Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1980, Az.: I ZR 45/78
„Honorarvereinbarung“
Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verstosses gegen Urheberrechte; Begriff des "geschützten Werkes"; Voraussetzungen für die Verwertung bestehender Urheberrechte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1980
- Aktenzeichen
- I ZR 45/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12613
- Entscheidungsname
- Honorarvereinbarung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.01.1978
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 UrhG
- § 31 Abs. 5 UrhRG
Fundstellen
- MDR 1981, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
- Nordemann, GRUR 81, 196
Prozessführer
Diplom-Architekt BDA Carl B., G. straße ... H.
Prozessgegner
P. Aktiengesellschaft, R. B. B., G.
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hans Georg H. und Wolf-Dieter G., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Vertragszwecks und der danach zu bestimmenden Nutzungsrechtseinräumung bei Architektenverträgen über Bauten, deren Erweiterung für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, wenn solche Erweiterungen jedoch nur allgemein in die Planung der Erstbauten einbezogen sind.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Januar 1978 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger plante in den sechziger Jahren für die Beklagte auf deren Gelände einen Industrieneubau. Ein Teil der Baulichkeiten wurde unter der Bauaufsicht des Klägers errichtet; Erweiterungen, die bereits vorgeplant waren, waren für spätere Jahre vorgesehen. In dem Schreiben des Klägers vom 22. Februar 1962 betreffend die Pauschalierung des Architektenhonorars heißt es (auszugsweise):
"Ich erkläre mich bereit, die Architektenleistungen für Ihren Werksneubau zu dem obengenannten Pauschalpreis (438.750,- DM) auszuführen.
... Weiterhin setze ich voraus, daß alle weiteren notwendigen Bauten, die zur Vollendung des Werkes gehören, in meinen Arbeitsbereich fallen. Diejenigen Bauten, die im Rahmen der Gesamtplanung bereits jetzt grundrisslich und gestalterisch durchgearbeitet werden müssen, aber noch nicht zur Ausführung bestimmt sind, werden von mir vorerst nicht in Rechnung gestellt. Es sind dies insbesondere ..."
In ihrem Antwortschreiben vom 28. Februar 1962 erklärte sich die Beklagte mit dem Pauschalpreis einverstanden. Es heißt dann weiter: "Bezüglich Ihrer weiteren Ausführungen, daß alle weiteren Bauten von Ihnen durchgeführt werden, möchten wir bemerken, daß wir uns nur bis zu einem festen Termin verpflichten können und zwar bis zum 30. September 1965". Die Beklagte begründete das damit, daß zu diesem Zeitpunkt das Anstellungsverhältnis der entscheidenden Vorstandsmitglieder enden werde; diese brachten aber zum Ausdruck, daß sie sich nicht vorstellen könnten, dem Kläger werde bei Zufriedenheit nicht die Leitung auch der Erweiterungsbauten übertragen werden.
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 8. März 1962, er sei vollinhaltlich mit dem Inhalt des Schreibens vom 28. Februar 1962 einverstanden.
Nach 1970 errichtete die Beklagte vorgesehene Erweiterungsbauten ohne Hinzuziehung des Klägers. Der Kläger verlangt wegen Verletzung seines Urheberrechts bei Errichtung von Werkshallen Schadensersatz in Höhe von 58.452,40 DM. Dazu trägt er vor, er wende sich nicht dagegen, daß die Beklagte die Erweiterungsbauten habe errichten lassen, ohne ihn hinzuzuziehen; die Beklagte habe in diesem Fall jedoch nicht seine Pläne und Entwürfe für die bereits fertiggestellten Bauten verwenden dürfen. So sei die Beklagte aber nicht verfahren; sie habe vielmehr nach seinen Plänen und Entwürfen, wie er sie für die zuvor fertiggestellten Werkshallen hergestellt habe, auch die Erweiterungsbauten errichtet. Die Beklagte bestreitet, Urheberrechte des Klägers verletzt zu haben. Sie habe die Pläne des Klägers nicht benutzt, sondern die notwendigen zeichnerischen Unterlagen für die Erweiterungsbauten selbst erstellt. Im übrigen seien die vom Kläger entworfenen und errichteten Werkshallen nicht urheberrechtsschutzfähig. Davon abgesehen müsse der Kläger eine Benutzung seiner Pläne und Entwürfe auch wenn sie urheberrechtsschutzfähig sein sollten, hinnehmen, weil die Erweiterungsbauten vom Kläger selbst vorprogrammiert gewesen seien; er habe die Erweiterungsbauten auftragsgemäß in seine Planung einbezogen. Daraus ergebe sich, daß der Kläger auch insoweit das Nutzungsrecht der Beklagten eingeräumt habe ohne Rücksicht darauf, ob er den Auftrag erhalte oder nicht. Daher habe er sich auch mit der zeitlichen Begrenzung der Verpflichtung der Beklagten, ihm den Auftrag zu erteilen, voll einverstanden erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, auch unter Ausnutzung der Planungsideen des Klägers die Erweiterungsbauten auszuführen; denn eine Erweiterung zu späterer Zeit sei auch bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Planung ins Auge gefaßt und vom Kläger skizzenmäßig umrissen worden; in der von Anfang an vorgesehenen weiteren Ausnutzung der Pläne und Entwicklung des Klägers durch die Beklagte könne eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht gesehen werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Zahlungsantrag weiter; die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die vom Kläger errichteten Bauwerke sowie die Entwürfe geschützte Werke im Sinne der §§ 129, 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind und daß die Beklagte durch die Errichtung der Erweiterungsbauten (Werkshallen) die Urheberrechte des Klägers nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG verwertet hat.
Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen.
II.
1.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 97 Abs. 1 UrhG scheitert aber nach Ansicht des Berufungsgerichts, weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, etwa bestehende Urheberrechte des Klägers zu verwerten. Dazu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus (BU 6), nach den Vereinbarungen der Parteien sei davon auszugehen, daß die Beklagte die Erlaubnis haben sollte, die zum Pauschalpreis zu erbringende Leistung des Klägers auch in der Weise zu nutzen, daß sie später Erweiterungsbauten durchführte, und zwar von einem festgelegten Zeitpunkt an auch ohne erneute Einschaltung des Klägers. Das ergebe sich aus dem Schriftwechsel. Die zeitliche Beschränkung bis zum 30. September 1965 habe nur den Sinn haben können, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt frei sein sollte, die Leistungen des Klägers auch in der Weise zu nutzen, daß sie die bereits beabsichtigten Erweiterungsbauten durchführen dürfe, ohne den Kläger heranzuziehen (BU 7). Der Kläger habe hinsichtlich der vorgesehenen Weiter Verwendung seiner Planungs- und Gestaltungsideen auch keine Vorbehalte gemacht, sondern sich mit der befristeten Zusage, ihn bei der Durchführung von Erweiterungsbauten zu beteiligen, zufrieden gegeben; deshalb sei seine Einwilligung, spätere Erweiterungsbauten ohne seine Beteiligung durchzuführen, nicht nur auf die Benutzung des Gesamtkonzepts, sondern auch auf die Bauweise und Gestaltung zu beziehen (BU 8).
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffen.
2.
Vorweg ist folgendes klarzustellen: Ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger als Architekten bei den Erweiterungsbauten nach dem 1. Oktober 1965 heranzuziehen, ist nicht streitig und nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits es geht vielmehr nur darum, ob die Beklagte berechtigt war, die Erweiterungsbauten nach den Plänen für die Erstbauten zu errichten, oder ob - Schutzfähigkeit der Erstbauten und der Pläne sowie deren (abhängige) Benutzung vorausgesetzt - darin eine zum Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtende Verletzung von Urheberrechten des Klägers lag.
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte nicht zur urheberrechtlich abhängigen Benutzung der vom Kläger für die Erstbauten erstellten Pläne bei der Gestaltung ihrer Erweiterungsbauten berechtigt.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hätte der Kläger einen ausdrücklichen Vorbehalt machen müssen, wenn er sich seine Rechte hinsichtlich der Erweiterungsbauten hätte vorbehalten wollen. Damit verkennt das Berufungsgericht einmal die unterschiedliche Bedeutung der Abreden der Parteien über die Planung und Erstellung der Erstbauten, deren ordnungsgemäße Abwicklung eine Übertragung des urheberrechtlichen Nutzungsrechts für diese Bauten erforderte (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau), ferner auch eine Berücksichtigung etwaiger Erweiterungsbauten, die zwar insoweit eine gewisse Vorplanung notwendig machte, jedoch zum damaligen Zeitpunkt weder eine konkrete Gestaltung noch eine Nutzungsrechtsübertragung; zum anderen hat das Berufungsgericht dem allgemeinen Grundsatz des Urheberrechts, der in § 31 Abs. 5 UrhG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, nicht Rechnung getragen, daß der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte einräumt, als nach dem Vertragszweck erforderlich ist (vgl. BGH v. 30.4.71 - I ZR 75/69 GRUR 71, 480, 481 - Schwarzwaldfahrt).
Wird hiervon ausgegangen, so bedurfte es hinsichtlich der Erweiterungsbauten keines ausdrücklichen Vorbehalts der Urheberrechte. Zweck des Vertrages war allein die Planung und Errichtung der Erstbauten; Erweiterungsmöglichkeiten waren zwar zu berücksichtigen, sie waren aber in konkreter Gestaltung und Errichtung noch nicht Zweck des Vertrages. Es bestand daher auch von der Interessenlage her keine Veranlassung zu einer Nutzungsrechtseinräumung bezüglich der Erweiterungsbauten (vgl. BGHZ 24, 55, 69 - Ledigenheim; 64, 145, 148 - Wohnhausneubau).
Dementsprechend betraf der Schriftwechsel der Parteien von Februar/März 1962 in erster Linie die Honorarvereinbarung für die zu errichtenden Bauten, in zweiter Linie eine zeitlich beschränkte Verpflichtung der Beklagten betreffend die Heranziehung des Klägers als Architekten der Erweiterungsbauten. Für die Annahme, der Beklagten sei in diesem Zusammenhang die Nachbaubefugnis vom Kläger übertragen worden, besteht kein Anhalt. Eine solche Übertragung war auch im Rahmen der Honorarvereinbarung nicht erforderlich; dem Kläger ist nichts zugebilligt und in dem Vertrag sind keine Ziele rechtlich verfolgt worden, die die Übertragung der Nachbaurechte oder sonstiger Nutzungsrechte auf die Beklagte angezeigt oder notwendig erscheinen lassen könnten.
4.
Rechtlichen Bedenken begegnet demgemäß schon die Auffassung des Berufungsgerichts, die vereinbarte zeitliche Beschränkung bis zum 30. September 1965 habe nur den Sinn haben können, daß die Beklagte nach diesem Zeitpunkt in jeder Beziehung habe frei sein sollen. Das ist sicher richtig hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger als Architekten heranzuziehen; hinsichtlich der hier allein rechtserheblichen Frage, ob der Beklagten ein Nutzungsrecht (§§ 137, 31 UrhG) übertragen worden ist, ist aus der zeitlichen Begrenzung nichts zu entnehmen; es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, warum der Kläger, wenn er schon nicht als Architekt für die danach bereits in Aussicht genommene spätere Erweiterung der Gebäudekomplexe herangezogen wurde, Anlaß gehabt haben sollte, auch für diese Erweiterungsbauten, die zwar als solche bei der Erstplanung bereits zu berücksichtigen waren, deren konkrete Gestaltung jedoch noch offen geblieben war, bereits entsprechende Nutzungsrechte nach seinen (Erst-)Plänen zu übertragen.
Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich in seinem Schreiben vom 22. Februar 1962 festgestellt, daß er - bei seiner Honorarabrechnung - voraussetze, daß er auch mit den Erweiterungsbauten beauftragt werde und daß er die bereits getätigten Arbeiten für die Erweiterungsbauten noch nicht berechnet habe; daraus ergibt sich, daß er nicht beabsichtigte, seine Rechte ohne Entgelt aufzugeben, soweit es sich um die Gestaltung der Erweiterungsbauten handelte. Diese Frage ist auch im Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 1962 nicht angeschnitten worden; dieses Schreiben befaßte sich allein mit der Verpflichtung, den Kläger auch als Architekten mit der Errichtung der Erweiterungsbauten zu beauftragen; nur diese Verpflichtung ist zeitlich begrenzt worden. Daraus läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß die Beklagte eine Übertragung von Nutzungsrechten verlangt hätte. Dem Einverständnis des Klägers kann daher auch keine weitergehende Bedeutung beigemessen werden.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber einen ausdrücklichen Vorbehalt des Klägers hinsichtlich seiner Rechte vermißt und daraus eine Einwilligung des Klägers zur Nutzung seiner Rechte entnimmt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu billigen. Ein Vorbehalt des Urhebers ist, wie bereits dargelegt, nicht erforderlich; mangels ausdrücklicher Abreden ist der Vertragszweck für den Umfang der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte maßgeblich; im Streitfall ist daraus keine Rechtseinräumung hinsichtlich der Erweiterungsbauten zu entnehmen.
III.
Nach allem war der Beklagten kein Nutzungsrecht zur Aufführung der Erweiterungsbauten übertragen.
Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte ein geschütztes Werk des Klägers (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) verwertet (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG) hat, und deshalb zum Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhG verpflichtet ist.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Alff
Merkel
Piper
Erdmann