Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.05.1977, Az.: 2 AZR 148/76
Prozeßvollmacht; Prozeßfähigkeit; Steuerbevollmächtigter; Postulationsunfähigkeit; Zustellungsbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.05.1977
- Aktenzeichen
- 2 AZR 148/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 19.12.1975 - 1 Sa 379/75
Rechtsgrundlagen
- § 11 ArbGG 1953
- § 46 ArbGG 1953
- § 61 ArbGG 1953
- § 67 ArbGG 1953
- § 62 FGO
- § 107a Reichsabgabenordnung
- § 79 ZPO
- § 157 ZPO
- § 176 ZPO
- § 181 ZPO
- § 199 ZPO
- § 232 ZPO
- § 356 ZPO
- § 373 ZPO
- § 418 ZPO
Fundstellen
- DB 1977, 1955-1956 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1977, 2326 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Im Arbeitsgerichtsverfahren können die Parteien in der ersten Instanz nicht nur den nach § 11 Abs. 1 ArbGG zugelassenen Verbandsvertretern und den Rechtsanwälten, sondern jeder prozeßfähigen Person, die nicht nach § 157 ZPO von der Prozeßführung ausgeschlossen ist, wirksam Prozeßvollmacht erteilen. Dagegen ist die Erteilung der Prozeßvollmacht an eine Person unwirksam, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibt. Dazu gehört ein Steuerbevollmächtigter.
2. Zustellungen müssen nach § 176 ZPO an die für den Rechtsweg bestellten Prozeßbevollmächtigten erfolgen, die auch rechtlich in der Lage sind, die Partei zu vertreten.
3. Die Erteilung einer Prozeßvollmacht an einen postulationsunfähigen Vertreter kann die Bestellung zum Zustellungsbevollmächtigten enthalten, an den Zustellungen zwar nicht erfolgen müssen, aber mit Wirkung für und gegen die Partei erfolgen dürfen. Deshalb kann die Zustellung an eine als Prozeßvertreter im Arbeitsgerichtsverfahren nicht zugelassene Person, z. B. an einen Steuerbevollmächtigten, gleichwohl wirksam sein.