aktenzeichen
5 RKn 66/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 29, 77 - 81
  • DB 1969, 1156 (Kurzinformation)
  • DB (Beilage) 1970, 9 (Volltext)
  • SozR Nr 21 zu § 1251 RVO

Amtlicher Leitsatz

1. Arbeitsunfähigkeit iS des RKG § 57 Abs. 1 Nr. 1 (= RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1) liegt nicht für eine Zeit vor, während welcher der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand in der Lage war, die unmittelbar vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit oder eine ihm iS der jeweils geltenden Rentenversicherungsvorschriften zumutbare andere Tätigkeit auszuüben.

2. Die Zeit, während welcher der Versicherte irgendeine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, ist keine Ausfallzeit nach RKG § 57 Abs. 1 Nr. 1 (= RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1). Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte ausnahmsweise versicherungsfrei war.

3. Arbeitsunfähigkeit iS des RKG § 57 Abs. 1 Nr. 1 (= RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1) besteht grundsätzlich für denjenigen Zeitraum, für welchen der Versicherte Krankengeld bezogen hat.

4. Zum Begriff der "Nachweise" iS des RKG § 57 Abs. 1 Nr. 1 (= RVO § 1259 Abs. 1 Nr. 1).