Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1982, Az.: BVerwG 5 C 71/80
Ausbildungsverhältnis; Erwerbstätigkeit; Leistungsbewilligung; Vorbereitungsdienst für gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 71/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 10.07.1979 - AZ: II 353/78
- VGH Baden-Württemberg - 21.09.1979 - AZ: V 1518/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1984, 314
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ist keine Erwerbstätigkeit i.S. des§ 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (Anschluß an BVerwGE 60, 231).
- 2.
Zur Leistungsbewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung und zur Rechtswirksamkeit des Vorbehalts.
Urteil des 5. Senats vom 5. August 1982 - BVerwG 5 C 71.80
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 1982
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Bermel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. September 1979 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Ausbildungsförderungsleistungen.
Nach Abschluß einer Verwaltungslehre wurde er von der Stadt Karlsruhe mit Wirkung vom 1. Mai 1967 zum Inspektor-Anwärter ernannt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstübernommen. Nach Bestehen der Zweiten Verwaltungsprüfung berief ihn die Stadt ... mit Wirkung vom 1. Oktober 1970 in das Beamtenverhältnis auf Probe und ernannte ihn zum Verwaltungsinspektor z.A.. Zum 1. November 1972 wurde ihm eine Planstelle als Verwaltungsinspektor übertragen. Mit Wirkung vom 31. Mai 1973 schied er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis aus.
Der Kläger begann mit dem Sommersemester 1973 ein Studium an der Pädagogischen Hochschule .... Die Beklagte gewährte ihm für die Zeit von April 1973 bis Februar 1976 durch eine Reihe von Bescheiden, die sich zum Teil ergänzten oder durch die zum Teil vorangegangenen Bescheide ersetzt wurden, Ausbildungsförderung. Da das Einkommen, das der Vater des Klägers in den für die Anrechnung maßgebenden Zeiträumen erzielt hatte, zunächst nicht feststand, wurde ein Teil der erlassenen Bescheide mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehen. In einem Bescheid vom 18. November 1976, in dem Förderungsleistungen für den Zeitraum Oktober 1974 bis September 1975 bewilligt wurden, forderte die Beklagte zugleich einen Betrag von 4 092,- DM zurück und verwies darauf, der Kläger habe im Hinblick auf das nunmehr feststehende anrechenbare Einkommen seines Vaters für die Zeit von April 1973 bis Februar 1976 Förderungsleistungen in Höhe des genannten Betrages zu viel erhalten. Mit Bescheid vom 31. Januar 1977 berechnete die Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 1974 bis September 1975 unter Aufhebung entgegenstehender früherer Bescheide die Förderungsleistungen neu und verlangte unter Verrechnung mit einer Nachzahlung nunmehr vom Kläger einen Betrag von 2 916,- DM zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, da er vor Beginn seiner Ausbildung ca. 6 Jahre erwerbstätig und aufgrund seines Einkommens von seinen Eltern wirtschaftlich unabhängig gewesen sei, dürfe das elterliche Einkommen auf den Ausbildungsbedarf nicht angerechnet werden; damit entfalle die Rückforderung. Die Widerspruchsbehörde wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Tätigkeit des Klägers als Inspektoranwärter sei keine Erwerbstätigkeit.
Mit der dagegen erhobenen Anfechtungsklage hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg gehabt. Zur Begründung wurde vom Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Rückforderungsanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe nach§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a BAföG einen Anspruch auf Förderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens, weil er die in jener Vorschrift geforderte fünfjährige Erwerbstätigkeit aufweise. Dabei zähle auch die Tätigkeit während des Vorbereitungsdienstes als Inspektoranwärter mit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Sie macht geltend, die Tätigkeit als Inspektoranwärter sei Ausbildungszeit und deshalb nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des§ 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG.
Der Kläger tritt dem entgegen. Er hält die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts für zutreffend.
II.
Die zulässige Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann der Kläger eine Ausbildungsförderung ohne Anrechnung elterlichen Einkommens und Vermögens nicht beanspruchen. In welchem Umfang ihm die ausgezahlten Förderungsbeträge nicht zugestanden haben und ob die sonstigen Voraussetzungen für den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsanspruch vorliegen, kann allerdings erst nach weiteren tatsächlichen Feststellungen entschieden werden, die der Verwaltungsgerichtshof noch treffen muß.
Maßgebend für die durch die Behörde erfolgte Regelung der Rückforderung ist allein der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1977. Wie die Parteien mit Recht übereinstimmend annehmen, hat die Beklagte damit ihren früheren Bescheid vom 18. November 1976, in dem sie den Rückforderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume von April 1973 bis Februar 1976 berechnet hatte, aufgehoben und durch eine neue Festsetzung des Rückforderungsbetrages ersetzt. Der Kläger hat diesen Bescheid rechtzeitig angefochten.
Als Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht des Klägers kommt allein § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 30. September 1974 geltenden ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) und für die danach liegenden Zeiträume in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) in Betracht. Nach der genannten Vorschrift ist in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, der Förderungsbetrag insoweit zurückzuzahlen, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Durch die vom 1. Oktober 1974 an geltende Neufassung dieser Bestimmung ist lediglich zusätzlich geregelt, daß auch der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben ist. Darin liegt jedoch nur eine Klarstellung der bereits vorher geltenden Rechtslage (BVerwGE 58, 132 [134]); ihr hat die Beklagte Rechnung getragen. Die weiteren Möglichkeiten, unter denen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 BAföG eine Rückzahlungspflicht bestehen kann, sind von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.
Ob und in welchem Umfang dem Kläger die gewährten Förderungsleistungen nicht zugestanden haben, hängt allein davon ab, ob elterliches Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf anzurechnen ist oder ob der Kläger eine davon geltende Ausnahme für sich beanspruchen kann. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung zunächst übersehen, daß die Ausnahmeregelung in§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a BAföG in der Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974, die es ohne zeitliche Einschränkung für alle hier zuüberprüfungenden Bewilligungszeiträume angewendet hat, im Fall des Klägers erst für Bewilligungszeiträume in Betracht kommt, die mit dem 1. Oktober 1974 beginnen oder später liegen. Die angeführte Bestimmung ist nach Art. 2 § 3 Abs. 1 und 2 des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft getreten. Abs. 1 schreibt vor, daß die Neufassung des§ 11 Abs. 3 bereits vom 1. August 1974 an für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen ist, die nach dem 31. Juli 1974 beginnen. Nach Absatz 2 gilt die Neufassung uneingeschränkt vom 1. Oktober 1974 an. Nach Ablauf des 31. Juli 1974 begann für den Kläger ausweislich der beigezogenen Förderungsakte aufgrund der Bewilligungsbescheide vom 14. September 1973 und 19. November 1973, die den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974 erfassen, ein neuer Bewilligungszeitraum am 1. Oktober 1974. Zu Gunsten des Klägers könnte daher die Regelung des§ 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a BAföG Fassung 1974 sowohl nach Art. 2 § 3 Abs. 1 des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes als auch nach Abs. 2 dieser Vorschrift allenfalls vom 1. Oktober 1974 an gelten. Für Bewilligungszeiträume, die vor diesem Zeitpunkt liegen, ist dagegen§ 11 Abs. 3 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. August 1971 anzuwenden. Danach ist elterliches Einkommen und Vermögen nur dann nicht anzurechnen, wenn der Auszubildende ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht. Dieser Sachverhalt ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Aber auch für die nach dem 30. September 1974 liegenden Bewilligungszeiträume sind die Voraussetzungen für eine vom elterlichen Einkommen und Vermögen unabhängige Förderung nicht erfüllt. Dafür fehlt es an der in § 11 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a BAföG Fassung 1974 geforderten fünfjährigen Erwerbstätigkeit, die der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts aufweisen muß. Dieses Tatbestandsmerkmal wäre beim Kläger nur dann zu bejahen, wenn die Zeit vom 1. Mai 1967 bis zum 30. September 1970 (3 Jahre und 5 Monate), in der er als Inspektoranwärter im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst gestanden hat, als Zeit der Erwerbstätigkeit anzurechnen wäre. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist das zu verneinen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 1980 - BVerwG 5 C 37.78 - (BVerwGE 60, 231 [255]) entschieden hat, sind Tätigkeiten innerhalb von Ausbildungsverhältnissen auch dann keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, wenn eine Ausbildungsvergütung gezahlt oder ein Unterhaltszuschuß geleistet wird. Der vom Kläger absolvierte Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst weist keinerlei Besonderheiten auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Dem Kläger steht demnach für die gesamte hier zu beurteilende Zeit von April 1973 bis Februar 1976 eine vom elterlichen Einkommen und Vermögen unabhängige Förderung nicht zu. Entsprechendes Einkommen und Vermögen ist vielmehr nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf anzurechnen. Ob die von der Beklagten auf dieser Grundlage nachträglich vorgenommene Einkommensanrechnung richtig ist und ob der sich daraus ergebende Rückforderungsbetrag zuviel geleisteter Förderungsmittel zutreffend ermittelt ist, haben die Parteien bisher im Verwaltungsrechtsstreit nicht erörtert. Wegen der anderen rechtlichen Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt es auch an entsprechenden Feststellungen im Berufungsurteil. Diese Fragen sind deshalb noch klärungsbedürftig.
Eine Klärung könnte allerdings unterbleiben, wenn die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs daran scheitern müßte, daß der dafür in § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG geforderte Vorbehalt der Rückforderung fehlt oder nicht rechtmäßig ist. In § 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist seit der Fassung dieser Bestimmung durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 ausdrücklich geregelt, daß unter dem Vorbehalt der Rückforderung ein Bescheid nur ergehen kann, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist. Für die Vorbehaltsleistung von Ausbildungsförderung ist das auch für Bewilligungszeiträume anzunehmen, die vor Inkrafttreten der genannten Regelung liegen. Im Hinblick darauf, daß das Bundesausbildungsförderungsgesetz auch in seiner ursprünglichen Fassung die Möglichkeiten, eine Leistung von Förderungsmitteln unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen, ausdrücklich regelte (vgl. §§ 24 Abs. 2 und 3, 51 Abs. 2 BAföG), kann in der Einfügung des § 50 Abs. 1 Satz 2 BAföG durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz nur eine Klarstellung der bereits vorher bestehenden Rechtslage gesehen werden. Dementsprechend ist der Senat schon in seiner Entscheidung BVerwGE 60, 99 davon ausgegangen, daß die Ergänzung des § 50 Abs. 1 BAföG lediglich klarstellende Bedeutung habe. Ob die Behörde die somit generell geltende gesetzliche Beschränkung für den Vorbehalt beachtet hat, ist, wie in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgeführt, noch im Rahmen eines Rechtsbehelfs nachzuprüfen, der sich gegen den Rückforderungsbescheid richtet (a.a.O. S. 105/106).
Aber auch in dieser Hinsicht läßt sich der Rechtsstreit noch nicht endgültig entscheiden. So ist aus den zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Verwaltungsvorgängen nicht eindeutig zu entnehmen, ob für die Bewilligungszeiträume, für die die Beklagte Förderungsleistungen zurückfordert, ein entsprechender Vorbehalt rechtswirksam besteht. Zwar weist der Bewilligungsbescheid vom 16. Mai 1973, mit dem erstmals für den Bewilligungszeitraum von April 1973 bis September 1973 dem Kläger Ausbildungsförderung gewährt worden ist, einen Vorbehalt der Rückforderung auf. Die Verwaltungsakten enthalten jedoch zwei Exemplare eines weiteren, nicht mit dem Vorbehalt der Rückforderung versehenen Bewilligungsbescheides vom 18. November 1976, der denselben Bewilligungszeitraum erfaßt und nach ausdrücklicher Anordnung "mit Wirkung vom 1.4.73 an die Stelle des Bescheids vom 16.5.73" tritt. Sollte der Bescheid vom 18. November 1976 gegenüber dem Kläger wirksam erlassen worden sein, was aus den Akten ebenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, so würde für den darin geregelten Bewilligungszeitraum der frühere Vorbehalt beseitigt und eine Leistung ohne Vorbehalt bewilligt worden sein. Ein auf § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gestützter Rückforderungsbescheid wäre dann insoweit nicht mehr zulässig. In Betracht kommt das nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auch für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1973 bis September 1974. Während der sich darauf erstreckende Bewilligungsbescheid vom 14. September 1973 einen entsprechenden Vorbehalt aufweist, fehlt der Vorbehalt bei dem Bewilligungsbescheid vom 19. November 1973, der sich auf denselben Bewilligungszeitraum bezieht.
Schließlich bedarf auch die Frage noch der Klärung, ob etwa weiterhin bestehende Vorbehalte rechtmäßig sind. Als gesetzliche Grundlage für eine Leistungsbewilligung unter dem Vorbehalt der Rückforderung kommt allein § 24 Abs. 2 BAföG in Betracht. Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Eltern des Klägers zu den hier maßgebebenden Zeiträumen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren und die für die Einkommensermittlung heranzuziehenden Steuerbescheide noch nicht vorlagen. Auch in dieser Hinsicht sind die tatsächlichen Umstände bisher nicht festgestellt.