Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.12.2021, Az.: 1 BvR 1246/20
Statthaftigkeit der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch Verfahrensbeteiligte
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.12.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1246/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 55813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211206a.1bvr124620
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 30.04.2020 - AZ: 27 O 169/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Äußerungsberechtigten wird als unstatthaft verworfen.
[Gründe]
Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur durch Verfahrensbeteiligte statthaft (vgl. Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, § 19 Rn. 6). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG können dem Verfahren nicht förmlich beitreten (vgl. § 94 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG) und sind daher nicht Beteiligte in diesem Sinn (vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 94 Rn. 28). Anhörungsberechtigte nach § 94 Abs. 3 BVerfGG, die mangels Beitrittsmöglichkeit gemäß § 94 Abs. 5 BVerfGG nicht Verfahrensbeteiligte sind oder werden können, können Verfahrensanträge nicht stellen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1378/20 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.